Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2021, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
die Mitglieder des Vereins „Suchhundestaffel RESCUE-DOGS Austria“.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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