Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 243/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 243/2022
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 4/2021/VIII/38/2
Geltungsbereich
§ 1.
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 243/2022
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,93 € zu berechnen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 243/2022
Heimarbeitszuschlag
§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 243/2022
Wirksamkeitsbeginn
§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2021 festgesetzt.
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