Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-07-14
Status Aufgehoben · 2021-11-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:

§ 1. In der Anlage werden die Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2021, bestimmt, für die mit Organstrafverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. II Nr. 152/2020, außer Kraft.

Anlage

Organstrafverfügungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz werden folgende Beträge festgesetzt:

a)

§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung……….…………………………………...………...….…90 Euro

b)

§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard……….………………….……..………………………90 Euro

c)

§ 8 Abs. 2 in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021..………...…………………….90 Euro

d)

§ 8 Abs. 5a Z 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung……….……..………………………..…….…………..…90 Euro

e)

§ 8 Abs. 5a Z 2 in Bezug auf die fehlende Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021…….………………………….90 Euro

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