Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-07-01
Status Aufgehoben · 2022-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 320/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 19. Juli 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 320/2022

Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 3/2021/X/42/2

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c)

Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 320/2022

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt:

a)

im 1. Lehrjahr: 547,00 € monatlich;

b)

im 2. Lehrjahr: 830,00 € monatlich;

c)

im 3. Lehrjahr: 1 048,00 € monatlich;

d)

im 4. Lehrjahr: 1 284,00 € monatlich.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 320/2022

Urlaubszuschuss

§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 320/2022

Weihnachtsremuneration

§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 320/2022

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 9,60 € heranzuziehen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 320/2022

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

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