Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufhebung des § 1, von Wort- und Zeichenfolgen in § 3 Abs. 1, Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie der Anlage 1 der Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2021-07-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, V 502/2020-15 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. Juli 2021, zu Recht erkannt:

„1. § 1, die Wendung „§ 1 oder“ in § 3 Abs. 1, die Wendung „§ 1 Abs. 2 und 3 oder“ in § 3 Abs. 1 Z 2, die Wendung „ 1 und“ in § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt der Zahnärzte- und Dentistenausweise (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft.“

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.