Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den 68. Nachtrag zum Arzneibuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die neunte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die dazu erschienenen Nachträge 9.1 bis 9.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.