Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz genehmigt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, COVID19-Impfstoffe bis zum vollen Anteil der Österreich vertraglich zur Verfügung stehenden Optionen im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID19-vaccines procurement“ zu beschaffen und beim Detailbudget 24.03.01 (Gesundheitsförderung) der Untergliederung 24 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 und 2023 in der Höhe von bis zu 916,484 Millionen Euro zu begründen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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