Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2021)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel des Asiatischen Entwicklungsfonds und siebente Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF 13) 18 922 510,00 €
Zwölfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 12) 16 000 000,00 €
§ 2. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
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