Bundesgesetz über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz)
Abkürzung
SFBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SFBG
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Mindestziele für Auftraggeber bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge.
Abkürzung
SFBG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Auftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018.
Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Z 4 lit. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,
der weniger als 1 g CO 2 /kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 1, ausstößt, oder
der weniger als 1 g CO 2 /km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, ausstößt.
Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß § 5 vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.
Sauberes Straßenfahrzeug ist entweder
ein sauberes leichtes Straßenfahrzeug : ein Fahrzeug der Klasse M 1 , M 2 oder N 1 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. i und ii und lit. b sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang I angegebenen Wert in CO 2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang I festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
ein sauberes schweres Straßenfahrzeug : ein Fahrzeug der Klasse M 3 , N 2 oder N 3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b sublit. ii und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, das
aa) mit alternativen Kraftstoffen gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, oder
bb) ein Elektrofahrzeug gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe ist.
Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
Abkürzung
SFBG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Auftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018.
Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Z 4 lit. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,
der weniger als 1 g CO 2 /kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 1, ausstößt, oder
der weniger als 1 g CO 2 /km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, ausstößt.
Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß § 5 vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.
Sauberes Straßenfahrzeug ist entweder
ein sauberes leichtes Straßenfahrzeug : ein Fahrzeug der Klasse M 1 , M 2 oder N 1 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. i und ii und lit. b sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang I angegebenen Wert in CO 2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang I festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
ein sauberes schweres Straßenfahrzeug : ein Fahrzeug der Klasse M 3 , N 2 oder N 3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b sublit. ii und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, das
aa) mit alternativen Kraftstoffen gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, oder
bb) ein Elektrofahrzeug gemäß Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist.
Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
Abkürzung
SFBG
Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege
der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß § 6 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß § 6 BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang II genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Z 4 erfasst ist.
Abkürzung
SFBG
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschaffung bzw. den Einsatz von
den in Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I Teil A Nrn. 5.2 bis 5.5 und Anhang I Teil A Nr. 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Straßenfahrzeugen und
Straßenfahrzeugen der Klasse M 3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen I und A gemäß Art. 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. Nr. L 200 vom 31.7.2009 S. 1.
Abkürzung
SFBG
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschaffung bzw. den Einsatz von
den in Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I Teil A Nrn. 5.2 bis 5.5 und Anhang I Teil A Nr. 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Straßenfahrzeugen und
Straßenfahrzeugen der Klasse M 3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M 3 gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. Nr. L 325 vom 16.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 29, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1122 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UN-Regelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UN-Regelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen, ABl. Nr. L 2025/1122 vom 12.08.2025.
Abkürzung
SFBG
Mindestanteile und Bezugszeiträume
§ 5. (1) Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Abs. 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß § 3 im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß § 3 Z 4 und 5 und Änderungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.
(2) Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren.
(3) Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 45% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
(4) Der zweite Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 15% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 65% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
(5) Jeder weitere Bezugszeitraum erfasst eine Zeitspanne von jeweils fünf Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2031. Für die Mindestanteile dieser Bezugszeiträume ist Abs. 4 anzuwenden.
Abkürzung
SFBG
Zurechnung zu einem Bezugszeitraum
§ 6. (1) Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß § 3 Z 1 bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt.
(2) Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 3 Z 2 oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß § 3 Z 5 zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß § 3 Z 2 oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß § 3 Z 5 abgeschlossen wurde.
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