Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-07-28
Letzte Aktualisierung 2026-07-06
Status Aufgehoben · 2021-10-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 255
Änderungshistorie JSON API

(3) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, die auf Basis nachvollziehbarer Daten unter Berücksichtigung der Evaluierung gemäß § 91 Abs. 3 Aufschluss darüber zu geben hat, ob eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 haben der Regulierungsbehörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.

Abkürzung

EAG

Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

§ 80. (1) Anlagen von ErneuerbareEnergieGemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die ErneuerbareEnergieGemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57a bzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.

(2) Innerhalb einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

Abkürzung

EAG

7.

Teil

Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Herkunftsnachweisdatenbank

§ 81. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1.

Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

2.

Standort der Anlage;

3.

die Art und Engpassleistung der Anlage;

4.

die Zählpunktnummer;

5.

Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

6.

die Menge der erzeugten Energie;

7.

die eingesetzten Energieträger;

8.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

9.

Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

10.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

11.

Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(5) Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festgelegt werden.

(6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(7) Die EAGFörderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.

(8) Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 85 GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.

(9) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:

1.

zum Einsatz kommende Energiequellen;

2.

installierte Leistung der Anlage;

3.

Jahreserzeugung;

4.

technische Eigenschaften der Anlage und

5.

Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

Abkürzung

EAG

7.

Teil

Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Herkunftsnachweisdatenbank

§ 81. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1.

Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

2.

Standort der Anlage;

3.

die Art und Engpassleistung der Anlage;

4.

die Zählpunktnummer;

5.

Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

6.

die Menge der erzeugten Energie;

7.

die eingesetzten Energieträger;

8.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

9.

Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

10.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

11.

Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(5) Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung festgelegt werden.

(6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(7) Die EAGFörderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.

(8) Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 85 GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.

(9) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:

1.

zum Einsatz kommende Energiequellen;

2.

installierte Leistung der Anlage;

3.

Jahreserzeugung;

4.

technische Eigenschaften der Anlage und

5.

Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

Abkürzung

EAG

Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes

§ 82. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen oder die erzeugte Energie nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2.

(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 zu messen. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Kleinsterzeugungsanlagen), und Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.

(3) Bei Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird (Inselanlagen), erfolgt die Messung mittels intelligenter Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 26 GWG 2011, Lastprofilzähler gemäß § 7 Abs. 1 Z 35 GWG 2011 oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, BGBl. II Nr. 338/2018.

(4) Sind bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät oder Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät, Lastprofilzähler oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät (Abs. 3) ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu installieren. Der Zählerstand der in einem Kalenderjahr erzeugten und verbrauchten Energiemenge ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.

Abkürzung

EAG

Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes

§ 82. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen oder die erzeugte Energie nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 zu messen. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Kleinsterzeugungsanlagen), und Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.

(3) Bei Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird (Inselanlagen), erfolgt die Messung mittels intelligenter Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 26 GWG 2011, Lastprofilzähler gemäß § 7 Abs. 1 Z 35 GWG 2011 oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018, BGBl. II Nr. 338/2018.

(4) Sind bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät oder Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät, Lastprofilzähler oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät (Abs. 3) ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu installieren. Der Zählerstand der in einem Kalenderjahr erzeugten und verbrauchten Energiemenge ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.

Abkürzung

EAG

Herkunftsnachweise

§ 83. (1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.

(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

die Menge der erzeugten Energie;

2.

Angaben, ob ein Herkunftsnachweis Elektrizität oder Gas, einschließlich Wasserstoff, betrifft;

3.

die Art und die Engpassleistung der Anlage;

4.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

5.

die eingesetzten Energieträger;

6.

Art von Investitionsbeihilfen;

7.

Art etwaiger weiterer Förderungen;

8.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

9.

Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer.

(4) Die Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Händler, die erneuerbare Energie einem anderen Händler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

(5) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(6) Bei Anlagen, die erneuerbares Gas auf Basis von erneuerbarem Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste gelten als Verbrauch des Sektors Energie. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Anlagen, die erneuerbaren Strom auf Basis von erneuerbarem Gas erzeugen.

(7) Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die eine Förderung nach dem 2. oder 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, haben die für die erneuerbare Energie generierten Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung von Kunden im Inland zu verwenden.

Abkürzung

EAG

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 84. (1) Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder einem EWRVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 83 Abs. 3 entsprechen. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(4) Betreffend die Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen. Für die Zwecke der Gaskennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 GWG 2011 festzulegen.

Abkürzung

EAG

2.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für erneuerbares Gas

Grüngassiegel

§ 85. (1) Grüngassiegel dienen dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß § 87.

(2) Herkunftsnachweise für erneuerbares Gas und Grünzertifikate für Gas gemäß § 86 können mit einem Grüngassiegel versehen werden. Die Ausstellung der Grüngassiegel erfolgt durch die Regulierungsbehörde.

(3) Ein Grüngassiegel ist auszustellen, wenn erneuerbares Gas aus erneuerbarer Energie hergestellt wird, die auf das nationale Erneuerbare-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann. Wird Gas aus Energie in Form von Biomasse-Brennstoffen hergestellt, so hat sie außerdem den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zu entsprechen.

Abkürzung

EAG

Grünzertifikate für Gas, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird

§ 86. (1) Grünzertifikate für Gas dienen dem Nachweis der Produktion von nicht in das öffentliche Netz eingespeistem erneuerbarem Gas, welches im Endverbrauch eingesetzt oder stofflich genutzt wird.

(2) Grünzertifikate für Gas werden in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert und gelistet. Die Ausstellung eines Grünzertifikates für Gas schließt die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach dem 1. Hauptstück dieses Teils aus.

(3) Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können auf die Grün-Gas-Quote gemäß § 87 angerechnet werden. Sie sind ausschließlich für den Zweck der Anrechnung auf die Grün-Gas-Quote unter den Verpflichteten handelbar.

(4) Für jede erzeugte Einheit erneuerbares Gas, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wurde, darf nur ein Grünzertifikat für Gas ausgestellt werden. Ein Grünzertifikat für Gas gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(5) Grünzertifikate gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Grünzertifikat ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Grünzertifikate für Gas, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.

(6) Das Grünzertifikat für Gas hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

die erzeugte Menge in MWh;

2.

die Art und die Engpassleistung der Anlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Energieträger;

5.

Art von Investitionsbeihilfen;

6.

Art etwaiger weiterer Förderungen;

7.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

8.

Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer;

9.

ausstellende Stelle und Land der Ausstellung;

10.

etwaiges Grüngassiegel.

(7) Zusätzlich kann das Grünzertifikat für Gas noch weitere Angaben enthalten, um den Anforderungen für weitere Verwendungszwecke zu entsprechen.

(8) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Grünzertifikate für Gas ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis der abgelesenen Zählerstände auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

Abkürzung

EAG

Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote

§ 87. (1) Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.

(2) Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, die

1.

selbst eine Produktionsstätte für erneuerbares Gas betreiben oder

2.

die Kontrolle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 30 GWG 2011 über den Betreiber einer Anlage für erneuerbares Gas haben oder

3.

ein Grünzertifikat für Gas mit Grüngassiegel von einem Versorger nach Z 1 oder Z 2 erworben haben.

(3) Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:

1.

Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind;

2.

Grünzertifikate für Gas aus Anlagen, die Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und/oder Reststoffen einsetzen, die am selben Standort bei anderen industriellen Produktionsprozessen angefallen sind.

(4) Unbeschadet des Abs. 2 Z 3 sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.

Abkürzung

EAG

3.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte

Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie

§ 88. (1) Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und KWKAnlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme oder kälte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von der nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.

Abkürzung

EAG

3.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für erneuerbare Fernwärme und Fernkälte

Nachweis über den Anteil erneuerbarer Energie

§ 88. (1) Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr je zusammenhängendem Fernwärme- oder Fernkältenetz sind verpflichtet, am Ende jedes Geschäftsjahres eine Aufschlüsselung über die Art der von ihnen in Heizwerken und KWKAnlagen eingesetzten Brennstoffe sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme oder kälte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Aufschlüsselung hat zumindest in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in erneuerbare Energie, Abwärme und -kälte, fossile Energie oder sonstige Energieträger zu erfolgen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 müssen den Kunden einmal jährlich auf oder als Anhang zur Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab von

1.

nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen,

2.

Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zugelassen sind,

3.

Ziviltechnikern und Ingenieurbüros mit Befugnissen in Bio- und Umwelttechnik, Gas- und Feuerungstechnik oder Maschinenbau, oder

4.

allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Fachgebieten in Brennstoffe oder Wärmepumpen, Wärmemaschinen, Kältemaschinen oder Gasgeräte, Heizgeräte, Feuerungsgeräte

zu bestätigen.

Abkürzung

EAG

Preistransparenz

§ 89. (1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, mit mehr als 30 Abnehmern gemäß § 2 Z 4 HeizKG sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einmal jährlich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung kann in einem gängigen elektronischen Format erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jährlich zu aktualisieren.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten, mit Ausnahme der Regulierungsbehörde, bedienen.

Abkürzung

EAG

Preistransparenz

§ 89. (1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, mit mehr als 30 Abnehmern gemäß § 2 Z 4 HeizKG sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einmal jährlich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung kann in einem gängigen elektronischen Format erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und zumindest einmal jährlich zu aktualisieren.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten, mit Ausnahme der Regulierungsbehörde, bedienen.

Abkürzung

EAG

Preistransparenz

§ 89. (1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, die faktisch an mehr als 20 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten abgeben, sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einschließlich allfällig diesen zugrundeliegenden behördlichen Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei einer Tarifänderung, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die jährliche Meldung hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen; Tarifänderungen sind unverzüglich durch Meldung zu aktualisieren. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt sowie das Gemeindegebiet, in dem der jeweilige Tarif zur Anwendung kommt, darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen. Zudem haben Abgeber, die als Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen eine Aufschlüsselung gemäß § 88 Abs. 1 zu erstellen haben, diese in die Meldung aufzunehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die nach diesem Absatz eingelangten Meldungen der Regulierungsbehörde zur Verfügung.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung hat in einem gängigen elektronischen Format zu erfolgen, welches durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt wird. Die Daten und Informationen, die zur Überprüfung der Meldung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, sind von den Abgebern gemäß Abs. 1 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen für den Zweck der Überprüfung der übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat beginnend ab 2026 und danach längstens alle zwei Jahre eine Evaluierung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Sie kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben eines Dritten bedienen. Zudem hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung auf deren Internetseite anzuweisen. Die Informationen sind einmal jährlich sowie bei bekanntgegebener Änderung nach Abs. 1 zu aktualisieren.

Abkürzung

EAG

8.

Teil

Monitoring, Berichte und Transparenz

EAGMonitoringbericht

§ 90. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat jährlich bis zum 30. September einen Bericht über die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und damit zusammenhängende wesentliche Aspekte vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

detaillierte Informationen über die Entwicklung und den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien unter Angabe des jährlichen Brutto- und Netto-Zubaus, der in das öffentliche Netz eingespeisten Strom- und Gasmenge sowie der nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strom- und Gasmenge, jeweils gesamt und getrennt nach Technologie und Bundesland;

2.

eine Darstellung und Analyse der Strom- und Gasverbrauchsentwicklung;

3.

detaillierte Angaben zu den Aufwendungen für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 getrennt nach Technologie und Förderart sowie Angaben zu den Kosten für Endverbraucher;

4.

Angaben zum Grad der Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 2;

5.

Angaben zum Grad der Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7;

6.

Informationen zum physikalischen Strom- und Gasaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten und sonstiger wesentlicher Daten aus der Betriebs- und Bestandsstatistik sowie der Statistik über erneuerbare Energieträger.

Der Bericht ist im Anschluss von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die Länder, die EAGFörderabwicklungsstelle und die Servicestelle für erneuerbare Gase sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

(4) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu § 73 Abs. 1 und 5, §§ 52 Abs. 2a, 54 Abs. 3, 4 und 6, 55 und 58a ElWOG 2010 sowie §§ 75 und 78a GWG 2011 zu veröffentlichen. Diese Analyse ist auf Basis nachvollziehbarer Daten zu erstellen und hat insbesondere Aufschluss darüber zu geben, ob die jeweiligen Ausnahmebestimmungen der Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 dienlich sind. Dazu sind auch die Kosten der einzelnen Maßnahmen sowie die finanziellen Auswirkungen auf andere Netzbenutzer zu quantifizieren und zu bewerten.

Abkürzung

EAG

Evaluierung

§ 91. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2023 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Ausgehend von einer umfassenden Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem hat die Evaluierung jedenfalls Aufschluss über folgende Aspekte zu geben:

1.

Stand und Entwicklung der Zielerreichung;

2.

Analyse der Wettbewerbsintensität, Akteursvielfalt, regionalen Verteilung der geförderten Anlagen sowie Grad der Potenzialerschließung;

3.

Angemessenheit der Ausschreibungsvolumen und Mittelverteilung, Höchstpreise, Fördersätze sowie Anzahl der Ausschreibungen und Fördercalls;

4.

Bieterverhalten;

5.

Auswirkungen der Befreiungsregelung gemäß § 73 Abs. 5;

6.

Verbesserungspotential und Anpassungsbedarf.

(3) Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach § 16b ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:

1.

Stand und Entwicklung;

2.

Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung;

3.

Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf. insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß § 79 Abs. 2 und § 16b Abs. 2 ElWOG 2010.

Die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde, Betreiber oder teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) In der Evaluierung sind auch rechtliche und administrative Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom zu bewerten.

(5) Die Kosten für die Evaluierung werden aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 1 gedeckt und sind von der EAGFörderabwicklungsstelle nach Rechnungslegung auf das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgegebene Konto zu überweisen.

Abkürzung

EAG

Evaluierung

§ 91. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Dies schließt auch Daten mit ein, die für die Erstellung des Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, notwendig sind.

(2) Ausgehend von einer umfassenden Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem hat die Evaluierung jedenfalls Aufschluss über folgende Aspekte zu geben:

1.

Stand und Entwicklung der Zielerreichung;

2.

Analyse der Wettbewerbsintensität, Akteursvielfalt, regionalen Verteilung der geförderten Anlagen sowie Grad der Potenzialerschließung;

3.

Angemessenheit der Ausschreibungsvolumen und Mittelverteilung, Höchstpreise, Fördersätze sowie Anzahl der Ausschreibungen und Fördercalls;

4.

Bieterverhalten;

5.

Auswirkungen der Befreiungsregelung gemäß § 73 Abs. 5;

6.

Verbesserungspotential und Anpassungsbedarf.

(3) Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach § 16b ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:

1.

Stand und Entwicklung;

2.

Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung;

3.

Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß § 79 Abs. 2 und § 16b Abs. 2 ElWOG 2010.

Die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde, Betreiber oder teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) In der Evaluierung sind auch rechtliche und administrative Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom zu bewerten.

(5) Die Kosten für die Evaluierung werden aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 1 gedeckt und sind von der EAGFörderabwicklungsstelle nach Rechnungslegung auf das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgegebene Konto zu überweisen. Dies schließt auch Kosten für die Erstellung eines Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte mit ein, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat.

Abkürzung

EAG

Evaluierung

§ 91. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAGFörderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Dies schließt auch Daten mit ein, die für die Erstellung des Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, notwendig sind.

(2) Ausgehend von einer umfassenden Analyse der bisherigen Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem hat die Evaluierung jedenfalls Aufschluss über folgende Aspekte zu geben:

1.

Stand und Entwicklung der Zielerreichung;

2.

Analyse der Wettbewerbsintensität, Akteursvielfalt, regionalen Verteilung der geförderten Anlagen sowie Grad der Potenzialerschließung;

3.

Angemessenheit der Ausschreibungsvolumen und Mittelverteilung, Höchstpreise, Fördersätze sowie Anzahl der Ausschreibungen und Fördercalls;

4.

Bieterverhalten;

5.

Auswirkungen der Befreiungsregelung gemäß § 73 Abs. 5;

6.

Verbesserungspotential und Anpassungsbedarf.

(3) Die Evaluierung hat auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften nach § 16b ElWOG 2010 sowie gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG 2010 abzudecken. Aus der Evaluierung hat für jede der genannten Gemeinschaftsformen insbesondere hervorzugehen:

1.

Stand und Entwicklung;

2.

Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung;

3.

Verbesserungsvorschläge und Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Praxistauglichkeit der gesetzlichen Vorgaben zum finanziellen Gewinn gemäß § 79 Abs. 2 und § 16b Abs. 2 ElWOG 2010.

Die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörde, Betreiber oder teilnehmende Berechtigte einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010, Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften haben den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) In der Evaluierung sind auch rechtliche und administrative Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom zu bewerten.

(5) Die Kosten für die Evaluierung werden aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 1 gedeckt und sind von der EAGFörderabwicklungsstelle nach Rechnungslegung auf das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntgegebene Konto zu überweisen. Dies schließt auch Kosten für die Erstellung eines Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte mit ein, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat.

Abkürzung

EAG

Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall

§ 92. (1) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zeitnah nach Durchführung einer jeden Ausschreibung und eines jeden Fördercalls schriftlich darüber zu berichten. Ebenso hat die EAGFörderabwicklungsstelle am Ende eines Kalenderjahres über Anträge auf Förderung durch Marktprämie nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt zu berichten.

(2) Im Bericht zu einer Ausschreibung sind jedenfalls der Gebotstermin, die jeweilige Technologie, das Ausschreibungsvolumen, der zulässige Höchstwert, die Anzahl der eingereichten Gebote, die insgesamt eingereichte Gebotsmenge, die Anzahl der Zuschläge, die insgesamt bezuschlagte Menge, die Gebotsausschlüsse und die Gründe dafür, der niedrigste und der höchste eingereichte Gebotswert, der niedrigste und der höchste Zuschlagswert, der durchschnittliche mengengewichtete Gebotswert und Zuschlagswert sowie die bezuschlagten Gebote im Einzelnen anzuführen.

(3) Im Bericht zu einem Fördercall sind jedenfalls die Einreichfrist, die jeweilige Technologie, die ausgeschriebenen Fördermittel, die Anzahl der eingereichten Förderanträge je Kategorie, die Fördersätze und falls zutreffend die höchstzulässigen Fördersätze sowie der höchste und niedrigste angegebene Förderbedarf, der durchschnittliche mengengewichtete Förderbedarf, der höchste und niedrigste gewährte Fördersatz, der durchschnittliche mengengewichtete gewährte Fördersatz, die Ausschlüsse von Anträgen und Gründe dafür, die Anzahl der bedeckten Förderanträge insgesamt und je Kategorie, die insgesamt bedeckte Engpassleistung bzw. Speicherkapazität sowie die bedeckten Förderanträge im Einzelnen anzuführen.

(4) Im Bericht zu Anträgen auf Förderung durch Marktprämie sind jedenfalls die jeweilige Technologie, das jährliche Vergabevolumen, der anzulegende Wert, die Anzahl der eingereichten Anträge, die insgesamt bedeckte Leistung sowie die bedeckten Anträge im Einzelnen anzuführen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) mindestens einmal jährlich zusammengefasst über die eingelangten Berichte gemäß Abs. 1 zu informieren.

Abkürzung

EAG

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

§ 93. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.

den Namen des Anlagenbetreibers,

2.

das Land, in dem sich die Anlage befindet,

3.

die Form der Förderung,

4.

die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit,

5.

das Datum des Vertragsabschlusses,

6.

das Ziel der Förderung,

7.

die Bewilligungsbehörde,

8.

soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie

9.

die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.

Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

Abkürzung

EAG

9.

Teil

Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan

Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

§ 94. (1) Zur Verwirklichung der Zieldimensionen der Energieunion hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen integrierten Netzinfrastrukturplan zu erstellen, der als begleitende Maßnahme nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auszurichten und einer strategischen Umweltprüfung gemäß §§ 95 und 96 zu unterziehen ist.

(2)Der integrierte Netzinfrastrukturplan soll – unbeschadet der Kompetenzen der Länder – vor allem nach Maßgabe folgender Grundsätze ausgestaltet werden:

1.

Für den langfristigen und kontinuierlichen Erhalt der Versorgungssicherheit ist eine frühzeitige und laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.

2.

Durch zusammenschauende Betrachtung sollen bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren genutzt werden.

3.

Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen die Umweltprüfung gemäß § 95 durchgeführt und insbesondere Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.

4.

Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.

5.

Um die Akzeptanz von Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen Energieinfrastruktur zu erhöhen, sollen alle interessierten Personen frühzeitig in die Planung eingebunden werden und entsprechende Informationen erhalten.

(3) Der integrierte Netzinfrastrukturplan hat – unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens folgende Inhalte und Maßnahmen zu umfassen:

1.

eine Bestandsaufnahme der Energieinfrastruktur unter Aufschlüsselung der Beiträge erneuerbarer Energieträger und –technologien;

2.

eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung zukünftiger Entwicklungen der Energieinfrastruktur sowie der Energienachfrage, einschließlich erforderlicher Maßnahmen im Lichte der weitergehenden Dekarbonisierung des Energiesystems sowie der saisonalen Flexibilisierung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern; die Bereitstellung der benötigten erneuerbaren Energie für die gesamte Volkswirtschaft in der entsprechenden Qualität und Form ist ein wesentliches Element der Planung;

3.

eine Abschätzung der zukünftigen Netzentwicklung elektrischer Leitungsanlagen auf Ebene der Übertragungsnetze, wobei auf eine Abstimmung mit anderen Fachplanungen zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und auf den aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstand technologischer Varianten, einschließlich Erdverkabelungen gemäß §§ 40 Abs. 1a und 40a ElWOG 2010, zu achten ist.

4.

Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren;

5.

eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen.

Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere im Elektrizitätsbereich der Ausbau der Übertragungsnetzinfrastruktur sowie im Gasbereich der Ausbau der Fernleitungsnetzinfrastruktur und der Netzinfrastruktur der Netzebenen 1 bis 2.

(4) Inhalte und Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder oder Gemeinden fallen, können nach entsprechender Akkordierung in den integrierten Netzinfrastrukturplan aufgenommen werden. Inhalte von sonstigen Plänen und Programmen, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den integrierten Netzinfrastrukturplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Gemeinde-, Landes- oder Bundesebene von der zuständigen Behörde durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung nach § 95 zu unterziehen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans den gemäß § 37 ElWOG 2010 erstellten Netzentwicklungsplan, den gemäß § 63 GWG 2011 erstellten koordinierten Netzentwicklungsplan und die gemäß § 22 GWG 2011 erstellte langfristige und integrierte Planung sowie die Daten über potentielle Einspeisepunkte bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase gemäß § 18 Abs. 1 Z 12a GWG 2011 zu berücksichtigen.

(6) Soweit dies zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich ist, sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 8 Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle einschlägigen Sachverhalte zu erteilen. Die Bundesministerin kann außerdem auf alle bei den Landesregierungen vorhandenen Daten zurückgreifen, soweit diese zur Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind. Personenbezogene Daten können im integrierten Netzinfrastrukturplan und zum Zweck der durchzuführenden Umweltprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsultation nach §§ 95 und 96 im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und veröffentlicht werden.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 94 bis 96 Sachverständige beiziehen und sich sonstiger Experten, beliehener Unternehmen und Institutionen bedienen.

(8) Der integrierte Netzinfrastrukturplan ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen, bis zum 30. Juni 2023 zu veröffentlichen, danach alle fünf Jahre zu aktualisieren und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(9) Anhängige Genehmigungsverfahren bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 UVPG 2000 oder ein Genehmigungsverfahren gemäß §§ 5 ff UVPG 2000 eingeleitet wurde und eine strategische Umweltprüfung – unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S 30, hinsichtlich der anzuwendenden Planungsinhalte – durchgeführt wurde oder wird.

Abkürzung

EAG

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 95. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen gemäß Abs. 3 einen Umweltbericht nach Anlage 1, Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Der Umweltbericht enthält Angaben gemäß Anlage 1, Teil 2, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des integrierten Netzinfrastrukturplans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Vor Erstellung des Umweltberichts ist zu prüfen, welche Behörden und Stellen auf Bundes- und Landesebene in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind. Dazu gehören jedenfalls die gemäß Abs. 3 genannten Umweltstellen. Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades des Umweltberichts zum integrierten Netzinfrastrukturplan sowie zur Identifizierung der zu berücksichtigenden Pläne für die Prüfung kumulativer Effekte wird den betroffenen Behörden und Stellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.

(3) Umweltstellen kommen im Zuge der Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen besondere Beteiligungsrechte zu und umfassen die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sind, die Umweltanwälte der betroffenen Länder gemäß § 2 Abs. 4 UVPG 2000, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVPG 2000 sowie die Standortanwälte gemäß § 2 Abs. 6 UVPG 2000.

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und den Umweltbericht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen; dies ist in geeigneter Form und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Behörde, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen ist, jede sonstige Umweltstelle gemäß Abs. 3 sowie jede interessierte Person innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Dem Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) sind der Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Umweltbericht zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(5) Nach der durchgeführten strategischen Umweltprüfung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine zusammenfassende Erklärung über die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie den Umweltbericht gemeinsam mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

1.

wie die Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden,

2.

wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 96 berücksichtigt wurden,

3.

aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und

4.

welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht erforderliche Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans festzulegen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Ergebnisse der Überwachung sind bei der Aktualisierung des integrierten Netzinfrastrukturplans zu berücksichtigen.

(7) Werden nur geringfügige Änderungen des integrierten Netzinfrastrukturplans vorgenommen, hat unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 1, Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung dieser Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sofern die Umsetzung der Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist neuerlich eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(8) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 7 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(9) Für nach Abs. 1 bis 8 erbrachte Aufwendungen gebührt kein Kostenersatz.

Abkürzung

EAG

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

§ 96. (1) Wenn

1.

die Umsetzung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anlage 1 , Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder

2.

ein von den Auswirkungen der Durchführung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesem Staat spätestens zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des integrierten Netzinfrastrukturplans zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des integrierten Netzinfrastrukturplans hat, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren. Dem anderen Staat sind der veröffentlichte integrierte Netzinfrastrukturplan und die Erklärung gemäß § 95 Abs. 5 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Energiewirtschaft in einem anderen Staat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Umweltbericht oder der Entwurf des Plans oder Programms übermittelt, so sind die Landeshauptmänner jener Bundesländer zu informieren, auf deren Umwelt die Durchführung des Plans bzw. Programms erhebliche Auswirkungen (nach Anlage 1, Teil 1) haben könnte. Die für die Vollziehung zuständigen Behörden haben die betroffene Öffentlichkeit im Auflageverfahren im Sinne des § 95 Abs. 4 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Staat zu übermitteln; erforderlichenfalls sind Konsultationen mit dem anderen Staat zu führen.

(4) Unter Staat im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen.

Abkürzung

EAG

10.

Teil

Sonstige Bestimmungen

Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

§ 97. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die

1.

nachweisen können, dass drei Stromhändler, die diese Tätigkeit im Inland ausüben dürfen, den Abschluss eines Abnahmevertrags für Strom aus einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Anlage zu marktüblichen Bedingungen abgelehnt haben, oder

2.

eine Anlage mit einer Engpassleistung unter 500 kW betreiben,

haben gegenüber der Regulierungsbehörde den Anspruch, dass ihnen für diese Anlage ein Stromhändler zugewiesen wird.

(2) Stromhändler, die den Abschluss eines Abnahmevertrags ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(3) Als Stromhändler darf nur ein Unternehmen zugewiesen werden, das entsprechend den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise im Inland betrieben wird.

(4) Die Regulierungsbehörde hat einen Stromhändler binnen einer Woche nach sachlichen, objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators festzulegen.

(5) Der Stromhändler, der dem Anlagenbetreiber zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für die betreffende Anlage einen Abnahmevertrag zum Referenzmarktpreis gemäß § 12 abzuschließen.

(6) Die Laufzeit des Abnahmevertrages gemäß Abs. 5 ist auf ein Jahr beschränkt und darf pro Anlage nur einmal abgeschlossen werden.

(7) Solange ein Abnahmevertrag gemäß Abs. 5 besteht, darf derselbe Stromhändler keinem weiteren Anlagenbetreiber nach dieser Bestimmung zugewiesen werden.

Abkürzung

EAG

Tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten außer Kraft (vgl. § 103 Abs. 2).

Strafbestimmungen

§ 98. (1) Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Wer seinen Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 1 und 3, § 75 Abs. 3 und 6 sowie § 76 Abs. 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Wer

(Anm.: Z 1 tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Monatsersten in Kraft)

2.

nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 und § 82 nicht nachkommt;

3.

der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 81 Abs. 3 nicht nachkommt;

4.

der Meldepflicht nach § 82 Abs. 4 nicht nachkommt;

5.

seiner Verpflichtung gemäß § 89 nicht nachkommt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAGFörderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 77 zu.

Abkürzung

EAG

Strafbestimmungen

§ 98. (1) Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Wer seinen Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 1 und 3, § 75 Abs. 3 und 6 sowie § 76 Abs. 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Wer

1.

seiner Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 8 nicht nachkommt;

2.

nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 und § 82 nicht nachkommt;

3.

der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 81 Abs. 3 nicht nachkommt;

4.

der Meldepflicht nach § 82 Abs. 4 nicht nachkommt;

5.

seiner Verpflichtung gemäß § 89 nicht nachkommt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAGFörderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 77 zu.

Abkürzung

EAG

Austragung von Streitigkeiten

§ 99. In Streitigkeiten zwischen der EAGFörderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern und Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Abkürzung

EAG

10.

Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 100. (1) Anträge auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas, die auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als Anträge nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt.

(3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas und Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als zurückgezogen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als zurückgezogen.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gilt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, als Verordnung auf Grund des § 75 Abs. 2 weiter. Für eine Anpassung der Verordnung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich.

(5) Im Jahr des Inkrafttretens der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von § 31 Abs. 2 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(6) Im Jahr des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes reduzieren sich die jährlichen Fördermittel je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Fördercalls für Photovoltaikanlagen, die Umrüstung bestehender Biogasanlagen und die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sind abweichend von den §§ 56 Abs. 5, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 6 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(7) Personen, die auf Grundlage des § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden, sind für den Zeitraum der zuletzt genehmigten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit. Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 und 8 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EAG

10.

Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 100. (1) Anträge auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas, die auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als Anträge nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt.

(3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas und Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als zurückgezogen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als zurückgezogen.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gilt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, als Verordnung auf Grund des § 75 Abs. 2 weiter. Für eine Anpassung der Verordnung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich.

(5) Im Jahr des Inkrafttretens der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel. Dies gilt nicht für das Vergabevolumen für Windkraftanlagen gemäß § 48 Abs. 2. Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von § 31 Abs. 2 zumindest einmal jährlich durchzuführen. Ausschreibungen für Windkraftanlagen können abweichend von § 41 Abs. 2 einmal jährlich durchgeführt werden.

(6) Im Jahr des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes reduzieren sich die jährlichen Fördermittel je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Fördercalls für Photovoltaikanlagen, die Umrüstung bestehender Biogasanlagen und die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sind abweichend von den §§ 56 Abs. 5, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 6 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(7) Personen, die auf Grundlage des § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden, sind für den Zeitraum der zuletzt genehmigten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit. Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 und 8 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EAG

10.

Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 100. (1) Anträge auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas, die auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als Anträge nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt.

(3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung unter 0,5 MWel sowie Anlagen auf Basis von Biogas und Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als zurückgezogen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss gemäß § 24 iVm § 25, § 26, § 27 oder § 27a ÖSG 2012, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als zurückgezogen.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gilt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, als Verordnung auf Grund des § 75 Abs. 2 weiter. Für eine Anpassung der Verordnung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblich.

(5) Im Jahr des Inkrafttretens der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel. Dies gilt nicht für das Vergabevolumen für Windkraftanlagen gemäß § 48 Abs. 2. Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von § 31 Abs. 2 zumindest einmal jährlich durchzuführen. Ausschreibungen für Windkraftanlagen können abweichend von § 41 Abs. 2 einmal jährlich durchgeführt werden.

(6) Im Jahr des Inkrafttretens der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes reduzieren sich die jährlichen Fördermittel je abgelaufenem Quartal um ein Viertel; Fördercalls für Photovoltaikanlagen, die Umrüstung bestehender Biogasanlagen und die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas sind abweichend von den §§ 56 Abs. 5, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 6 zumindest einmal jährlich durchzuführen.

(7) Personen, die auf Grundlage des § 46 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden, sind für den Zeitraum der zuletzt genehmigten Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit. Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 und 8 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

(8) Die gemäß § 27 ÖSG 2012 nicht ausgeschöpften Mittel sind den Fördermitteln für Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1a zuzuschlagen.

Abkürzung

EAG

11.

Teil

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

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