Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO)
Abkürzung
ReO
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ReO
Abschnitt
Anwendungsbereich
Restrukturierungsmaßnahmen
§ 1. (1) Auf Antrag eines Schuldners ist ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, das dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen.
(2) Unter den Begriff der Restrukturierung fallen Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.
(3) Bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz hat die Unternehmensleitung Schritte einzuleiten, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen; dabei sind die Interessen der Gläubiger, der Anteilsinhaber und der sonstigen Interessenträger angemessen zu berücksichtigen.
Abkürzung
ReO
Ausgenommene Schuldner
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden:
Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 VAG 2016,
Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG,
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,
Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG oder § 2 GSA und Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG,
Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1,
zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1,
Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1,
andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 BaSAG,
öffentliche Stellen und
natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(2) Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
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ReO
Ausgenommene Forderungen
§ 3. (1) Vom Restrukturierungsverfahren sind
bestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),
nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und
Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt
ausgeschlossen.
(2) Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.
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ReO
Abschnitt
Verfahrenseinleitung
Zuständigkeit
§ 4. Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach § 63 IO zuständig. §§ 64 und 65 IO sind anzuwenden.
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ReO
Anwendung der Insolvenzordnung
§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.
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ReO
Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens
§ 6. (1) Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus.
(2) Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit; sie wird vermutet, wenn die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt.
(3) Ein Restrukturierungsverfahren ist nicht einzuleiten, wenn
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist oder
ein Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsplan vor weniger als sieben Jahren bestätigt wurde.
(4) Ist der Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nach § 163a StGB rechtskräftig verurteilt worden, so kann das Restrukturierungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn er bescheinigt, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Probleme, die zur Verurteilung geführt haben, ergriffen zu haben.
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ReO
Antrag auf Einleitung
§ 7. (1) Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz darzulegen. Er hat dem Antrag Folgendes anzuschließen:
einen Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept,
eine von ihm unterfertigte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der laufenden Aufwendungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
Jahresabschlüsse, zu deren Aufstellung der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet ist; betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(2) Hat der Schuldner dem Antrag keinen Restrukturierungsplan angeschlossen, so hat er darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.
(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Restrukturierungsplan oder das Restrukturierungskonzept offenbar untauglich ist oder der Antrag missbräuchlich ist, insbesondere weil wahrscheinliche Insolvenz offenbar nicht vorliegt oder sich aus den Exekutionsdaten die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ergibt.
(4) Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist von höchstens 14 Tagen zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist er zurückzuweisen.
(5) Der Beschluss, mit dem das Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird, ist dem Schuldner zuzustellen.
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Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans
§ 8. (1) Ein Restrukturierungskonzept hat zumindest die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmaßnahmen und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte zu enthalten.
(2) Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungsplan nach § 27 vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf seinen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage eines Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder binnen der zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten bestimmen Frist gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Gericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.
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ReO
Abschnitt
Restrukturierungsbeauftragter
Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
§ 9. (1) Das Gericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn
das Gericht eine Vollstreckungssperre bewilligt und ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erforderlich ist,
die Bestätigung des Restrukturierungsplans eines klassenübergreifenden Cram-down bedarf oder
der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist, dies beantragt; in letzterem Fall aber nur, wenn die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten von den die Bestellung beantragenden Gläubigern getragen werden und von diesen ein Kostenvorschuss erlegt wurde. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht angefochten werden.
(2) Das Gericht hat weiters einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn
der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt,
der Schuldner den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt,
gegen den Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen eingeleitet wurde,
die Angaben im Finanzplan im Interesse der Gläubiger überprüft werden müssen oder
der Schuldner nach Einleitung des Verfahrens entstehende Forderungen nicht erfüllt oder Forderungen betroffener Gläubiger sicherstellt oder begleicht.
(3) Liegen die Voraussetzungen weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere
zur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (§ 36a IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist,
zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens,
bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen oder
zur Prüfung der Forderungen, gegen die Einwendungen vorgebracht worden sind.
(4) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Restrukturierungsbeauftragten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(5) Der Beschluss über die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner und den bekannten betroffenen Gläubigern zuzustellen.
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ReO
Kostenvorschuss
§ 10. (1) Das Gericht hat dem Schuldner – nach dessen Einvernahme, soweit dies rechtzeitig möglich ist – aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.
(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat unverzüglich nach seiner Bestellung dem Gericht einen Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtliche Entlohnung für die ihm aufgetragenen Aufgaben darzulegen hat, vorzulegen und dem Schuldner zu übersenden. Will der Restrukturierungsbeauftragte für seine Tätigkeit eine über den Kostenvoranschlag hinausgehende Entlohnung ansprechen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen.
(3) Nach Vorlage eines Kostenvoranschlags hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zahlung in monatlichen Raten, die dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand entsprechen, bewilligen. Diese Bewilligung unterbricht die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses.
(4) Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht, ein darüber hinausgehender Betrag nicht abgesondert angefochten werden.
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Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten
§ 11. (1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. § 80a IO ist anzuwenden.
(2) Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. § 80b Abs. 2 und 3 IO ist anzuwenden.
(3) Zum Restrukturierungsbeauftragten kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten vertritt.
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Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten
§ 12. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. § 84 IO ist anzuwenden.
(3) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat der Restrukturierungsbeauftragte die gemeinsamen Interessen zu wahren.
(4) Der Restrukturierungsbeauftragte ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
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Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten
§ 13. Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.
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ReO
Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten
§ 14. Das Gericht hat die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festzulegen; es kann ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
die Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans,
die Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Berichterstattung an das Gericht,
die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach § 16 Abs. 2.
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ReO
Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten
§ 15. (1) Der Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung zuzüglich Umsatzsteuer und auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen.
(2) Der Restrukturierungsbeauftragte hat seinen bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandenen Anspruch nach Abs. 1 bei sonstigem Verluste in dieser Tagsatzung geltend zu machen. War er in der Tagsatzung nicht anwesend, so hat ihm das Gericht eine Frist für die Geltendmachung einzuräumen. Ansprüche, die für Tätigkeiten nach dieser Tagsatzung anfallen, sind binnen 14 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen. § 125 IO ist anzuwenden.
(3) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung samt Barauslagen binnen 14 Tagen aufzutragen, soweit der erlegte Kostenvorschuss nicht ausreicht.
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ReO
Eigenverwaltung des Schuldners
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