Änderungshistorie

Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2021, dass die Wortfolge „mit höchstens 50 Personen“ in § 12 Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020, gesetzwidrig war

Dieses Gesetz hat keine registrierten Änderungen. Nur die Originalfassung existiert.