Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Als erlösverantwortliche Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, für welche das erbringende Verkehrsunternehmen die mit dieser Verkehrsleistung erzielten Erlöse im Regelfall selbst einnimmt und behält. Dabei kann es sich sowohl um öffentlich (ko-)finanzierte oder kommerzielle Verkehrsleistungen handeln.
(2) Als Kommerzielle Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, die nicht im Rahmen einer Leistungsbestellung eines öffentlichen Verkehrsdienstevertrags erbracht werden.
(3) Als Fahrplanwechsel gilt der gemäß Anhang VII der RL 2012/34/EU der Europäischen Kommission festgelegte und in den Bestimmungen der Schienennetznutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers konkretisierte Termin für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr.
(4) Als Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistungen im Sinne dieser Verordnung gilt die reine Fahrtberechtigung in einem öffentlichen Personenverkehrsmittel, die der Qualität einer 2. Klasse im Schienenpersonenverkehr oder gleichwertigem entspricht und keine Zusatzleistungen wie beispielsweise Sitzplatzreservierungen, Liege-/Schlafwagenplätze, Fahrrad-/Haustiermitnahme oder Ähnliches enthält.
(5) Als Hafas im Sinne dieser Verordnung gilt das HaCon Fahrplan-Auskunfts-System – Softwarelösung der Firma HaCon Ingenieurgesellschaft mbH für Fahrplanauskünfte.
(6) Als (fahrplangebundener) öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen im öffentlich zugänglichen Personenverkehr, die in den von den Verkehrsunternehmen zu veröffentlichenden Fahrplanunterlagen dargestellt sind und nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 ausgenommen sind.
(7) Als Soll-Fahrplan im Sinne dieser Verordnung gilt der von den Verkehrsunternehmen im Vorhinein ganzjährig veröffentlichte Fahrplan. Von diesem SOLL-Fahrplan kann es während des unterjährigen tatsächlichen Fahrbetriebs zu Abweichungen (bspw. aufgrund von Zugausfällen, Baustellen, Verspätungen usw.) kommen.
(8) Als (personen)bediente Vertriebsstelle im Sinne dieser Verordnung gelten stationäre Verkaufsstelle, an denen Tickets, die zur Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsangebot berechtigen, unterstützt von Servicepersonal des Verkehrsunternehmens erworben werden können.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
im österreichischen Staatsgebiet;
zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
auf in Beilage 1 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
im österreichischen Staatsgebiet;
zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
im österreichischen Staatsgebiet;
zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmens angewendet werden.
§ 3. Abweichend von § 2 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung auf
alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die nicht auf öffentlichen Eisenbahnen gemäß § 2 Eisenbahngesetz 1957 erbracht werden oder nicht primär der Daseinsvorsorge der Allgemeinheit, sondern touristischen Zwecken oder den Zwecken eines Veranstaltungsbetriebs dienen;
alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die ausschließlich eine Zubringerfunktion zu einem multimodalen Verkehrsknotenpunkt erfüllen und zwischen zwei Haltepunkten non-stop ohne Anbindung eines Hauptbahnhofs gemäß Verzeichnis der Verkehrsstationen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden;
Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
Anwendung Klimaticket Österreich
§ 4. Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.
Anwendung Klimaticket Österreich
§ 4. Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 und Beilage 4 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.
Vertrieb
§ 5. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.
(2) Zum Zwecke der Prüfung und Plausibilisierung von Angaben der Klimaticketkunden aus Anlass der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist der Bund im Anlassfall berechtigt, die von den Verkehrsunternehmen erhobenen Validierungsdaten zu verwenden. Der Umfang der Datenverwendung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Im Anlassfall wird das Verkehrsunternehmen dem Bund folgende Daten bereitstellen: Vor- und Nachname, Kartennummer, Validierungsort, Validierungszeit ggf. mit Validierungszeitstempel, UIC Code, Verkehrsmittel (zB Zugnummer).
(3) Der Vertrieb gemäß Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes und ausschließlich über jene technischen Lösungen, die vom Bund dafür zur Verfügung gestellt werden.
(4) Für die im Zusammenhang mit dem bedienten Vertrieb gemäß Abs. 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten erhalten die Verkehrsunternehmen eine Abgeltung je dem Bund vorliegendem Verkaufsvorgang gemäß Beilage 2.
Vertrieb
§ 5. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.
(2) Zum Zwecke der Prüfung und Plausibilisierung von Angaben der Klimaticketkunden aus Anlass der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist der Bund im Anlassfall berechtigt, die von den Verkehrsunternehmen erhobenen Validierungsdaten zu verwenden. Der Umfang der Datenverwendung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Im Anlassfall wird das Verkehrsunternehmen dem Bund folgende Daten bereitstellen: Vor- und Nachname, Kartennummer, Validierungsort, Validierungszeit ggf. mit Validierungszeitstempel, UIC Code, Verkehrsmittel (zB Zugnummer).
(3) Der Vertrieb gemäß Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes und ausschließlich über jene technischen Lösungen, die vom Bund dafür zur Verfügung gestellt werden.
(4) Für die im Zusammenhang mit dem bedienten Vertrieb gemäß Abs. 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten erhalten die Verkehrsunternehmen eine Abgeltung je dem Bund vorliegendem Verkaufsvorgang gemäß Beilage 2.
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)
(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.
(___
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)
(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.
(___
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
§ 7. Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet
spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß § 2 durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 anzuerkennen,
die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen (vgl. Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß § 8 notwendigen Daten und Informationen gemäß § 8 iVm Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
die zur Evaluierung gemäß § 10 notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – und
die zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 9 sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 7. Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet
spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß § 2 durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 anzuerkennen,
die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen (vgl. Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
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