Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-09-06
Status Aufgehoben · 2022-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 121
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter Risikostufe die im 1. bis 3. Abschnitt des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Kurzbezeichnung versehenen, Regelungen in Abweichung von schulorganisatorischen, schulunterrichtsrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen;

2.

unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;

3.

unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;

5.

unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt;

6.

unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;

7.

unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;

8.

unter Corona-Testpass eine von der Schule ausgestellte Dokumentation jeder Schülerin bzw. jedes Schülers über die erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr;

9.

unter Abwasseranalyse eine chemisch-physikalische und molekularbiologische Untersuchung des Abwassers zur regionalen frühzeitigen Erkennung der Verbreitung von SARS-CoV-2.

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter Risikostufe die im 1. bis 3. Abschnitt des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Kurzbezeichnung versehenen, Regelungen in Abweichung von schulorganisatorischen, schulunterrichtsrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen;

2.

unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;

3.

unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;

5.

unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt;

6.

unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;

6a. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;

7.

unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;

8.

unter Corona-Testpass eine von der Schule ausgestellte Dokumentation jeder Schülerin bzw. jedes Schülers über die erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr;

9.

unter Abwasseranalyse eine chemisch-physikalische und molekularbiologische Untersuchung des Abwassers zur regionalen frühzeitigen Erkennung der Verbreitung von SARS-CoV-2.

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 70/2022)

2.

unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;

3.

unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;

5.

unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt;

6.

unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;

6a. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;

7.

unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;

8.

unter Corona-Testpass eine von der Schule ausgestellte Dokumentation jeder Schülerin bzw. jedes Schülers über die erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr;

9.

unter Abwasseranalyse eine chemisch-physikalische und molekularbiologische Untersuchung des Abwassers zur regionalen frühzeitigen Erkennung der Verbreitung von SARS-CoV-2;

10.

unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 70/2022)

2.

unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;

3.

unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;

4.

unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;

5.

unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt;

6.

unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;

6a. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;

7.

unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 150/2022)

9.

unter Abwasseranalyse eine chemisch-physikalische und molekularbiologische Untersuchung des Abwassers zur regionalen frühzeitigen Erkennung der Verbreitung von SARS-CoV-2;

10.

unter ärztlicher Bestätigung eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung welche neben Ort und Datum der Ausstellung nachprüfbar zumindest den ausstellenden Arzt, die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, und die, sich aus der unmittelbaren Untersuchung ergebenden, Gründe für die ärztliche Entscheidung enthält.

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr

§ 4. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

1.

ein Nachweis

a)

über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder

b)

über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder

c)

über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder

d)

über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

2.

ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

b)

Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

c)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;

3.

ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;

4.

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;

5.

ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

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