Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-09-01
Status Aufgehoben · 2026-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 4 Abs. 3 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,

2.

des § 14a Abs. 3 und § 70a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie

3.

des § 6 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021,

wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 4 Abs. 3 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,

2.

des § 14a Abs. 3 und § 70a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie

3.

des § 6 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021,

wird verordnet:

(Anm.: 5. Abschnitt samt § 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2026)
1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß

1.

§ 2 Z 1 lit. a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, mit der Maßgabe, dass

a)

hinsichtlich der Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung nur der 2. Abschnitt anzuwenden ist,

b)

die §§ 13 und 14 nur auf Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, anzuwenden sind,

2.

§ 2 Z 1 lit. b und d BilDokG 2020, ausgenommen die §§ 5 bis 9, 12, 15 und 16.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1.

die Bildungsdirektionen,

2.

die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,

3.

Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 mit der Maßgabe, dass

a)

hinsichtlich der Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung nur der 2. Abschnitt anzuwenden ist,

b)

die §§ 13 und 14 nur auf Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, anzuwenden sind sowie

4.

Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. b und d BilDokG 2020, ausgenommen die §§ 5, 7, 8, 9 und 12.

Regelungszweck

§ 2. Diese Verordnung verfolgt die Zwecke

1.

der Konkretisierung technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne der Art.32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2 (im Folgenden: DSGVO) zur Gewährleistung der Sicherheit bei Datenverarbeitungen im Bereich der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und der elektronischen Kommunikation im Schulbereich (2. Abschnitt);

2.

der Festlegung von Vorgaben gemäß § 14a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG über die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für IKT-gestützten Unterricht, digitale Lern- und Arbeitsformen sowie für den Einsatz digitaler Endgeräte im Rahmen der schulischen Verwendung, insbesondere auch hinsichtlich der Funktionalität für den Unterricht und der Sicherheit der Geräte (zB Mobile Device Management und Fernverwaltung) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Unterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021;

3.

der Regelung der elektronischen Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten (zB elektronisches Mitteilungsheft).

Regelungszweck

§ 2. Diese Verordnung verfolgt die Zwecke

1.

der Konkretisierung technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne der Art.32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2 (im Folgenden: DSGVO) zur Gewährleistung der Sicherheit bei Datenverarbeitungen im Bereich der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und der elektronischen Kommunikation im Schulbereich (2. Abschnitt);

2.

der Festlegung von Vorgaben gemäß § 14a SchUG über die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für IKT-gestützten Unterricht, digitale Lern- und Arbeitsformen sowie für den Einsatz digitaler Endgeräte im Rahmen der schulischen Verwendung, insbesondere auch hinsichtlich der Funktionalität für den Unterricht und der Sicherheit der Geräte (zB Mobile Device Management und Fernverwaltung) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Unterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021;

3.

der Regelung der elektronischen Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten (zB elektronisches Mitteilungsheft).

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter dem Begriff „Schulverwaltung“: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Z 3 bis 6 geregelt sind; davon umfasst sind

a)

Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder die überwiegend zur Verwaltung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingesetzt werden,

b)

Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020,

c)

Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,

d)

Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;

2.

unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management)“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Z 10; dieses IT-System dient der Erfüllung der in § 10 festgelegten Funktionalität;

3.

unter dem Begriff „Unterrichtsdokumentation“: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;

4.

unter dem Begriff „IT-Services für pädagogische Zwecke“: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte);

5.

unter dem Begriff „Fernverwaltung“: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts;

6.

unter dem Begriff „Authentifizierung“: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst;

7.

unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal, das der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung zugriffsberechtigter Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte) für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten gemäß Z 1 bis 4 dient;

8.

unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiber eine Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) unterzeichnet haben;

9.

unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Art. 32 DSGVO, über deren Einsatz durch die Stelle gemäß § 15 Z 2 entschieden wurde und die in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung der Datenverarbeitungen nach Z 1 bis 7 eingesetzt werden;

10.

unter dem Begriff „digitale Endgeräte“: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel gemäß § 14a iVm § 61 SchUG bereitgestellt werden;

11.

unter dem Begriff „Schulnetz“: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter dem Begriff „Schulverwaltung“: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Z 3 bis 6 geregelt sind; davon umfasst sind

a)

Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder die überwiegend zur Verwaltung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingesetzt werden,

b)

Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten und Daten der Erziehungsberechtigten im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020,

c)

Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,

d)

Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;

2.

unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Z 11 (Mobile Device Management); dieses IT-System dient der Erfüllung der in § 10 festgelegten Funktionalität;

3.

unter dem Begriff „Unterrichtsdokumentation“: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;

4.

unter dem Begriff „IT-Services für pädagogische Zwecke“: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte);

5.

unter dem Begriff „Fernverwaltung“: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts;

6.

unter dem Begriff „Authentifizierung“: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst;

7.

unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal gemäß § 2 Z 17 BilDokG 2020;

8.

unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: ein Verbund gemäß § 2 Z 18 BilDokG 2020;

9.

unter dem Begriff „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at gemäß § 2 Z 19 BilDokG 2020;

10.

unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß § 2 Z 20 BilDokG 2020;

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