Verordnung des Bundesministers für Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und bei besonderen Arbeitsvorgängen (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung – LF-AM-VO)
Abkürzung
LF-AM-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 222 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet:
Abkürzung
LF-AM-VO
Abschnitt 1
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
(2) Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
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LF-AM-VO
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Gülle- und Jauchegruben, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene, schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem von der Herstellerin bzw. dem Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete, selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare, freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
(11) Kraftbetrieben im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch frei gemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
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LF-AM-VO
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor Abstürzen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
(3) Wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls, eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen oder Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, Prüferinnen oder Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 188 LAG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.
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LF-AM-VO
Information
§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 195 LAG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
absehbare Störungen,
Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert werden über:
die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
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LF-AM-VO
Unterweisung
§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 197 LAG erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
Inbetriebnahme, Verwendung,
gegebenenfalls Auf- und Abbau,
Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
notwendige Schutzmaßnahmen,
gegebenenfalls die Sicherung des Ladegutes.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 197 Abs. 4 LAG muss zumindest beinhalten:
für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
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LF-AM-VO
Prüfpflichten
§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
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LF-AM-VO
Abnahmeprüfung
§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
Turmdrehkrane,
sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
Fahrzeughebebühnen,
auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
kraftbetriebene Anpassrampen,
fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontlader, wenn die Verwendung von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers, Frontladers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schornsteinbau),
kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
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