(Übersetzung)Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2021-08-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 97
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 39/1988

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen I bis V wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV tritt für Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 und die Anlage V zum Protokoll gemäß dessen Art. 9 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 mit 26. August 2021 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls wählt die Republik Österreich den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.“

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln).

Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter https://www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar.

Argentinien, Niederlande, Schweiz, Tschechien

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls zum Antarktis-Vertrag1 sind, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet –

überzeugt von der Notwendigkeit, den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verbessern;

überzeugt von der Notwendigkeit, das Antarktis-Vertragssystem zu stärken, um sicherzustellen, dass die Antarktis für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht wird;

angesichts des besonderen rechtlichen und politischen Status der Antarktis und der besonderen Verantwortung der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten in der Antarktis mit den Zielen und Grundsätzen des Antarktis-Vertrags vereinbar sind,

eingedenk der Bezeichnung der Antarktis als eines Besonderen Erhaltungsgebiets und anderer im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems zum Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme beschlossener Maßnahmen;

ferner in Anerkennung der einzigartigen Möglichkeiten, welche die Antarktis für die wissenschaftliche Überwachung und Erforschung von Vorgängen von weltweiter sowie regionaler Bedeutung bietet;

in Bekräftigung der Erhaltungsgrundsätze des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis;

überzeugt, dass die Entwicklung einer umfassenden Ordnung für den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme im Interesse der ganzen Menschheit liegt;

in dem Wunsch, den Antarktis-Vertrag zu diesem Zweck zu erweitern –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1988.

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls

(a) bedeutet „Antarktis-Vertrag“ den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;

(b) bedeutet „Gebiet des Antarktis-Vertrags“ das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung

(c) mit seinem Artikel VI Anwendung findet;

(d) bedeutet „Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag“ die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten

(e) Tagungen;

(f) bedeutet „Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags“, die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;

(g) bedeutet „Antarktis-Vertragssystem“ den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Maßnahmen;

(h) bedeutet „Schiedsgericht“ das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;

(i) bedeutet „Ausschuss“ den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.

ARTIKEL 2

ZIEL UND BEZEICHNUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und bezeichnen hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.

ARTIKEL 3

UMWELTSCHUTZGRUNDSÄTZE

1.

Der Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und die Erhaltung der Eigenart der Antarktis einschließlich ihrer Ursprünglichkeit und ästhetischen Werte sowie ihres Wertes als Gebiet für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, insbesondere solcher, die für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlich ist, stellen entscheidende Überlegungen für die Planung und Durchführung aller Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags dar.

2.

Zu diesem Zweck

(a) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass nachteilige Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme begrenzt werden;

(b) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass folgendes vermieden wird:

(i) nachteilige Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse;

(ii) erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität;

(iii) erhebliche Veränderungen der atmosphärischen, terrestrischen (einschließlich der aquatischen), glazialen oder maritimen Umwelt;

(iv) schädliche Veränderungen in der Verteilung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier oder Pflanzenarten oder deren Populationen;

(v) zusätzliche Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen oder

(vi) die Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter;

(c) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf der Grundlage von Informationen geplant und durchgeführt, die ausreichen, um vorherige Prüfungen und sachkundige Beurteilungen ihrer möglichen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme und den Wert der Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung zuzulassen; diese Beurteilungen berücksichtigen in vollem Umfang

(i) das Ausmaß der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Dauer und ihrer Intensität;

(ii) die kumulativen Auswirkungen der Tätigkeit sowohl allein als auch in Verbindung mit anderen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags;

(iii) eine etwaige schädliche Wirkung der Tätigkeit auf eine andere Tätigkeit im Gebiet des Antarktis- Vertrags;

(iv) die Verfügbarkeit von Technologien und Verfahren, die gewährleisten, dass die Unternehmungen die Umwelt nicht gefährden;

(v) das Vorhandensein der Mittel zur Überwachung der Schlüsselparameter für die Umwelt und Bestandteile des Ökosystems, um nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erkennen und frühzeitig vor ihnen zu warnen sowie aufgrund der Überwachungsergebnisse oder erweiterter Kenntnisse über die antarktische Umwelt und die abhängigen und verbundenen Ökosysteme die Betriebsverfahren soweit erforderlich zu ändern, und

(vi) das Vorhandensein der Mittel zur umgehenden und wirksamen Reaktion auf Unfälle, insbesondere, wenn diese sich auf die Umwelt auswirken können;

(d) findet eine regelmäßige und wirksame Überwachung statt, um eine Prüfung der Auswirkungen laufender Tätigkeiten einschließlich der Bestätigung vorausgesagter Auswirkungen zu ermöglichen;

(e) findet eine regelmäßige und wirksame Überwachung statt, um die frühzeitige Entdeckung möglicher unvorhergesehener Wirkungen zu erleichtern, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags durchgeführte Tätigkeiten auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme haben.

3.

Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags werden so geplant, dass der wissenschaftlichen Forschung Vorrang eingeräumt und der Wert der Antarktis als Gebiet für die Durchführung solcher Forschung, einschließlich der für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlichen Forschung, erhalten bleibt.

4.

Im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführte Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

(a) werden in einer Weise durchgeführt, die mit den Grundsätzen in diesem Artikel vereinbar ist;

(b) werden geändert, unterbrochen oder eingestellt, wenn sie zu Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme führen oder zu führen drohen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind.

ARTIKEL 4

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

1.

Dieses Protokoll stellt einen Zusatz zum Antarktis-Vertrag, keine Änderung oder Ergänzung dar.

2.

Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten seiner Vertragsparteien aufgrund der anderen geltenden internationalen Übereinkünfte im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems unberührt.

ARTIKEL 5

VEREINBARKEIT MIT DEN ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.

ARTIKEL 6

ZUSAMMENARBEIT

1.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags zusammen. Zu diesem Zweck wird sich jede Vertragspartei bemühen,

(a) Programme der Zusammenarbeit von wissenschaftlichem, technischem und erzieherischem Wert betreffend den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern;

(b) anderen Vertragsparteien bei der Vorbereitung von Umweltverträglichkeitsprüfungen angemessene Unterstützung zu leisten;

(c) anderen Vertragsparteien auf Ersuchen zweckdienliche Informationen über mögliche Umweltgefährdungen zur Verfügung zu stellen und ihnen Hilfe zu leisten, um die Wirkungen von Unfällen, welche die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme schädigen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken;

(d) andere Vertragsparteien in Bezug auf die Wahl der Orte für geplante Stationen und andere Einrichtungen zu konsultieren, damit die durch deren übermäßige Konzentration an einem Ort verursachten kumulativen Auswirkungen vermieden werden;

(e) gegebenenfalls gemeinsame Expeditionen zu unternehmen und Stationen und sonstige Einrichtungen gemeinsam zu nutzen;

(f) alle Maßnahmen durchzuführen, die auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag vereinbart werden.

2.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, anderen Vertragsparteien soweit wie möglich Informationen zukommen zu lassen, die diesen bei der Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags nützen können, damit die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme geschützt werden.

3.

Die Vertragsparteien arbeiten mit denjenigen Vertragsparteien zusammen, die in den an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Gebieten Hoheitsgewalt ausüben können, um sicherzustellen, dass Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt jener Gebiete verursachen.

ARTIKEL 7

VERBOT VON TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT MINERALISCHEN RESSOURCEN

Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten.

ARTIKEL 8

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

1.

Beabsichtigte Tätigkeiten nach Absatz 2 unterliegen den in Anlage I vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme, aufgrund deren ermittelt wird, ob die Tätigkeiten

(a) weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung,

(b) eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung oder

(c) eine mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen.

2.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren im Verlauf der Vorbereitung von Beschlüssen angewandt werden, die alle im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags betreffen, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

3.

Die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren finden auf jede Veränderung einer Tätigkeit Anwendung, gleichviel ob sich die Veränderung aus einer Steigerung oder Verringerung der Intensität einer laufenden Tätigkeit, aus der Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit, der Außendienststellung einer Einrichtung oder auf sonstige Weise ergibt.

4.

Werden Tätigkeiten von mehreren Vertragsparteien gemeinsam geplant, so benennen die beteiligten Vertragspartner eine aus ihrer Mitte zur Koordinierung der Durchführung der in Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.

ARTIKEL 9

ANLAGEN

1.

Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.

2.

Zusätzlich zu den Anlagen I bis IV können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.

3.

Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.

4.

Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.

5.

Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18 bis 20.

ARTIKEL 10

KONSULTATIVTAGUNGEN ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

1.

Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung derbesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge

(a) in Übereinstimmung mit diesem Protokoll die allgemeine Politik für den umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme festlegen und

(b) Maßnahmen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags zur Durchführung dieses Protokolls zu beschließen.

2.

Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag überprüfen die Arbeit des Ausschusses und machen sich dessen Ratschläge und Empfehlungen sowie die Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang zunutze.

ARTIKEL 11

AUSSCHUSS FÜR UMWELTSCHUTZ

1.

Hiermit wird der Ausschuss für Umweltschutz gebildet.

2.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Ausschuss anzugehören und einen Vertreter zu benennen, den Fachleute und Berater begleichen können.

3.

Beobachterstatus im Ausschuss steht jeder Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, offen.

4.

Der Ausschuss lädt den Präsidenten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung und den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ein, als Beobachter an seinen Tagungen teilzunehmen. Der Ausschuss kann auch mit Genehmigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik, die zu seiner Arbeit beitragen können, einladen, als Beobachter an seinen Tagungen teilnehmen.

5.

Der Ausschuss legt der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag einen Bericht über jede seiner Tagungen vor. Der Bericht befasst sich mit allen auf der Tagung erörterten Angelegenheiten und gibt die geäußerten Ansichten wieder. Er wird an die Vertragsparteien und die auf der Tagung anwesenden Beobachter verteilt und danach öffentlich zugänglich gemacht.

6.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag.

ARTIKEL 12

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

1.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschließlich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über

(a) die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen;

(b) die Notwendigkeit, diese Maßnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;

(c) die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschließen;

(d) die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;

(e) Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern;

(f) Verfahren für Situationen, die Sofortmaßnahmen einschließlich Gegenmaßnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;

(g) die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;

(h) Inspektionsverfahren, einschließlich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;

(i) Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;

(j) den Zustand der antarktischen Umwelt;

(k) die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.

2.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.

ARTIKEL 13

EINHALTUNG DIESES PROTOKOLLS

1.

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften und der Durchführung von Verwaltungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten.

2.

Jede Vertragspartei unternimmt geeignete Anstrengungen im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, um zu verhindern, dass eine Tätigkeit entgegen diesem Protokoll aufgenommen wird.

3.

Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragsparteien die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen.

4.

Jede Vertragspartei macht alle anderen Vertragsparteien auf jede Tätigkeit aufmerksam, die nach ihrer Auffassung die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls berührt.

5.

Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag machen jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, auf jede Tätigkeit dieses Staates, seiner Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen, Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen Verkehrsmittel aufmerksam, welche die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Protokolls berührt.

ARTIKEL 14

INSPEKTIONEN

1.

Um den Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern und die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten, veranlassen die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einzeln oder gemeinsam, dass nach Artikel VII des Antarktis-Vertrags von Beobachtern Inspektionen durchgeführt werden.

2.

Beobachter sind

(a) von einer Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags benannte Beobachter, die Staatsangehörige dieser Konsultativpartei sein müssen, und

(b) auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag benannte Beobachter, die Inspektionen nach den von einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag festgelegten Verfahren durchzuführen haben.

3.

Die Vertragsparteien arbeiten in vollem Umfang mit den die Inspektionen durchzuführenden Beobachtern zusammen und stellen sicher, dass diese während der Inspektionen zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Absatz 3 des Antarktis-Vertrags zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen darüber geführten Aufzeichnungen, die aufgrund dieses Protokolls verlangt werden, Zugang erhalten.

4.

Die Inspektionsberichte werden den Vertragsparteien zugesandt, über deren Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in den Berichten geschrieben wird. Nachdem diesen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die Berichte und die Stellungnahmen dazu an alle Vertragsparteien und den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und danach öffentlich zugänglich gemacht.

ARTIKEL 15

GEGENMAßNAHMEN IM NOTFALL

1.

Um auf umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des Antarktis-Vertrags reagieren zu können, erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden,

(a) umgehende und wirksame Gegenmaßnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;

(b) Einsatzpläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Wirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagieren zu können.

2.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

(a) bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Einsatzpläne zusammenarbeiten und

(b) Verfahren für eine sofortige Meldung von umweltgefährdenden Notfällen und eine gemeinsame Reaktion darauf festlegen.

3.

Bei der Durchführung dieses Artikels lassen sich die Vertragsparteien von den einschlägigen internationalen Organisationen beraten.

ARTIKEL 16

HAFTUNG

Im Einklang mit den Zielen dieses Protokolls, die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme umfassend zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, Regeln und Verfahren in Bezug auf die Haftung für Schäden auszuarbeiten, welche durch Tätigkeiten entstehen, die in der Antarktis durchgeführt werden und von diesem Protokoll erfasst sind. Diese Regeln und Verfahren werden in eine oder mehrere nach Artikel 9 Absatz 2 zu beschließende Anlagen aufgenommen.

ARTIKEL 17

JÄHRLICHE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN

1.

Jede Vertragspartei erstattet jährlich Bericht über die Schritte, die sie zur Durchführung dieses Protokolls unternommen hat. Die Berichte umfassen Notifikationen nach Artikel 13 Absatz 3, Einsatzpläne nach Artikel 15 und sonstige aufgrund des Protokolls verlangte Notifikationen und Informationen, für die es keine andere Bestimmung über Verteilung und Austausch gibt.

2.

Berichte nach Absatz 1 werden an alle Vertragsparteien und an den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und öffentlich zugänglich gemacht.

ARTIKEL 18

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.

ARTIKEL 19

WAHL DES VERFAHRENS ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1.

Jede Vertragspartei kann, wenn sie dieses Protokoll unterzeichnet, ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, oder beide Mittel wählen:

(a) den Internationalen Gerichtshof,

(b) das Schiedsgericht.

2.

Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Anwendung des Artikels 18 und des Artikels 20 Absatz 2.

3.

Hat eine Vertragspartei keine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben oder ist für sie eine Erklärung nicht mehr in Kraft, so wird angenommen, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt hat.

4.

Haben die Streitparteien dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt, so kann die Streitigkeit nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

5.

Haben die Streitparteien nicht dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt oder haben beide Parteien beide Mittel anerkannt, so kann die Streitigkeit nur dem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

6.

Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt bis zum Ablauf einer darin vorgesehenen Geltungsdauer oder noch drei Monate nach Hinterlegung einer schriftlichen Mitteilung des Widerrufs beim Verwahrer in Kraft.

7.

Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Außerkrafttreten einer Erklärung berührt nicht vor dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht anhängige Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

8.

Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien Abschriften davon.

ARTIKEL 20

VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1.

Haben sich die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, innerhalb von 12 Monaten nach Stellung des Antrags auf Konsultation gemäß Artikel 18 nicht auf ein Mittel zu ihrer Beilegung geeinigt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien dem in Artikel 19 Absätze 4 und 5 festgelegten Verfahren zur Beilegung unterworfen.

2.

Das Schiedsgericht ist nicht zuständig, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder dazu Stellung zu nehmen. Außerdem ist dieses Protokoll nicht so auszulegen, als übertrage es dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien errichteten Gericht Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder sonst dazu Stellung zu nehmen.

ARTIKEL 21

UNTERZEICHNUNG

Dieses Protokoll liegt am 4. Oktober 1991 in Madrid und danach bis zum 3. Oktober 1992 in Washington für jeden Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zur Unterzeichnung auf.

ARTIKEL 22

RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG ODER BEITRITT

1.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

2.

Nach dem 3. Oktober 1992 steht dieses Protokoll jedem Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zum Beitritt offen.

3.

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

4.

Nach dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, werden die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einer Notifikation betreffend die Berechtigung einer Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, nach Artikel IX Absatz 2 des Antarktis-Vertrags Vertreter zur Teilnahme an den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag zu benennen, nur entsprechen, wenn die betreffende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags vorher das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist.

ARTIKEL 23

INKRAFTTRETEN

1.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch alle Staaten in Kraft, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.

2.

Für jede Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft.

ARTIKEL 24

VORBEHALTE

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

ARTIKEL 25

ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG

1.

Unbeschadet des Artikels 9 kann dieses Protokoll jederzeit nach den in Artikel XII Absatz 1 Buchstaben a und b des Antarktis-Vertrags vorgesehenen Verfahren geändert oder ergänzt werden.

2.

Eine Konferenz wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Protokolls zu überprüfen, wenn nach Ablauf von 50 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls eine der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine Mitteilung an den Verwahrer darum ersucht.

3.

Eine Änderung oder Ergänzung, die auf einer nach Absatz 2 einberufenen Überprüfungskonferenz vorgeschlagen wurde, wird mit der Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, welche drei Viertel der Staaten umfasst, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.

4.

Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung oder Ergänzung tritt nach der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt durch drei Viertel der Konsultativparteien in Kraft, einschließlich der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch alle Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien sind.

5.

(a) In Bezug auf Artikel 7 bleibt das darin enthaltene Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis bestehen, sofern nicht eine verbindliche rechtliche Regelung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis in Kraft ist, die ein vereinbartes Mittel zur Entscheidung der Frage umfasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Tätigkeit vertretbar wäre. Diese Regelung schützt in vollem Umfang die Interessen aller in Artikel IV des Antarktis-Vertrags bezeichneten Staaten und wendet dessen Grundsätze an. Wird auf einer Überprüfungskonferenz nach Absatz 2 eine Änderung oder Ergänzung des Artikels 7 vorgeschlagen, so muss diese eine solche verbindliche rechtliche Regelung enthalten.

(b) Ist eine solche Änderung oder Ergänzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, nicht in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit danach dem Verwahrer ihren Rücktritt von diesem Protokoll notifizieren; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Notifikation beim Verwalter wirksam.

ARTIKEL 26

NOTIFIKATIONEN DES VERWAHRERS

Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags

(a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;

(b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und etwaiger zusätzlicher Anlagen;

(c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieses Protokolls;

(d) die Hinterlegung von Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 19 und

(e) jede nach Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b eingegangene Notifikation.

ARTIKEL 27

VERBINDLICHER WORTLAUT UND REGISTRIERUNG BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

1.

Dieses Protokoll, das in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.

2.

Der Verwahrer lässt dieses Protokoll nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registrieren.

ANLAGE I DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

ARTIKEL 1

VORBEREITUNGSPHASE

1.

Die Umweltauswirkungen beabsichtigter Tätigkeiten, auf die sich Artikel 8 des Protokolls bezieht, werden vor Aufnahme der Tätigkeiten nach geeigneten innerstaatlichen Verfahren geprüft.

2.

Wird festgestellt, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit umgehend durchgeführt werden.

ARTIKEL 2

VORLÄUFIGE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

1.

Sofern nicht festgestellt worden ist, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, oder sofern nicht eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 vorgenommen wird, erfolgt eine vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen. Diese muss so ausführlich sein, dass geprüft werden kann, ob eine beabsichtigte Tätigkeit mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, und folgendes umfassen:

(a) eine Beschreibung der beabsichtigen Tätigkeit, einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauern und ihrer Intensität;

(b) die Prüfung von Alternativen zu der beabsichtigten Tätigkeit und etwaiger Auswirkungen der Tätigkeit, einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen im Hinblick auf bereits laufende und bekannte geplante Tätigkeiten.

2.

Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass geeignete Verfahren in Gang gesetzt werden, zu denen auch eine Überwachung gehören kann, um die Auswirkungen der Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.

ARTIKEL 3

UMFASSENDE BEWERTUNGEN DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

1.

Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen oder wird anderweitig festgestellt, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so wird eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommen.

2.

Eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen schließt folgendes ein:

(a) eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen zu der Tätigkeit, einschließlich der Alternative, die Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alternativen;

(b) eine Beschreibung des Ist-Zustands der Umwelt, mit dem vorausgesagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine Prognose des künftigen Zustands dieser Umwelt für den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätigkeit;

(c) eine Beschreibung der Methoden und Daten, die für die Voraussage der Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit verwandt wurden;

(d) eine Bewertung der Art, des Ausmaßes, der Dauer und der Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;

(e) eine Prüfung der möglichen mittelbaren oder weniger schwerwiegenden Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;

(f) eine Prüfung der kumulativen Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit im Hinblick auf laufende und bekannte geplante Tätigkeiten;

(g) die Angabe von Maßnahmen, einschließlich Überwachungsprogrammen, die getroffen werden könnten, um Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern und unvorhergesehene Auswirkungen festzustellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;

(h) die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;

(i) eine Prüfung der Wirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf die die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und auf andere bestehende Nutzungen und Werte;

(j) die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die beim Sammeln der nach diesem Absatz erforderlichen Informationen aufgetreten sind;

(k) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach diesem Absatz zusammengestellten Informationen;

(l) Name und Anschrift der Person oder Organisation, welche die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorbereitet hat, sowie die Anschrift, an die Stellungnahmen zu richten sind.

3.

Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird öffentlich zugänglich gemacht und an alle Vertragsparteien verteilt; diese machen ihn ebenfalls für Stellungnahmen öffentlich zugänglich. Für den Eingang von Stellungnahmen wird eine Frist von 90 Tagen eingeräumt.

4.

Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird dem Ausschuss gleichzeitig mit der Verteilung an die Vertragsparteien mindestens 120 Tage vor der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag zur Prüfung zugeleitet.

5.

Ein endgültiger Beschluss über die Durchführung der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags wird erst gefasst, wenn der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen von der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Beratung durch den Ausschuss geprüft werden konnte; jedoch darf der Beschluss über die Durchführung einer beabsichtigten Tätigkeit durch die Anwendung dieses Absatzes nicht länger als 15 Monate nach Verteilung des Entwurfs verzögert werden.

6.

Eine endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen enthält und behandelt ausführlich oder in zusammengefasster Form die zu dem Entwurf der Prüfung eingegangenen Stellungnahmen. Die endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, Mitteilungen über damit zusammenhängende Beschlüsse und jede Auswertung der Bedeutung vorausgesagter Auswirkungen im Vergleich zu den Vorteilen der beabsichtigten Tätigkeit werden spätestens 60 Tage vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags an alle Vertragsparteien verteilt, die sie ebenfalls öffentlich zugänglich machen.

ARTIKEL 4

AUF UMFASSENDE BEWERTUNGEN DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ZU STÜTZENDE BESCHLÜSSE

Jeder Beschluss darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit, auf die sich Artikel 3 bezieht, durchgeführt werden soll und wenn ja, ob in der ursprünglichen oder in geänderter Form, stützt sich auf die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen sowie auf sonstige entsprechende Überlegungen.

ARTIKEL 5

ÜBERWACHUNG

1.

Es werden Verfahren in Gang gesetzt, einschließlich einer geeigneten Überwachung der Schlüsselindikatoren für die Umwelt, um die Auswirkungen einer nach Abschluss einer umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommenen Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.

2.

Die Verfahren nach Absatz 1 und nach Artikel 2 Absatz 2 dienen dazu, die Auswirkungen der Tätigkeit regelmäßig aufzuzeichnen, um unter anderem

(a) Prüfungen zu ermöglichen, um festzustellen, in welchem Umfang die Auswirkungen mit dem Protokoll vereinbar sind, und

(b) Informationen zu beschaffen, die dazu beitragen, die Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern, und gegebenenfalls Informationen darüber zu beschaffen, ob die Tätigkeit unterbrochen, eingestellt oder geändert werden muss.

ARTIKEL 6

VERTEILUNG DER INFORMATIONEN

1.

Folgende Informationen werden an die Vertragsparteien verteilt, dem Ausschuss übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht:

(a) eine Beschreibung der in Artikel 1 genannten Verfahren;

(b) eine jährliche Liste von nach Artikel 2 vorgenommenen vorläufigen Bewertungen der Umweltauswirkungen und der daraufhin gefassten Beschlüsse;

(c) aus den nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 in Gang gesetzten Verfahren gewonnene wichtige Informationen und daraufhin getroffene Maßnahmen und

(d) Informationen nach Artikel 3 Absatz 6.

2.

Jede nach Artikel 2 vorgenommene vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen wird auf Ersuchen zugänglich gemacht.

ARTIKEL 7

NOTFÄLLE

1.

Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen oder Einrichtungen oder der Schutz der Umwelt eine Tätigkeit erfordert, bevor die in dieser Anlage festgelegten Verfahren abgeschlossen sind.

2.

Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet, die sonst eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erfordert hätten; eine ausführliche Erläuterung der durchgeführten Tätigkeiten wird innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Tätigkeiten vorgelegt.

ARTIKEL 8

ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG

1.

Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.

2.

Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen.

ANLAGE II DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

ERHALTUNG DER ANTARKTISCHEN TIER- UND PFLANZENWELT

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Anlage

(a) bedeutet „heimisches Säugetier“ jedes Exemplar, das einer zur Klasse der Säugetiere gehörenden Art angehört, im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist oder dort aufgrund natürlicher Wanderungen saisonal vorkommt;

(b) bedeutet „heimischer Vogel“ jedes Exemplar in irgendeinem Abschnitt seines Lebens (einschließlich des Eis), das einer zur Klasse der Vögel gehörenden Art angehört, im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist oder dort aufgrund natürlicher Wanderungen saisonal vorkommt;

(c) bedeutet „heimische Pflanze“ jede Land- oder Süßwasservegetation, einschließlich Moosen, Flechten, Pilzen und Algen, in irgendeinem Abschnitt ihres Lebens (einschließlich Samen und sonstiger Ableger), die im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist;

(d) bedeutet „heimischer Wirbelloser“ jeder Land- oder Süßwasserwirbellose in irgendeinem Abschnitt seines Lebens, der im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist;

(e) bedeutet „zuständige Behörde“ jede Person oder Stelle, die von einer Vertragspartei zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen dieser Anlage ermächtigt ist;

(f) bedeutet „Genehmigung“ eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche schriftliche Erlaubnis;

(g) bedeutet „der Natur entnehmen“ oder „Entnahme aus der Natur“ das Töten, Verletzen, Fangen, Berühren oder Stören eines heimischen Säugetiers oder Vogels beziehungsweise das Entfernen oder Beschädigen heimischer Pflanzen oder Wirbelloser in solchen Mengen, dass deren örtliche Verbreitung oder Häufigkeit erheblich beeinträchtigt würde;

(h) bedeutet „schädliches Einwirken“

(i) das Fliegen oder Landen von Hubschraubern oder sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden;

(ii) die Benutzung von Fahrzeugen oder Schiffen, einschließlich Luftkissenbooten und kleinen Booten, in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden;

(iii) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schusswaffen in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden;

(iv) das absichtliche Stören brütender oder mausernder Vögel oder von Vogel- und Robbenansammlungen durch Menschen zu Fuß;

(v) die erhebliche Schädigung von Ansammlungen heimischer Landpflanzen durch das Landen von Luftfahrzeugen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Niedertreten oder auf andere Weise; und

(vi) jede Tätigkeit, die zu einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Lebensraums von Arten oder Populationen heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen oder Wirbelloser führt;

(i) bedeutet „Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ das am 2. Dezember 1946 in Washington beschlossene Übereinkommen.

(j) bedeutet „Übereinkommen zum Schutz der Albatrosse und Sturmvögel“ das am 19. Juni 2001 in Canberra beschlossene Übereinkommen.

ARTIKEL 2

NOTFÄLLE

1.

Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen und Einrichtungen oder dem Umweltschutz.

2.

Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten, welche eine Entnahme aus der Natur oder ein schädliches Einwirken zur Folge haben, unterrichtet.

ARTIKEL 3

SCHUTZ DER HEIMISCHEN TIER- UND PFLANZENWELT

1.

Eine Entnahme aus der Natur oder ein schädliches Einwirken ist verboten, sofern nicht eine Genehmigung erteilt ist.

2.

Die Genehmigungen enthalten genaue Angaben über die genehmigte Tätigkeit, insbesondere wann, wo und von wem diese durchgeführt wird und sie werden nur zu folgenden Zwecken erteilt:

(a) um Exemplare für wissenschaftliche Untersuchungen oder wissenschaftliche Informationen zu beschaffen;

(b) um Exemplare für Museen, Herbarien, botanische Gärten oder für andere Bildungseinrichtungen oder entsprechende Nutzungen zu beschaffen;

(c) um Exemplare für zoologische Gärten zu beschaffen, jedoch in Rücksicht auf einheimische Säugetiere und Vögel nur, wenn solche Exemplare nicht aus bestehenden Sammlungen in Gefangenschaft anderswo beschafft werden können oder wenn eine zwingende Erhaltungspflicht besteht; und

(d) um Vorsorge für die unvermeidlichen Folgen wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nach den Buchstaben a, b und c nicht anderweitig genehmigt sind, oder der Errichtung und des Betriebs wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen zu treffen.

3.

Die Erteilung der Genehmigungen wird eingeschränkt, damit sichergestellt ist,

(a) dass nicht mehr heimische Säugetiere, Vögel, Pflanzen oder Wirbellose der Natur entnommen werden, als für die in Absatz 2 genannten Zwecke unbedingt notwendig sind;

(b) dass nur eine geringe Anzahl heimischer Säugetiere oder Vögel getötet werden und dass in Verbindung mit anderen genehmigten Entnahmen aus der Natur keinesfalls mehr heimische Säugetiere oder Vögel aus örtlichen Populationen getötet werden, als normalerweise durch natürliche Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden können; und

(c) dass die Vielfalt der Arten sowie die für ihr Dasein wesentlichen Lebensräume und das innerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags bestehende ökologische Gleichgewicht erhalten bleiben.

4.

Die in Anhang A zu dieser Anlage aufgeführten Arten heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen und Wirbellose werden als „besonders geschützte Arten“ bezeichnet und erhalten besonderen Schutz durch die Vertragsparteien.

5.

Die Einstufung einer Art als eine „besonders geschützte Art“ erfolgt gemäß den vereinbarten und von der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag beschlossenen Verfahren und Kriterien.

6.

Der Ausschuss überprüft und berät über die Kriterien, nach denen einheimische Säugetiere, Vögel, Pflanzen und Wirbellose für die Einstufung als „besonders geschützte Arten“ vorgeschlagen werden.

7.

Jede Vertragspartei, der Ausschuss, der Wissenschaftliche Ausschuss für Antarktis-Forschung oder der Wissenschaftliche Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis können eine Art für die Einstufung als „besonders geschützte Art“ vorschlagen, indem sie der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag einen begründeten Vorschlag unterbreiten.

8.

Die Genehmigung zur Entnahme einer besonders geschützten Art aus der Natur wird nur erteilt, wenn die Entnahme

(a) für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erfolgt;

(b) das Überleben oder die Erholung der betreffenden Art oder örtlichen Population nicht gefährdet und

9.

Die Anwendung tödlicher Techniken ist bei „besonders geschützten Arten“ nur zulässig, wenn es keine geeignete Alternativtechnik gibt.

10.

Vorschläge für die Einstufung einer Art als „besonders geschützte Art“ werden dem Ausschuss, dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung und, für einheimische Säugetiere und Vögel, dem Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis sowie, gegebenenfalls, der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der Albatrosse und Sturmvögel und anderen Organisationen übermittelt. Bei der Formulierung seines Gutachtens an die Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages darüber, ob eine Art als „besonders geschützte Art“ ausgewiesen werden soll, berücksichtigt der Ausschuss alle Bemerkungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktisforschung und, im Falle der einheimischen Säugetiere und Vögel, des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis sowie, gegebenenfalls, der Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der Albatrosse und Sturmvögel und anderer Organisationen.

11.

Jede Entnahme heimischer Säugetiere und Vögel aus der Natur erfolgt derart, dass Schmerzen und Leiden soweit irgend möglich vermieden werden.

ARTIKEL 4

EINBRINGEN VON NICHT HEIMISCHEN ARTEN, SCHÄDLINGEN UND KRANKHEITEN

1.

Tier- oder Pflanzenarten, die im Gebiet des Antarktis-Vertrags nicht heimisch sind, dürfen in dieses Gebiet weder auf das Land oder die Eisbänke1 noch ins Wasser eingebracht werden, sofern nicht eine Genehmigung erteilt ist.

2.

Hunde dürfen nicht auf das Land, die Eisbänke 2 oder das Eismeer verbracht werden.

3.

Genehmigungen nach Absatz 1 sind

(a) auszustellen, um die Einbringung von Kulturpflanzen und ihren Fortpflanzungsvermehrungen zur kontrollierten Verwendung sowie von Arten lebender Organismen zur kontrollierten experimentellen Verwendung zu erlauben; und

(b) die konkrete Anzahl sowie, gegebenenfalls, Alter und Geschlecht der eingeführten Art, zusammen mit einer Begründung, welche die Einführung rechtfertigt, anzugeben und die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen festzulegen, durch die ein Entweichen oder eine Berührung der Tier- und Pflanzenwelt vermieden wird.

4.

Jede Art, für die nach den Absätzen 1 und 3 eine Genehmigung erteilt ist, wird vor Ablauf der Genehmigung aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt oder durch Verbrennen oder eine andere gleich wirksame Methode vernichtet, die eine Gefährdung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ausschließt. Diese Verpflichtung ist in der Genehmigung festzuhalten. Jede nicht im Gebiet des Antarktis-Vertrages heimische Art, einschließlich deren Nachkommen, welche ohne Genehmigung nach Absatz 1 und 3 in das Gebiet eingebracht wurde, ist zu entfernen oder zu vernichten, wann immer dies machbar ist, außer das Entfernen oder Vernichtung führt zu einem größeren nachteiligen Einfluss auf die Umwelt. Diese Entfernung oder Vernichtung kann durch Verbrennung oder durch eine ebenso wirksame Methode erfolgen, so dass sie sterilisiert werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie keine Gefahr für die heimische Flora und Fauna darstellen. Darüber hinaus sind alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die Folgen dieser Einführung zu kontrollieren und eine Schädigung der heimischen Flora und Fauna zu vermeiden.

5.

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das Einbringen von Nahrung in das Gebiet des Antarktis-Vertrags, sofern zu diesem Zweck keine lebenden Tiere eingebracht werden und alle Teile von Pflanzen und Tieren und Erzeugnisse daraus sorgfältig unter Kontrolle gehalten und im Einklang mit Anlage III des Protokolls vernichtet werden.

6.

Jede Vertragspartei verlangt, dass Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das unbeabsichtigte Einbringen von Mikroorganismen (z. B. Viren, Bakterien, Hefepilze, Schimmelpilze) zu verhindern, die im Gebiet des Antarktis-Vertrages nicht natürlich vorkommen.

7.

Kein lebendiges Geflügel oder andere lebenden Vögel sollen in das Gebiet des Antarktis-Vertrages gebracht werden. Es sind alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die auf die Antarktis eingebrachten Geflügel- und Vogelprodukte frei von Krankheiten sind (z. B. Newcastle’s Disease, Tuberkulose und Pilzinfektion), welche schädlich für die heimische Flora und Fauna sein könnten. Jedes nicht konsumierte Geflügel- und Vogelprodukt ist von dem Gebiet des Antarktis-Vertrags zu entfernen oder durch Verbrennung oder eine ebenso wirksame Methode, die das Risiko der Einführung von Mikro-Organismen (z. B. Virusse, Bakterien, Hefepilze, Schimmelpilze) in die einheimische Fauna und Flora ausschließen.

8.

Die absichtliche Einbringung von nicht-sterilem Boden in das Gebiet des Antarktis-Vertrages ist verboten. Die Vertragsparteien sollen, im Rahmen des praktisch Durchführbaren, sicherstellen, dass nicht-steriler Borden nicht unbeabsichtigt in das Gebiet des Antarktis-Vertrages eingeführt wird.


2 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

ARTIKEL 5

INFORMATIONEN

Jede Vertragspartei stellt Informationen zusammen, in denen insbesondere verbotene Tätigkeiten ausgeführt und Listen der besonders geschützten Arten und der betreffenden schützten Gebiete enthalten sind, und stellt sie allen Personen zur Verfügung, die sich im Gebiet des Antarktis-Vertrags aufhalten oder es zu betreten, beabsichtigten, damit sichergestellt ist, dass diese Personen die Bestimmungen dieser Anlage verstehen und befolgen.

ARTIKEL 6

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1.

Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen

(a) für die Sammlung und den Austausch von Unterlagen (einschließlich der Unterlagen über Genehmigungen) und Statistiken über die Anzahl oder Menge jeder einzelnen Art heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen oder Wirbelloser, die jährlich im Gebiet des Antarktis-Vertrags der Natur entnommen werden;

(b) für die Beschaffung und den Austausch von Informationen über den Zustand heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen und Wirbelloser im Gebiet des Antarktis-Vertrags und das Ausmaß des Schutzbedürfnisses der einzelnen Arten und Populationen;

2.

Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss so bald wie möglich nach Ende der südlichen Sommersaison, jedenfalls bis 1. Oktober jeden Jahres über die nach Absatz 1 unternommenen Schritte sowie über Anzahl und Art der Genehmigungen, die sie in dem vorangegangenen Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März aufgrund dieser Anlage erteilt hat.

ARTIKEL 7

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN AUßERHALB DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

Diese Anlage lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs unberührt.

ARTIKEL 8

ÜBERPRÜFUNG

Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Maßnahmen zur Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des Ausschusses.

ARTIKEL 9

ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG

1.

Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.

2.

Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.

ANHÄNGE ZUR ANLAGE

ANHANG A:

BESONDERS GESCHÜTZTE ARTEN

Ommatophoca rossii, Ross-Robbe

ANLAGE III DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

BESEITIGUNG UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN

ARTIKEL 1

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

1.

Diese Anlage bezieht sich auf die im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

2.

Die Menge des im Gebiet des Antarktis-Vertrags erzeugten oder beseitigten Abfalls wird soweit möglich verringert, um eine Auswirkung auf die antarktische Umwelt und ein Einwirken auf die natürlichen Werte der Antarktis, die wissenschaftliche Forschung und sonstige Nutzungen der Antarktis, die mit dem Antarktis-Vertrag vereinbar sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3.

Die Lagerung von Abfällen und ihre Beseitigung und Entfernung aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags sowie ihre Wiederverwertung und ihre Verringerung bei der Entstehung sind wesentliche Gesichtspunkte bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags.

4.

Aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernte Abfällen werden soweit möglich in das Land zurückgebracht, in dem die den Abfall erzeugenden Tätigkeiten veranlasst wurden, oder in ein anderes Land verbraucht, in dem Vorkehrungen für die Beseitigung solcher Abfälle im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften getroffen worden sind.

5.

Frühere und bestehende Abfallentsorgungsstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten antarktischer Tätigkeiten werden vom Verursacher der Abfälle und dem Benutzer der Stätten gesäubert. Diese Verpflichtung ist nicht so auszulegen, als verlange sie

(a) die Entfernung eines als historische Stätte oder als Denkmal bezeichneten Bauwerks;

(b) die Entfernung eines Bauwerks oder von Abfallstoffen in den Fällen, in denen die Entfernung durch irgendein praktisch mögliches Verfahren größere nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hätte, als wenn das Bauwerk oder die Abfallstoffe an Ort und Stelle zurückgelassen werden.

ARTIKEL 2

BESEITIGUNG VON ABFÄLLEN DURCH ENTFERNEN AUS DEM GEBIET DES ANTARKTIS-VERTRAGS

1.

Folgende Abfälle werden, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Anlage verursacht werden, vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt:

(a) radioaktive Stoffe;

(b) elektrische Batterien;

(c) flüssige und feste Brennstoffe;

(d) Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder –schädlichen beständigen Verbindungen;

(e) Polyvinylchlorid (PVC), Polyethuranschaum, Polystyrolschaum, Gummi und Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können;

(f) für alle anderen Kunststoffabfälle außer Behältern aus weichem Polyethylen (wie beispielsweise Beutel zur Abfalllagerung), sofern diese Behälter im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 verbrannt werden;

(g) Brennstofffässer und

(h) sonstige feste nichtbrennbare Abfälle;

jedoch findet die Verpflichtung nach den Buchstaben g und h, Fässer und feste, nichtbrennbare Abfälle zu entfernen, keine Anwendung in den Fällen, in denen die Entfernung dieser Abfälle durch irgendein praktisch mögliches Verfahren größere nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle zurückgelassen werden.

2.

Flüssige Abfälle, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle werden soweit irgend durchführbar vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt.

3.

Folgende Abfälle werden vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt, sofern sie nicht verbrannt, im Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden:

(a) Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere;

(b) Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten;

(c) eingebrachte Vogelprodukte.

ARTIKEL 3

ABFALLENTSORGUNG DURCH VERBRENNUNG

1.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden brennbare Abfälle – außer den in Artikel 2 Absatz 1 genannten –, die nicht aus dem Gebiet, des Antarktis-Vertrags entfernt werden, in Müllverbrennungsöfen verbrannt, die schädliche Emissionen soweit irgend durchführbar vermeiden. Etwa empfohlene Emissionsnormen und Richtlinien in Bezug auf Geräte, die insbesondere vom Ausschuss und vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung ausgehen, werden berücksichtigt. Feste Verbrennungsrückstände werden aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt.

2.

Jede Müllverbrennung im Freien wird so bald wie möglich eingestellt, spätestens jedoch am Ende der Saison 1998/1999. Bis zum Abschuss dieser Übergangsphase sind, soweit eine Abfallbeseitigung durch Verbrennen im Freien erforderlich ist, die Windrichtung und -geschwindigkeit und die Art der zu verbrennenden Abfälle in Betracht zu ziehen, um die Teilchenablagerung einzuschränken und eine derartige Ablagerung in Gebieten von besonderer Bedeutung in biologischer, wissenschaftlicher, historischer und ästhetischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer Ursprünglichkeit, darunter insbesondere die im Rahmen des Antarktis-Vertrags geschützten Gebiete, zu vermeiden.

ARTIKEL 4

SONSTIGE ABFALLBESEITIGUNG AN LAND

1.

Abfälle, die nicht nach den Artikeln 2 und 3 entfernt oder beseitigt worden sind, dürfen nicht in eisfreien Gebieten oder in Süßwassersystemen beseitigt werden.

2.

Abwässer, flüssige Haushaltsabfälle und sonstige flüssige Abfälle, die nicht nach Artikel 2 aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt worden sind, werden soweit irgend durchführbar nicht auf Meereis, Eisbänken 3 oder dem Festlandeis beseitigt; jedoch dürfen Abfälle, die von Stationen verursacht werden, welche inmitten von Eisbänken 4 oder auf dem Festlandeis errichtet sind, in tiefen Eisgruben beseitigt werden, falls dies die einzig mögliche Art der Beseitigung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eisfließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten mit hoher Abschmelztätigkeit enden.

3.

In Feldlagern verursachte Abfällen werden soweit irgend durchführbar vom Abfallverursacher entfernt und zur Beseitigung entsprechend dieser Anlage zu den logistischen Unterstützungsstationen oder –schiffen gebracht.


3 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

4 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

ARTIKEL 5

ABFALLBESEITIGUNG IM MEER

1.

Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle dürfen unter Berücksichtigung der Selbstreinigungskraft der aufnehmenden Meeresumwelt unmittelbar ins Meer eingeleitet werden mit der Maßgabe,

a)

dass das Einleiten, soweit dies durchführbar ist, an Orten stattfindet, an denen die Voraussetzungen für eine Erstverdünnung und eine rasche Ausbreitung vorliegen;

b)

dass größere Mengen solcher Abfälle (verursacht in einer Station, die während des Südsommers durchschnittlich von etwa 30 oder mehr Personen je Woche besetzt ist) zumindest durch Mazeration behandelt werden.

2.

Das bei der Abwasserbehandlung durch das Rotary Biological Contacter-Verfahren oder ähnliche Verfahren entstehende Nebenprodukt kann ins Meer beseitigt werden, sofern diese Beseitigung sich auf die örtliche Umwelt nicht nachteilig auswirkt und diese Beseitigung ins Meer überdies im Einklang mit Anlage IV erfolgt.

ARTIKEL 6

ABFALLLAGERUNG

Alle aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags zu entfernenden oder anderweitig zu beseitigenden Abfälle werden so zwischengelagert, dass ihre Ausbreitung in die Umwelt verhindert wird.

ARTIKEL 7

VERBOTENE ERZEUGNISSE

Polychlorbiphenyl (PCB), nicht keimfreie Erde, Kügelchen oder Späne aus Polystyrol oder ähnliche Verpackungsformen sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (außer solchen, die für wissenschaftliche, medizinische oder hygienische Zwecke, benötigt werden) dürfen nicht auf das Land, die Eisbänke3) oder in das Wasser des Gebiets des Antarktis-Vertrags eingebracht werden.

ARTIKEL 8

PLANUNG DER ABFALLBEHANDLUNG

1.

Jede Vertragspartei, die selbst Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags durchführt, richtet für diese Tätigkeiten ein Abfallbeseitigungs-Klassifikationssystem als Grundlage für die Erfassung der Abfälle und zur Erleichterung von Untersuchungen ein, die dazu dienen, die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Forschung und damit zusammenhängender logistischer Unterstützung zu beurteilen. Zu diesem Zweck werden die anfallenden Abfälle in folgende Klassen eingeteilt:

(a) Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe I);

(b) sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließlich Brennstoff und Schmiermittel (Gruppe 2);

(c) zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3);

(d) sonstige feste Abfälle (Gruppe 4);

(e) radioaktive Stoffe (Gruppe 5).

2.

Um die Auswirkungen auf die antarktische Umwelt durch Abfälle weiter zu verringern, wird jede dieser Vertragsparteien ihre Abfallbehandlungspläne (einschließlich Abfallverringerung, -lagerung und -beseitigung) aufstellen, jährlich überprüfen und auf den neuesten Stand bringen, wobei sie für jede feste Stätte, für Feldlager im allgemeinen sowie für jedes Schiff (außer kleinen Booten, die für den Betrieb einer festen Stätte oder von Schiffen benutzt werden, und unter Berücksichtigung der für Schiffe geltenden Abfallbehandlungspläne) im Einzelnen festgelegt:

(a) Programm zur Säuberung bestehender Abfallentsorgungsstätten und aufgegebener Arbeitsstätten;

(b) laufende und geplante Vorkehrungen zur Abfallbehandlung einschließlich der endgültigen Beseitigung;

(c) laufende und geplante Vorkehrungen für die Analyse der Umweltauswirkungen von Abfall und Abfallbehandlung;

(d) sonstige Anstrengungen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallbehandlung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3.

Jede dieser Vertragsparteien stellt außerdem, soweit dies praktisch möglich ist, ein Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten zusammen (wie Überlandexpeditionen, Brennstoffdepots, Feldlager, Luftfahrzeugwracks), bevor diese Informationen verlorengehen, damit diese Orte bei der Planung künftiger wissenschaftlicher Programme (wie Schneechemie, Schadstoffe in Flechten oder Eiskernbohrung) berücksichtigt werden können.

ARTIKEL 9

VERTEILUNG SOWIE ÜBERPRÜFUNG DER ABFALLBEHANDLUNGSPLÄNE

1.

Die nach Artikel 8 aufgestellten Abfallbehandlungspläne, die Berichte über deren Durchführung und die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Verzeichnisse werden in den jährlichen Informationsaustausch nach den Artikeln III und IV des Antarktis-Vertrags und der dazugehörigen Empfehlungen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags einbezogen.

2.

Jede Vertragspartei übermittelt dem Ausschuss Ausfertigungen ihrer Abfallbehandlungspläne und der Berichte über deren Durchführung und Überprüfung.

3.

Der Ausschuss kann die Abfallbehandlungspläne und die Berichte überprüfen; er kann Stellungnahmen abgeben, darunter Anregungen zu dem Zweck, die Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, sowie Ergänzungen und Verbesserungen der Pläne, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden.

4.

Die Vertragsparteien können Informationen austauschen und Ratschläge erteilen, insbesondere über verfügbare abfallarme Technologien, Umbau bestehender Einrichtungen, besondere Anforderungen für Ausflüsse sowie geeignete Beseitigungs- und Einleitmethoden.

ARTIKEL 10

PRAXIS DER ABFALLBEHANDLUNG

Jede Vertragspartei

(a) bezeichnet einen Verantwortlichen für die Abfallbehandlung, der die Abfallbehandlungspläne aufstellt und überwacht; an Ort und Stelle wird diese Verantwortung auf eine geeignete Person an der jeweiligen Stätte übertragen;

(b) sorgt dafür, dass die Mitglieder ihrer Expeditionen darin geschult werden, die Auswirkung auf die antarktische Umwelt durch ihre Unternehmungen einzuschränken, und dass sie über die Vorschriften dieser Anlage unterrichtet werden;

(c) wirkt der Verwendung von Erzeugnissen aus Polyvinylchlorid (PVC) entgegen und sorgt dafür, dass ihre Expeditionen in das Gebiet des Antarktis-Vertrags über die PVC-Erzeugnisse unterrichtet werden, die sie in das Gebiet einbringen dürfen, damit diese später im Einklang mit dieser Anlage wieder entfernt werden können.

ARTIKEL 11

ÜBERPRÜFUNG

Diese Anlage bedarf einer regelmäßigen Überprüfung, durch die sie auf den neuesten Stand gebracht wird, damit Verbesserungen im Bereich der Technik und Verfahren der Abfallbeseitigung berücksichtigt werden und somit der größtmöglichste Schutz der antarktischen Umwelt gewährleistet ist.

ARTIKEL 12

NOTFÄLLE

1.

Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder sonstigen hochwertigen Ausrüstungen oder Einrichtungen.

2.

Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.

ARTIKEL 13

ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG

1.

Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Änderung nicht genehmigen können.

2.

Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.

ANLAGE IV DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

VERHÜTUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Anlage

(a) bedeutet „Einleiten“ jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache und umfasst jedes Entweichen, Beseitigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren;

(b) bedeutet „Müll“ alle beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallenden Arten von Speise-, Haushalts- und Betriebsabfall, ausgenommen Frischfisch und Teile davon; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die von den Artikeln 3 und 4 erfasst sind;

(c) bedeutet „MARPOL 73/78“ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen und jede spätere Änderung geänderten Fassung;

(d) bedeutet „schädliche flüssige Stoffe“ die in Anlage II zu MARPOL 73/78 bezeichneten schädlichen flüssigen Stoffe;

(e) bedeutet „Öl“ Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Ölraffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter Artikel 4 fallen);

(f) bedeutet „ölhaltiges Gemisch, ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt;

(g) bedeutet „Schiff“ ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; es umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät oder feste oder schwimmende Plattformen.

ARTIKEL 2

ANWENDUNG

Diese Anlage gilt in Bezug auf jede Vertragspartei für Schiffe, die berichtigt sind, ihre Flagge zu führen, und für jedes andere Schiff, das für sie Unternehmungen in der Antarktis durchführt oder unterstützt, solange es im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt ist.

ARTIKEL 3

EINLEITEN VON ÖL

1.

Jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigem Gemisch ins Meer ist verboten, außer in den Fällen, in denen es nach Anlage I zu MARPOL 73/78 erlaubt ist. Während ihres Einsatzes im Gebiet des Antarktis-Vertrags behalten die Schiffe jeden Ölschlamm und alles schmutzige Ballast- und Tankwaschwasser sowie alle sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische, die nicht ins Meer eingeleitet werden dürfen, an Bord. Die Schiffe dürfen diese Rückstände nur außerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags, in Auffanganlagen oder soweit sonst nach Anlage I zu MARPOL 73/78 erlaubt, einleiten.

2.

Dieser Artikel gilt nicht

(a) für das Einleiten von Öl oder ölhaltigem Gemisch ins Meer infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung,

(i) sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und

(ii) sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder

(b) für das Einleiten ölhaltiger Stoffe ins Meer, die der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dienen, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu verringern.

ARTIKEL 4

EINLEITEN SCHÄDLICHER FLÜSSIGER STOFFE

Das Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe ins Meer in Mengen oder Konzentrationen, die für die Meeresumwelt schädlich sind, ist verboten.

ARTIKEL 5

MÜLLBESEITIGUNG

1.

Die Beseitigung aller Kunststoffgegenstände wie zum Beispiel synthetische Seile, synthetische Fischnetze und Kunststoffmüllbeutel ins Meer ist verboten.

2.

Die Beseitigung jedes sonstigen Mülls ins Meer, einschließlich Papiererzeugnissen, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut, Stauholz, Verbrennungsasche, Schalungs- und Verpackungsmaterial, ist verboten.

3.

Die Beseitigung von Lebensmittelabfällen ins Meer kann erlaubt werden, wenn die Abfälle durch eine Zerkleinerungs- oder Mahlanlage geleitet worden sind; die Beseitigung muss jedoch, außer in den nach Anlage V zu MARPOL 73/78 erlaubten Fällen, so weit wie möglich vom Land und von Eisbänken4) entfernt, auf keinen Fall jedoch in einer Entfernung von weniger als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land oder von der nächstgelegenen Eisbank 5 erfolgen. Diese zerkleinerten oder zermahlenen Lebensmittelabfälle müssen ein Sieb mit Öffnungen von höchstens 25 Millimeter passieren können.

4.

Ist ein von diesem Artikel erfasster Stoff oder ein solches Material mit irgendeinem anderen zum Einleiten oder Beseitigen vorgesehenen Stoff oder Material gemischt, für die andere Beseitigungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengsten Vorschriften Anwendung.

5.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

(a) für das Überbordgehen von Müll aufgrund einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung, sofern vor und nach dem Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Überbordgehen zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, oder

(b) für den unfallbedingten Verlust synthetischer Fischnetze, sofern alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um diesen Verlust zu verhüten.

6.

Die Vertragsparteien verlangen gegebenenfalls die Führung eines Mülltagebuchs.


5 Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis.

ARTIKEL 6

EINLEITEN VON ABWASSER

1.

Außer in den Fällen, in denen Unternehmungen in der Antarktis dadurch ungebührlich beeinträchtigt würden,

(a) untersagt jede Vertragspartei jedes Einleiten von unbehandeltem Abwasser insMeer („Abwasser“ hat die in Anlage IV zu MARPOL 73/78 angegebene Bedeutung) in einer Entfernung von weniger als 12 Seemeilen vom Land oder von Eisbänken;

(b) wird Abwasser, das in einem Sammeltank aufbewahrt worden ist, jenseits dieser Grenze nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt.

Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe, die für höchstens 10 Personen zugelassen sind.

2.

Die Vertragsparteien verlangen gegebenenfalls die Führung eines Abwassertagebuchs.

ARTIKEL 7

NOTFÄLLE

1.

Die Artikel 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See.

2.

Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.

ARTIKEL 8

WIRKUNGEN AUF ABHÄNGIGE UND VERBUNDENE ÖKOSYSTEME

Bei der Durchführung dieser Anlage wird der Notwendigkeit gebührend Rechnung getragen, schädliche Wirkungen auf die abhängigen und verbundenen Ökosysteme außerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags zu vermeiden.

ARTIKEL 9

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