(Übersetzung)Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2021-08-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 39/1988

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen I bis V wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV tritt für Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 und die Anlage V zum Protokoll gemäß dessen Art. 9 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 mit 26. August 2021 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls wählt die Republik Österreich den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.“

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln).

Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter https://www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar.

Argentinien, Niederlande, Schweiz, Tschechien

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls zum Antarktis-Vertrag1 sind, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet –

überzeugt von der Notwendigkeit, den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verbessern;

überzeugt von der Notwendigkeit, das Antarktis-Vertragssystem zu stärken, um sicherzustellen, dass die Antarktis für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht wird;

angesichts des besonderen rechtlichen und politischen Status der Antarktis und der besonderen Verantwortung der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten in der Antarktis mit den Zielen und Grundsätzen des Antarktis-Vertrags vereinbar sind,

eingedenk der Bezeichnung der Antarktis als eines Besonderen Erhaltungsgebiets und anderer im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems zum Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme beschlossener Maßnahmen;

ferner in Anerkennung der einzigartigen Möglichkeiten, welche die Antarktis für die wissenschaftliche Überwachung und Erforschung von Vorgängen von weltweiter sowie regionaler Bedeutung bietet;

in Bekräftigung der Erhaltungsgrundsätze des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis;

überzeugt, dass die Entwicklung einer umfassenden Ordnung für den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme im Interesse der ganzen Menschheit liegt;

in dem Wunsch, den Antarktis-Vertrag zu diesem Zweck zu erweitern –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1988.

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls

(a) bedeutet „Antarktis-Vertrag“ den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;

(b) bedeutet „Gebiet des Antarktis-Vertrags“ das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung

(c) mit seinem Artikel VI Anwendung findet;

(d) bedeutet „Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag“ die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten

(e) Tagungen;

(f) bedeutet „Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags“, die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;

(g) bedeutet „Antarktis-Vertragssystem“ den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Maßnahmen;

(h) bedeutet „Schiedsgericht“ das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;

(i) bedeutet „Ausschuss“ den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.

ARTIKEL 2

ZIEL UND BEZEICHNUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und bezeichnen hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.

ARTIKEL 3

UMWELTSCHUTZGRUNDSÄTZE

1.

Der Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und die Erhaltung der Eigenart der Antarktis einschließlich ihrer Ursprünglichkeit und ästhetischen Werte sowie ihres Wertes als Gebiet für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, insbesondere solcher, die für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlich ist, stellen entscheidende Überlegungen für die Planung und Durchführung aller Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags dar.

2.

Zu diesem Zweck

(a) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass nachteilige Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme begrenzt werden;

(b) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass folgendes vermieden wird:

(i) nachteilige Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse;

(ii) erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität;

(iii) erhebliche Veränderungen der atmosphärischen, terrestrischen (einschließlich der aquatischen), glazialen oder maritimen Umwelt;

(iv) schädliche Veränderungen in der Verteilung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier oder Pflanzenarten oder deren Populationen;

(v) zusätzliche Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen oder

(vi) die Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter;

(c) werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf der Grundlage von Informationen geplant und durchgeführt, die ausreichen, um vorherige Prüfungen und sachkundige Beurteilungen ihrer möglichen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme und den Wert der Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung zuzulassen; diese Beurteilungen berücksichtigen in vollem Umfang

(i) das Ausmaß der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Dauer und ihrer Intensität;

(ii) die kumulativen Auswirkungen der Tätigkeit sowohl allein als auch in Verbindung mit anderen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags;

(iii) eine etwaige schädliche Wirkung der Tätigkeit auf eine andere Tätigkeit im Gebiet des Antarktis- Vertrags;

(iv) die Verfügbarkeit von Technologien und Verfahren, die gewährleisten, dass die Unternehmungen die Umwelt nicht gefährden;

(v) das Vorhandensein der Mittel zur Überwachung der Schlüsselparameter für die Umwelt und Bestandteile des Ökosystems, um nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erkennen und frühzeitig vor ihnen zu warnen sowie aufgrund der Überwachungsergebnisse oder erweiterter Kenntnisse über die antarktische Umwelt und die abhängigen und verbundenen Ökosysteme die Betriebsverfahren soweit erforderlich zu ändern, und

(vi) das Vorhandensein der Mittel zur umgehenden und wirksamen Reaktion auf Unfälle, insbesondere, wenn diese sich auf die Umwelt auswirken können;

(d) findet eine regelmäßige und wirksame Überwachung statt, um eine Prüfung der Auswirkungen laufender Tätigkeiten einschließlich der Bestätigung vorausgesagter Auswirkungen zu ermöglichen;

(e) findet eine regelmäßige und wirksame Überwachung statt, um die frühzeitige Entdeckung möglicher unvorhergesehener Wirkungen zu erleichtern, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags durchgeführte Tätigkeiten auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme haben.

3.

Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags werden so geplant, dass der wissenschaftlichen Forschung Vorrang eingeräumt und der Wert der Antarktis als Gebiet für die Durchführung solcher Forschung, einschließlich der für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlichen Forschung, erhalten bleibt.

4.

Im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführte Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

(a) werden in einer Weise durchgeführt, die mit den Grundsätzen in diesem Artikel vereinbar ist;

(b) werden geändert, unterbrochen oder eingestellt, wenn sie zu Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme führen oder zu führen drohen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind.

ARTIKEL 4

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

1.

Dieses Protokoll stellt einen Zusatz zum Antarktis-Vertrag, keine Änderung oder Ergänzung dar.

2.

Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten seiner Vertragsparteien aufgrund der anderen geltenden internationalen Übereinkünfte im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems unberührt.

ARTIKEL 5

VEREINBARKEIT MIT DEN ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.

ARTIKEL 6

ZUSAMMENARBEIT

1.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags zusammen. Zu diesem Zweck wird sich jede Vertragspartei bemühen,

(a) Programme der Zusammenarbeit von wissenschaftlichem, technischem und erzieherischem Wert betreffend den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern;

(b) anderen Vertragsparteien bei der Vorbereitung von Umweltverträglichkeitsprüfungen angemessene Unterstützung zu leisten;

(c) anderen Vertragsparteien auf Ersuchen zweckdienliche Informationen über mögliche Umweltgefährdungen zur Verfügung zu stellen und ihnen Hilfe zu leisten, um die Wirkungen von Unfällen, welche die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme schädigen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken;

(d) andere Vertragsparteien in Bezug auf die Wahl der Orte für geplante Stationen und andere Einrichtungen zu konsultieren, damit die durch deren übermäßige Konzentration an einem Ort verursachten kumulativen Auswirkungen vermieden werden;

(e) gegebenenfalls gemeinsame Expeditionen zu unternehmen und Stationen und sonstige Einrichtungen gemeinsam zu nutzen;

(f) alle Maßnahmen durchzuführen, die auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag vereinbart werden.

2.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, anderen Vertragsparteien soweit wie möglich Informationen zukommen zu lassen, die diesen bei der Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags nützen können, damit die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme geschützt werden.

3.

Die Vertragsparteien arbeiten mit denjenigen Vertragsparteien zusammen, die in den an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Gebieten Hoheitsgewalt ausüben können, um sicherzustellen, dass Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt jener Gebiete verursachen.

ARTIKEL 7

VERBOT VON TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT MINERALISCHEN RESSOURCEN

Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten.

ARTIKEL 8

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

1.

Beabsichtigte Tätigkeiten nach Absatz 2 unterliegen den in Anlage I vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme, aufgrund deren ermittelt wird, ob die Tätigkeiten

(a) weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung,

(b) eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung oder

(c) eine mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen.

2.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren im Verlauf der Vorbereitung von Beschlüssen angewandt werden, die alle im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags betreffen, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschließlich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.

3.

Die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren finden auf jede Veränderung einer Tätigkeit Anwendung, gleichviel ob sich die Veränderung aus einer Steigerung oder Verringerung der Intensität einer laufenden Tätigkeit, aus der Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit, der Außendienststellung einer Einrichtung oder auf sonstige Weise ergibt.

4.

Werden Tätigkeiten von mehreren Vertragsparteien gemeinsam geplant, so benennen die beteiligten Vertragspartner eine aus ihrer Mitte zur Koordinierung der Durchführung der in Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.

ARTIKEL 9

ANLAGEN

1.

Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.

2.

Zusätzlich zu den Anlagen I bis IV können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.

3.

Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.

4.

Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.

5.

Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18 bis 20.

ARTIKEL 10

KONSULTATIVTAGUNGEN ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

1.

Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung derbesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge

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