Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel 1
Verordnung über den Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, insbesondere dessen §§ 6, 68a Abs. 1, 78 und 79 sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,
wird verordnet:
(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 1)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 2)
Lehrplan
§ 1. (1) Für den Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Lehrverpflichtungsgruppen
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung und die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage
LEHRPLAN DES LEHRGANGS FÜR FRÜHERZIEHUNG
(einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige)
I. STUNDENTAFEL1
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| Summe | Lehrverpflich-tungsgruppe | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| A. | Pflichtgegenstände | Semester | |||
| 1. | 2. | ||||
| 1. | Religion/Ethik2 | 1 | 1 | 2 | (III)/III |
| 2. | Physiologische Grundlagen | 1 | 1 | 2 | III |
| 3. | Pädagogik der Früherziehung | 2 | 2 | 4 | II |
| 4. | Didaktik der Früherziehung | 3 | 3 | 6 | II |
| 5. | Früherziehungspraxis | 5 | 5 | 10 | III |
| Gesamtwochenstundenzahl | 12 | 12 | 24 | ||
| B. | Pflichtpraktikum Eine Woche in einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung in der unterrichtsfreien Zeit vor dem Ende des zweiten Semesters | ||||
1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des III. Abschnitts schulautonom geändert werden.
2 Ethik ist Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Religion sowie des Pflichtgegentandes Ethik ist nicht veränderbar.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Früherziehung hat gemäß § 79 Abs. 1 Z 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (im Folgenden so oder SchOG), unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG die Aufgabe, in einem zweisemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik nach einem Lehrplan vor BGBl. II Nr. 204/2016 bzw. BGBl. II Nr. 239/2017 das Bildungsgut für die spezielle Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder vom 1. bis 3. Lebensjahr zu vermitteln.
Die Absolventinnen und Absolventen des Lehrganges für Früherziehung erlangen neben den bereits erworbenen Kompetenzen für den Bereich der Elementarpädagogik folgende spezielle, berufsspezifische Kompetenzen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern vom 1. bis 3. Lebensjahr:
Die Absolventinnen und Absolventen können
– sensibel und offen für philosophisch-existentielle und religiöse sowie ethische Fragestellungen speziell für Kinder im 1. bis 3. Lebensjahr sein,
– sozial verantwortungsbewusst, respektvoll und wertschätzend handeln,
– sensibel mit kultur-, geschlechter- und diversitätsrelevanten Aspekten von Erziehung und Bildung umgehen,
– ihr umfassendes und vernetztes (pädagogisches) Wissen in Verbindung mit den praktischen Erfahrungen in ihrem beruflichen Handlungsfeld und ihrer persönlichen Lebenssituation reflektiert einsetzen,
– besondere Kenntnisse berufsrechtlicher Grundlagen, vor allem in den Bereichen Sicherheit, Haftung, Hygiene, Ausstattung, Erste Hilfe, Verkehrserziehung und (sexuelle) Gewalt, situationsgerecht umsetzen,
– mit Konflikten lösungsorientiert umgehen,
– im Team selbstkritisch und kooperativ agieren,
– lebenslanges Lernen als immanenten Bestandteil der eigenen Lebens- und Karriereplanung umsetzen,
– sensibel mit bewegungs- und gesundheitsbezogenen Aspekten von Bildung und Erziehung umgehen,
– reflektiert mit dem Spannungsfeld Normierung und individueller Entwicklung von Lernenden – hier speziell Kinder im 1. bis 3. Lebensjahr – umgehen,
– Bildungsbereiche (zB frühe sprachliche Bildung und Förderung) der Bildungsarbeit mit Kindern vom 1. bis 3. Lebensjahr zugrunde legen,
– ihre Tätigkeit auf dem Fundament „wissenschaftliche Befunde“ und „reflexive, praktische Erfahrungen“ ausrichten,
– Bildungsprozesse auf Basis einer inklusiven Grundhaltung der individuellen Entwicklungslage des Kindes vom 1. bis 3. Lebensjahr entsprechend gestalten,
– ein vielfältiges Methodenrepertoire, das unterschiedliche Arbeits-, Sozial- und Präsentationsformen umfasst, situationsadäquat einsetzen,
– situationsgerechte Bildungskooperation in ihrer professionellen Arbeit initiieren und verantwortungsvoll wahrnehmen,
– institutionelle elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom 1. bis 3. Lebensjahr unter Berücksichtigung von ökologischen und ökonomischen Zusammenhängen unter Einbeziehung moderner technischer Hilfsmittel und Methoden des Qualitätsmanagements (Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung) bewerten und auswählen.
Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit multikulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechter- und diversitätsrelevanten Unterschieden und mit Vielfalt) und unterstützt eine reflektierte Haltung im Umgang mit Kindern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterbilderstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung sowie die bisherige berufliche Sozialisation reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Allgemeine Bestimmungen:
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b SchOG) eröffnen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation am einzelnen Standort sowie an den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Lehrerinnen und Lehrer sowie des schulischen Umfeldes orientierten Bildungsplanes.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das fachtheoretische und das fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes sowie die damit verbundenen Berechtigungen Bedacht zu nehmen. Sie haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die durch den vorhandenen Raum und die vorhandene Ausstattung gegebenen Möglichkeiten des Lehrgangs zu beachten.
Bei Anwendung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen ist das Bildungsziel des Lehrgangs für Früherziehung zu beachten. Die Erreichung der im Lehrplan definierten Kompetenzen muss gesichert bleiben.
Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:
Für jeden der in der Stundentafel angegebenen Pflichtgegenstände ist ein Gesamtausmaß der Wochenstunden festgelegt, das schulautonom veränderbar ist, wobei jedoch folgende Bestimmungen zu beachten sind:
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. und 2. Semester oder allenfalls entsprechend der Dauer eines Lehrgangs für Berufstätige) festzulegen und beizubehalten. Folgende Bestimmungen sind zu beachten:
– Das Wochenstundenausmaß der einzelnen lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann im Verlauf eines Ausbildungsganges um höchstens je eine Semesterwochenstunde reduziert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf. Die dadurch freiwerdenden Wochenstunden können zur Erhöhung des Stundenausmaßes anderer Pflichtgegenstände und für die Schaffung zusätzlicher Pflichtgegenstände verwendet werden.
– Für jene Pflichtgegenstände, die eine Reduzierung oder Erhöhung des Gesamtstundenausmaßes gegenüber der lehrplanmäßig festgelegten Stundentafel erfahren, sind die didaktischen Grundsätze, die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und die Lehrstoffumschreibung zu adaptieren. Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen zusätzliche Pflichtgegenstände eingeführt werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die betreffenden Bildungs- und Lehraufgaben, didaktischen Grundsätze und den Lehrstoff zu enthalten.
– Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände von 22 darf nicht über- oder unterschritten werden.
Lehrgang für Früherziehung für Berufstätige:
Die Ausbildungsdauer von Lehrgängen für Früherziehung kann um bis zu zwei Semester verlängert werden; in diesem Fall sind die Gesamtwochenstunden auf drei bzw. vier Semester aufzuteilen sowie die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und die Lehrstoffumschreibung zu adaptieren.
Die Ausbildung kann unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgen, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mittels Fernunterricht ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Auswahl erwachsenengerechter Unterrichtsmethoden gehört zu den verantwortungsvollen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer.
Es ist von den Lehrerinnen und Lehrern ein ausgewogenes Verhältnis von deklarativem, prozeduralem und kontextuellem Wissen anzustreben.
Die kontinuierliche Zusammenarbeit aller Lehrerinnen und Lehrer zum Zwecke des zeitgerechten Bereitstellens von Vorkenntnissen, der Nutzung von Synergien, des fächerübergreifenden Unterrichtes im Sinne ganzheitlicher Bildung ist erforderlich.
Die fächerübergreifende Zusammenarbeit aller Lehrpersonen ist erforderlich, um die persönliche und fachliche Befähigung der Studierenden zu gewährleisten und im Sinne einer ganzheitlichen Ausrichtung anzustreben.
Diese notwendige Zusammenarbeit wird durch pädagogische Konferenzen, Beratungen, Teambildungen und andere Kommunikationsformen ermöglicht.
Für den Erwerb prozess- und persönlichkeitsorientierter Kompetenzen sind Projektunterricht, Blockungen, seminaristisches Lernen und Methoden der Erwachsenenbildung anzuwenden.
Erfahrungsbezogenes und eigenverantwortliches Lernen sowie das Einbeziehen biografischer Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden sind anzustreben.
Gesellschaftspolitische Strömungen und regionale Gegebenheiten sind entsprechend zu berücksichtigen.
Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind für die Unterrichtsarbeit folgende allgemeine didaktische Grundsätze zu berücksichtigen:
Lehr- und Lernziele:
Die Bildungs- und Lehraufgaben sind die Lehr- und Lernziele, die in Beziehung zur aktuellen Bildungsstufe und zum Lehrstoff zu setzen sind. Der Lehrplan ist als Rahmen zu sehen, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen im Berufsfeld der Elementarpädagogik zu berücksichtigen und die einzelnen Lehrplaninhalte den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten sowie auf regionale Besonderheiten und auf aktuelle Gegebenheiten einzugehen.
Dies verlangt auch, dass die Lehrerinnen und Lehrer ihre fachlichen sowie methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickeln und ihren Aufgaben gerecht werden. Aktuelles im Fachgebiet sowie der Stand der Forschung im pädagogischen Bereich sind dabei zu berücksichtigen.
Der Lehrplan ist im Ansatz als Spirallehrplan gedacht, in dem zentrale Inhalte im Laufe der zwei Semester in zunehmendem Detaillierungsgrad und aufsteigendem Komplexitätsniveau wiederholt behandelt werden. Dies erfolgt sowohl innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes als auch fächerübergreifend.
Bewusster Umgang mit Sprache ist im Hinblick auf eine grundlegende bildungs- und gesellschaftspolitische Verantwortung in allen Unterrichtsgegenständen zu unterstützen.
Die Auseinandersetzung mit Fachliteratur ist als durchgängige Anforderung zu forcieren.
Unterrichtsplanung:
Basis für die Unterrichtsplanung sind das allgemeine Bildungsziel, die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
Der Unterricht ist auf Lernergebnisse hin auszurichten. Der Kompetenzaufbau hat systematisch, vernetzt und nachhaltig zu erfolgen. Entsprechende Wiederholungs- und Übungsphasen sind zur Sicherung des Unterrichtsertrages vorzusehen.
Voraussetzung für fächerübergreifendes Denken und Verstehen soll die Zusammenarbeit und Absprache aller Lehrerinnen und Lehrer eines Semesters bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Unterrichtsprozesses sein. Fächerübergreifende Unterrichtsplanungen und Reflexionen innerhalb der Pflichtgegenstände und Querverbindungen zu anderen Pflichtgegenständen sind durchzuführen.
Die Individualität der Studierenden ist nach Möglichkeit in allen Unterrichtsgegenständen bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung zu berücksichtigen. Es soll dabei von den vorhandenen Kompetenzen der Studierenden ausgegangen werden, um sicher zu stellen, dass diese ihre Verantwortung für den eigenen Lernprozess auch wahrnehmen können. Dies ist untrennbar mit der Umsetzung geschlechter- und chancengerechten Unterrichts verbunden (individuelle und diskriminierungsfreie Lern-, Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten).
Die Sicherstellung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers ist zu gewährleisten. Die unmittelbare Verknüpfung mit der Lebenssituation der Studierenden fördert das Gelingen dieses Transfers.
Es ist sicherzustellen, dass Korrekturhilfen, Wörterbücher und andere digitale und gedruckte Nachschlagewerke, Gesetzestexte, Formelsammlungen sowie andere Arbeitsbehelfe, wie sie in der Realität der Arbeits- und Berufswelt Verwendung finden und im Unterricht eingesetzt werden, auch in Prüfungssituationen gleichartig zur Verfügung stehen.
Nach Modulen gegliederte Lernziele sind in der Fachgruppe und im Team der Jahrgangsvorständinnen und Jahrgangsvorstände festzulegen, um die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen über die Module systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen.
Neben der Vermittlung von Fachwissen, der Entwicklung und Förderung von Werthaltungen, wie sie in den allgemeinen Bildungszielen beschrieben sind, ist die Förderung von Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, Amtsblatt L 394 vom 30.12.2006: Muttersprachliche Kompetenz, Fremdsprachliche Kompetenz, Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, Computerkompetenz, Lernkompetenz – „Lernen“, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz, Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit) von besonderer Bedeutung. Die Vermittlung des Lehrstoffes und die Persönlichkeitsentwicklung sind untrennbare Komponenten des Unterrichts. Die Entwicklung personaler und sozialer Kompetenzen der Studierenden ist in allen Unterrichtsgegenständen, vor allem bei gruppen- und projektorientierten Unterrichtsformen, zu unterstützen.
Um alle Studierenden zu eigenverantwortlichem Lernen hinführen zu können, empfiehlt es sich, teambildende Maßnahmen zu treffen.
Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache ist die Basis für Lehr- und Lernprozesse in allen Unterrichtsgegenständen. Für den situationsadäquaten Einsatz von Sprache und deren Weiterentwicklung in Wort (gehobene Umgangssprache) und Schrift (Standardsprache) sind alle Lehrerinnen und Lehrer verantwortlich. Studierende mit Defiziten in der Beherrschung des sprachlichen Registers (Textkompetenz, fachliche Diskurskompetenz) sind in allen Unterrichtsgegenständen angemessen zu fördern. Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind ausschließlich die lehrplanmäßigen Anforderungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff) maßgeblich.
Unterrichtssituationen sind so zu gestalten, dass die Studierenden individuelle Stärken, ihre bereits in der Grundausbildung der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (im Folgenden so oder BAfEP) erworbenen Kompetenzen zeigen, ihre Selbsteinschätzung sowie einen konstruktiven Umgang mit Fehlern entwickeln können. Die Möglichkeiten individueller Förderung sind auszuschöpfen. Diagnoseinstrumente zur Lernstandserhebung und Lernfortschrittsanalyse sind als Basis für die Planung weiterer Lernprozesse einzusetzen.
Die Unterrichtsprinzipien sind aktuell, vielfältig, kompetenzorientiert, situationsorientiert, prozessorientiert, projektorientiert, exemplarisch, ganzheitlich, individualisierend, berufsfeldbezogen, wissenschaftsorientiert und methodengerecht zu wählen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes „Ethik“:
Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:
Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften
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