2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Schadloshaltung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen überträgt der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gemäß § 2 Abs. 2a iVm § 6a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021, die Erbringung von Dienstleistungen und die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und beauftragt sie mit diesen, die finanziellen Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen aus der Schadloshaltung gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a des Bundesgesetzes betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2021, und aus der Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2a des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2021, zu erfüllen.
§ 2. Die von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH gemäß § 1 zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Bundes ausgezahlten Beträge (Kapital, Zinsen und Kosten) sind auf den Höchstbetrag gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz anzurechnen.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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