Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der das Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer geändert wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-10-01
Status Aufgehoben · 2022-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2022

Lehrlingseinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

L 4/2021/XXI/95/1

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie für Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2022

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

a)

im 1. Lehrjahr: 557,70 € monatlich;

b)

im 2. Lehrjahr: 711,30 € monatlich;

c)

im 3. Lehrjahr: 999,50 € monatlich.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2022

Festsetzung von Sonderzahlungen

§ 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2022

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundenlohn von 8,64 € heranzuziehen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2022

Inkrafttreten

§ 5. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

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