Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Daten zur Erstellung von Gewerbeimmobilienpreis-, Gewerbeimmobilienmiet- und Gewerbeimmobilienmietrenditeindizes (Meldeverordnung GIMPI 2022)
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. I Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 1 Allgemeines
Die Erhebung von Daten gemäß der gegenständlichen Verordnung dient der Erstellung von Gewerbeimmobilienpreis-, Gewerbeimmobilienmiet- und Gewerbeimmobilienmietrenditeindizes und weiterer zur effektiven Überwachung von Finanzmarktstabilitätsrisiken des Gewerbeimmobilienmarkts notwendiger Indikatoren.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 2 Meldepflichtige
(1) Gemäß dieser Verordnung Meldepflichtige sind in Österreich gebietsansässige Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idgF.
(2) Die Meldepflicht für die in dieser Bestimmung genannten Meldepflichtigen entfällt, sofern die Summe der vom Kreditinstitut gemäß § 3 Abs. 1 Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 170/2018 idgF (GKE-V 2018) bzw. Anlage 1A der GKE-V 2018, gemeldeten, gemäß internem Risikomanagement berücksichtigungsfähigen Werte von
Gewerbeimmobilien-Sicherheiten im Inland bei Rechtsträgern gemäß § 1 Z 5 GKE-V 2018 sowie
Gewerbeimmobilien-Sicherheiten von Kreditnehmern im Inland bei natürlichen Personen
einen Betrag in Höhe von 340 Millionen Euro per 30.6.2020 nicht überstiegen hat. Gewerbeimmobilien-Sicherheiten im Sinne dieses Absatzes sind Immobilien-Sicherheiten im Sinne der GKE-V 2018 mit den Ausprägungen „Büros und sonstige Gewerberäume“ und „Sonstige Gewerbeimmobilien“.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 3 Meldeverpflichtung
Meldepflichtige gemäß § 2 sind verpflichtet, Informationen gemäß Beilage A zum Gesamtbestand jener Gewerbeimmobilien im Inland an die Oesterreichische Nationalbank zu melden, die
vom Sicherheitengeber mit dem Zweck der Erzielung einer Rendite oder zur Ausübung seines Geschäftes gehalten werden und
als Gewerbeimmobilien-Sicherheiten (§ 2 Abs. 2 letzter Satz) gemäß GKE-V 2018 zu melden sind.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 4 Meldestichtage
Die Meldestichtage für Meldungen nach dieser Verordnung sind:
Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 5 Meldefristen
Die Meldungen entsprechend der Beilage A sind quartalsweise und unverzüglich nach dem Meldestichtag, spätestens aber bis zum 20. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 6 Meldetechnische Bestimmungen
(1) Die Meldungen sind in standardisierter Form in dem von der Oesterreichischen Nationalbank vorgegebenen technischen Meldeformat zu erstatten.
(2) Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben wird, sind Beträge in Cent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(3) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 7 Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2025 außer Kraft.
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
Anlage 1
Beilagen zur Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Daten zur Erstellung von Gewerbeimmobilienpreis-, Gewerbeimmobilienmiet- und Gewerbeimmobilienmietrenditeindizes (Meldeverordnung GIMPI 2022)
Beilage A: Schaubild
| Attribut | Gewerbe-immobilien-sicherheiten |
|---|---|
| Sicherheiten ID | |
| Katastralgemeinde | |
| Einlagezahl | |
| B-Nummer | |
| Top-Nummer | |
| Objektart | |
| Status | |
| Vermietet | |
| Bewertungsmethode | |
| Zustand | |
| Art des Liegenschaftswerts | |
| Stellplatz vorhanden | |
| Operativer Ertrag Art | |
| Baurecht | |
| Lasten | |
| Wertermittlung Datum | |
| Transaktion Datum | |
| Geplantes Fertigstellungsjahr | |
| Baujahr | |
| Fiktives Baujahr | |
| Hauptnutzungsgrad | |
| Liegenschaftswert | |
| Kaufpreis | |
| Marktmiete | |
| Ist-Miete | |
| Nutzfläche | |
| Grundstücksfläche | |
| Nachhaltiger operativer Ertrag | |
| Anzahl Zimmer | |
| Anzahl Stellplätze | |
Beilage B: Ausprägungen der Schaubild-Attribute
| Bezeichnung | Ausprägungen |
|---|---|
| Objektart | GewerbebaulandBüro Geschäftslokal Einkaufszentrum / FachmarktWerkstatt / BetriebsobjektLager / LogistikGasthof / Gasthaus / Lokal Hotel / Privatzimmer Parkhaus LandwirtschaftForstwirtschaftSonstige Gewerbeimmobilien |
| Status | in Planungin Baufertiggestellt |
| Vermietet | Voll vermietet Teilweise vermietet Leerstehend Eigennutzung |
| Bewertungsmethode | VergleichswertverfahrenSachwertverfahrenErtragswertverfahrenSonstige |
| Zustand | Sehr gut Durchschnittlich Sehr schlecht |
| Art des Liegenschaftswerts | Marktwert BeleihungswertMarktwert nach Fertigstellung |
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.