Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot von Luftfahrzeugen aus SARS-CoV-2-Virusvariantengebieten und -staaten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
§ 1. Es ist untersagt, der Beförderung von Personen dienende Luftfahrzeuge, die aus
Botsuana,
Eswatini,
Lesotho,
Mosambik,
Namibia,
Simbabwe oder
Südafrika
abfliegen, in Österreich zu landen.
§ 1 Es ist untersagt, der Beförderung von Personen dienende Luftfahrzeuge, die aus
Angola,
Botsuana,
Eswatini,
Lesotho,
Malawi,
Mosambik,
Namibia,
Sambia,
Simbabwe oder
Südafrika
abfliegen, in Österreich zu landen.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik, Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge, Überstellungsflüge, Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft und von Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 27. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Jänner 2022 außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 27. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Jänner 2022 außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 561/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
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