Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot von Luftfahrzeugen aus SARS-CoV-2-Virusvariantengebieten und -staaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-27
Status Aufgehoben · 2022-01-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

§ 1. Es ist untersagt, der Beförderung von Personen dienende Luftfahrzeuge, die aus

1.

Botsuana,

2.

Eswatini,

3.

Lesotho,

4.

Mosambik,

5.

Namibia,

6.

Simbabwe oder

7.

Südafrika

abfliegen, in Österreich zu landen.

§ 1 Es ist untersagt, der Beförderung von Personen dienende Luftfahrzeuge, die aus

1.

Angola,

2.

Botsuana,

3.

Eswatini,

4.

Lesotho,

5.

Malawi,

6.

Mosambik,

7.

Namibia,

8.

Sambia,

9.

Simbabwe oder

10.

Südafrika

abfliegen, in Österreich zu landen.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik, Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge, Überstellungsflüge, Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft und von Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV 2021, BGBl. II Nr. 276/2021, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 27. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Jänner 2022 außer Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 27. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Jänner 2022 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 561/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.