Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 92/2020, gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, V 17-18/2021-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 4. November 2021, zu Recht erkannt:
„1. § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. für Vorarlberg Nr. 92/2020, war gesetzwidrig.
Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“
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