Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-07-08
Status Aufgehoben · 2026-02-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PfandBG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PfandBG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PfandBG

1.

Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffe

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest:

1.

Anforderungen an die Emission;

2.

strukturelle Merkmale;

3.

öffentliche Aufsicht;

4.

Veröffentlichungspflichten.

Abkürzung

PfandBG

Anwendungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf gedeckte Schuldverschreibungen anwendbar, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union begeben werden.

Abkürzung

PfandBG

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

gedeckte Schuldverschreibung: eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes begeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;

2.

Programm gedeckter Schuldverschreibungen: die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, entsprechend der Bewilligung, die dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut erteilt wurde;

3.

Deckungsstock: eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, die das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hält;

4.

Deckungswerte: die Vermögenswerte, die in einem Deckungsstock enthalten sind;

5.

als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte: die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;

6.

Vermögenstrennung: die Maßnahmen, die ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut ergreift, um Deckungswerte zu bestimmen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;

7.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut, das eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, hat;

8.

spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut: ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen vergibt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor vergeben darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;

9.

automatische vorzeitige Fälligstellung: eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;

10.

Marktwert: der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.

Beleihungswert: der Beleihungswert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.

Primärwerte: Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungsstock dessen Art bestimmen;

13.

Substitutionswerte: Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primärwerte sind;

14.

Übersicherung: die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung gemäß § 9 überschreitet;

15.

Anforderung der kongruenten Refinanzierung: eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden, und dass die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben, wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen, und dass die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge gemäß § 21 Abs. 2 in den Deckungsstock aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;

16.

Netto-Liquiditätsabfluss: alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;

17.

Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung: ein Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;

18.

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen: die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

19.

besonderer Verwalter: die Person oder Einrichtung, die bestellt wird, um bei der Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen begibt, das betreffende Programm zu verwalten;

20.

Abwicklung: die Abwicklung gemäß § 2 Z 1 BaSAG;

21.

Gruppe: eine Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG;

22.

Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 BaSAG.

Abkürzung

PfandBG

2.

Hauptstück

Strukturelle Merkmale

1.

Abschnitt

Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne

Doppelter Rückgriff

§ 4. (1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, haben folgende Forderungen:

1.

eine Forderung gegenüber dem die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;

2.

im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus den Deckungswerten gemäß § 26 Z 1 und

3.

im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Z 2 nicht im vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gemäß § 26 Z 2.

(2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.

Abkürzung

PfandBG

Insolvenzferne

§ 5. Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstituts aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

Abkürzung

PfandBG

2.

Abschnitt

Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte

Anerkennungsfähige Deckungswerte

§ 6. (1) Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:

1.

Deckungswerte gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das emittierende Kreditinstitut die Anforderungen des Art. 129 Abs. 1a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt oder

2.

sonstige Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 2 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Abs. 3 besichert ist.

Bei den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat das Kreditinstitut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungsstock zu bewerten.

(2) Die Zahlungsforderung, die das Kreditinstitut aus den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:

1.

Der Deckungswert ist eine Zahlungsforderung, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat und rechtswirksam und durchsetzbar ist. Die Zahlungsforderung hat keiner anderen Bedingung als der Bedingung zu unterliegen, dass sie zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig wird und durch eine Hypothek oder durch ein sonstiges Sicherungsrecht gemäß § 7, welche eine vergleichbare Sicherheit bietet, besichert ist;

2.

die Hypothek oder das sonstige vergleichbare Sicherungsrecht zur Besicherung der Zahlungsforderung ist durchsetzbar;

3.

alle rechtlichen Voraussetzungen zur Bestellung der Hypothek oder des sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechts zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt und

4.

die Hypothek oder das sonstige vergleichbare Sicherungsrecht zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.

(3) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 1 Z 2 besichern, sind in einem Deckungsregister gemäß § 10 einzutragen, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind. Die Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 2 tragen bis zur Höhe der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Sicherungsrechte oder 70vH des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

(4) Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen. Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfließen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.

(5) Das Kreditinstitut hat über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung gemäß § 17 unterliegt.

(6) Das Kreditinstitut hat für die Kreditvergabe von in Abs. 1 genannten Deckungswerten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.

(7) Kreditinstitute können mittels Satzung die festgelegten Beleihungsgrenzen für die Deckungswerte gemäß Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freiwillig niedriger festsetzen.

Abkürzung

PfandBG

Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

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