Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-14
Status Aufgehoben · 2022-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, und des § 258 Abs. 3b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B – KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

§ 1. Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG oder § 258 Abs. 3 B-KUVG sind ab dem 15. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2022 möglich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. § 1 tritt mit 15. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

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