Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III)
(b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 10. April 2022 und muss bis 30. September 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.4.2 durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.
(c) Eine Endabrechnung hat bis 30. September 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.
5.4 Der Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes hat eine Darstellung der geschätzten beziehungsweise tatsächlichen Verluste gemäß Punkt 4.2 und Umsatzausfälle gemäß Punkt 4.4.3 in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen zu enthalten.
5.5 Für die Beantragung der ersten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.4.3 bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
5.5.1 Die prognostizierten Umsätze der gemäß Punkt 4.4.2 gewählten antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.
5.5.2 Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Dabei kann auf Durchschnittswerte sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen abgestellt werden. Die Prognoserechnung bei Beantragung der ersten Tranche ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.
5.6 Bei Beantragung der zweiten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.4.3 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014 erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Die Endabrechnung und damit die Beantragung der zweiten Tranche kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um diese gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.
5.7 Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, können Aufwendungen von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Verlustersatzes angefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.
5.8 Die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Plausibilisierung und die Berechnung der Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Verlustersatzes werden der COFAG übermittelt. Bestehen aufgrund des Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes angegebenen Daten, kann im Einzelfall von der COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
6.1 Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:
6.1.1 die Voraussetzungen des Punkts 3.1 erfüllt sind;
6.1.2 im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Bewältigung der Verluste durch die COVID-19-Krise gesetzt wurden;
6.1.3 der im Antrag angeführte Verlust nicht durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 – zu einem Teil oder zur Gänze – gedeckt ist;
6.1.4 gegebenenfalls ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors oder ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorliegt;
6.1.5 im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2022, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden;
6.1.6 der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Verlustersatz in der Transparenzdatenbank erfasst wird;
6.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde;
6.1.8 eine Vereinbarung, die nach Punkt 4.2.3 als Nachweis für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne von Punkt 4.2.3 herangezogen wird und bei der die abschließenden beziehungsweise betroffenen Parteien keine zueinander fremden Dritte sind, den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht. Wurde eine solche Bestätigung nicht im Rahmen des Antrags abgegeben, kann sie im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung abverlangt werden.
Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.8 zutreffen.
6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
6.2.1 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze, zum Beispiel mittels Kurzarbeit, zu erhalten;
6.2.2 die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Verlustersatzes im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen;
6.2.3 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
6.2.4 eine in einer nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 festgestellte Differenz vollständig zurückzuzahlen;
6.2.5 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
6.2.6 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
6.2.7 Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;
6.2.8 die COFAG über Strafen aufgrund von Verwaltungsübertretungen im Sinne des Punkts 6.1.7 zu informieren und den Verlustersatz in diesem Fall an die COFAG aliquot für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zurückzuzahlen. Der aliquote Betrag pro Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Gesamtsumme des Verlustersatzes, dividiert durch die Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume.
Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den Punkten 6.2.1 bis 6.2.8 verpflichtet.
7 Entscheidung über Anträge
7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Verlustersatzes jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.8.
7.2 Die jeweils in Einklang mit Punkt 5.3 beantragten Tranchen des Verlustersatzes werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 5.3.
7.3 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
7.4 Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmitteln beziehungsweise eigenmittelähnlichen oder vergleichbaren Instrumenten oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von diesen Richtlinien umfasst ist, erhalten, ist darüber gemeinsam mit der Gewährung des Zuschusses nach diesen Richtlinien zu entscheiden.
7.5 Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
7.6 Der Verlustersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch.
8 Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes
8.1 Die nachträgliche Überprüfung des Verlustersatzes erfolgt nach den Bestimmungen des CFPG. Bei einem Verlustersatz an Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr, in das die Gewährung des Verlustersatzes fällt, Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von EUR 40 Millionen oder mehr erzielt haben, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Gewährung des Verlustersatzes in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, in dem der Verlustersatz gewährt wurde. Im Hinblick auf die übrigen Unternehmen, die einen Verlustersatz erhalten haben, sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen.
8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Angaben zum Umsatzausfall gemäß Punkt 4.4.3 sowie zum Verlust gemäß Punkt 4.2 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
8.3 Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat vorbehaltlich des Punkts 8.4 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:
(a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Verlustersatzes unterschreitet; oder
(b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 40% und es ist daher kein Verlustersatz zu gewähren.
8.4 Des Weiteren kann der Verlustersatz vollständig rückgefordert werden, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
8.5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) Verlustersatz für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne des Punkts 4.2.3 gewährt und unterschreitet der gemäß Punkt 4.2.3 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Aufwendungen im Rahmen der Berechnung des Verlustersatzes herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des Verlustersatzes durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein Verlustersatz gewährt wurde, zu erfolgen.
8.6 Bei einem Verlustersatz über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrats der COFAG erforderlich.
8.7 Die COFAG hat im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt.
8.8 Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
9 Berichtspflicht der COFAG
9.1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über den gewährten Verlustersatz laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
Die COFAG hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter Verlustersätze sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der
1 Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352; Verordnung Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimisVO Landwirtschaft), ABl. 352/9, abgeändert durch die Verordnung Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. L 51 I; Verordnung Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis VO Fischerei), ABl. L 190/45.
2 Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), ABl. L 369.
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