Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-12-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ERV 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021, wird verordnet:

Abkürzung

ERV 2021

Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft (vgl. § 14 Abs. 1).

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege

1.

einer Übermittlungsstelle (§ 2),

2.

des Direktverkehrs (§ 3),

3.

von FinanzOnline (§ 4),

4.

von JustizOnline (§ 5) oder

5.

von E-Mails (§ 6)

elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.

(3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)

1.

haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,

2.

dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,

3.

haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.

(4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.

(5) Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.

(6) Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Abkürzung

ERV 2021

Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft (vgl. § 14 Abs. 1).

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege

1.

einer Übermittlungsstelle (§ 2),

2.

des Direktverkehrs (§ 3),

3.

von FinanzOnline (§ 4),

4.

von JustizOnline (§ 5) oder

5.

von E-Mails (§ 6)

elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.

(3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)

1.

haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,

2.

dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,

3.

haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.

(4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.

(5) Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.

(6) Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Abkürzung

ERV 2021

Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft (vgl. § 14 Abs. 1).

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege

1.

einer Übermittlungsstelle (§ 2),

2.

des Direktverkehrs (§ 3),

3.

von JustizOnline (§ 5) oder

4.

von E-Mails (§ 6)

elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.

(3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)

1.

haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,

2.

dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,

3.

haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.

(4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.

(5) Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.

(6) Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Abkürzung

ERV 2021

Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.

(2) Die Übermittlungsstelle erhält von der Bundesministerin für Justiz nach einer öffentlichen Ausschreibung und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession und wird danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundgemacht. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.

(3) Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.

(4) Die Übermittlungsstelle hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und diese an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Erledigungen sind von der Übermittlungsstelle zu übernehmen und der teilnehmenden Person weiterzuleiten.

(5) Bedient sich eine teilnehmende Person am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die von der teilnehmenden Person zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.

(6) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat. Diesen Zeitpunkt hat die Übermittlungsstelle gemeinsam mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist.

(7) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung von der empfangenden Person tatsächlich übernommen wurde, zu protokollieren. Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass die Erledigung nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten empfangenden Person abgerufen werden kann.

(8) Die Übermittlungsstelle hat der teilnehmenden Person auf Anforderung die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben.

(9) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Eingaben und Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) entsprechen.

(10) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann die Bundesministerin für Justiz der Übermittlungsstelle die Dienstleistungskonzession entziehen.

Abkürzung

ERV 2021

Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.

(2) Der Übermittlungsstelle wird von der Bundesministerin für Justiz nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession erteilt. Der Name der Übermittlungsstelle ist danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.

(3) Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), oder unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.

(4) Die Übermittlungsstelle hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und diese an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Erledigungen sind von der Übermittlungsstelle zu übernehmen und der teilnehmenden Person weiterzuleiten.

(5) Bedient sich eine teilnehmende Person am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die von der teilnehmenden Person zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.

(6) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat. Diesen Zeitpunkt hat die Übermittlungsstelle gemeinsam mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist.

(7) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung von der empfangenden Person tatsächlich übernommen wurde, zu protokollieren. Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass die Erledigung nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten empfangenden Person abgerufen werden kann.

(8) Die Übermittlungsstelle hat der teilnehmenden Person auf Anforderung die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben.

(9) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Eingaben und Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) entsprechen.

(10) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann die Bundesministerin für Justiz der Übermittlungsstelle die Dienstleistungskonzession entziehen.

Abkürzung

ERV 2021

Übermittlung im Wege des Direktverkehrs

§ 3. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit diese die Voraussetzungen gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfüllen, dies aufgrund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist und einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH treffen die Pflichten einer Übermittlungsstelle. § 2 gilt sinngemäß.

(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der an der Übermittlung im Wege des Direktverkehrs teilnehmenden Person der weitere Betrieb durch die Bundesministerin für Justiz untersagt werden.

Abkürzung

ERV 2021

Übermittlung im Wege von FinanzOnline

§ 4. Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfolgen.

Abkürzung

ERV 2021

Übermittlung im Wege von JustizOnline

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