Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für das Jahr 2022 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 2 000 Millionen Euro festgesetzt.
§ 1. Für das Jahr 2022 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 3 000 Millionen Euro festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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