Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates neu erlassen und ein Produktivitätsrat eingerichtet wird (Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 – FPRG 2021)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FPRG 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

FPRG 2021

Fiskalrat

§ 1. Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

1.

Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;

2.

Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;

3.

Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;

4.

Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

5.

Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, gemäß des Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 S. 11 („Twopack“), insbesondere:

a)

Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 12;

b)

Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;

c)

zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011;

d)

Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, aktivieren, verlängern oder beenden;

6.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

7.

sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;

8.

Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;

9.

in regelmäßigen Abständen Erstellung und Veröffentlichung einer Analyse der Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen;

10.

Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren.

Abkürzung

FPRG 2021

Fiskalrat

§ 1. Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

1.

Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;

2.

Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;

3.

Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;

4.

Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

5.

Aufgaben gemäß Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Art. 5 der Verordnung. (EU). Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:

a)

Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;

b)

Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;

6.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

7.

sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;

8.

Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;

9.

regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden Ex Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;

10.

Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren;

11.

auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Z 6 vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.

Abkürzung

FPRG 2021

Zusammensetzung des Fiskalrates

§ 2. (1) Der Fiskalrat besteht aus 15 Personen.

(2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.

(3) In den Fiskalrat entsenden

1.

die Bundesregierung sechs Mitglieder,

2.

die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Österreich drei Mitglieder,

3.

die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

4.

der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied; diesen Mitgliedern kommt jedoch kein Stimmrecht zu.

(4) Präsidentin bzw. Präsident des Fiskalrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Fiskalrates sind die von den im Abs. 3 genannten Interessenvertretungen jeweils an erster Stelle genannten Mitglieder.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fiskalrates beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für eine Funktionsperiode von sechs Jahren zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist §°4 anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Abkürzung

FPRG 2021

Zusammensetzung des Fiskalrates

§ 2. (1) Der Fiskalrat besteht aus 15 Personen.

(2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch den Haushaltsbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.

(3) In den Fiskalrat entsenden

1.

die Bundesregierung sechs Mitglieder,

2.

die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Österreich drei Mitglieder,

3.

die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

4.

der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied; diesen Mitgliedern kommt jedoch kein Stimmrecht zu.

(4) Präsidentin bzw. Präsident des Fiskalrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Fiskalrates sind die von den im Abs. 3 genannten Interessenvertretungen jeweils an erster Stelle genannten Mitglieder.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fiskalrates beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für eine Funktionsperiode von sechs Jahren zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist § 4 anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Abkürzung

FPRG 2021

Modalitäten des Fiskalrates

§ 3. (1) Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Für den Ersatz des Arbeitsaufwandes kann für die Präsidentin bzw. den Präsidenten auch eine angemessene Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

(2) Der Fiskalrat tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Fiskalrat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Fiskalrates hat auf schriftliches Verlangen von drei stimmberechtigten Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.

(3) Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Fiskalrates ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Der Fiskalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und wenn einschließlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

(7) Verhandlungsprotokolle des Fiskalrates sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu unterfertigen.

(8) Der Fiskalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Anfragen des Fiskalrats zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten sowie die Berichte über die Haushaltsergebnisse gemäß ÖStP 2012 auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.

(10) Der Fiskalrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.

(11) Die Kosten des Fiskalrates werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

Abkürzung

FPRG 2021

Modalitäten des Fiskalrates

§ 3. (1) Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Für den Ersatz des Arbeitsaufwandes kann für die Präsidentin bzw. den Präsidenten auch eine angemessene Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

(2) Der Fiskalrat tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Fiskalrat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Fiskalrates hat auf schriftliches Verlangen von drei stimmberechtigten Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.

(3) Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.