Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Befugnisse

§ 3. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt:

1.

von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern und von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

2.

von Rechnungsprüfern und von Verantwortlichen der zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die Vorlage von Informationen zu verlangen;

3.

Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 dienen können. Die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und insbesondere der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;

4.

ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;

5.

die Marketingmitteilung zu untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder zu verlangen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;

6.

ein Schwarmfinanzierungsangebot zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;

7.

die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;

8.

die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstoßen wurde;

9.

den Umstand bekannt zu machen, dass ein zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

10.

zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;

11.

die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszusetzen oder von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;

12.

bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übertragen, der die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, falls einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Die FMA hat dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge übertragen werden, gegebenenfalls eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Inland zu erteilen.

13.

durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit zu informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(2) Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit § 5 stehen.

(3) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

1.

unmittelbar,

2.

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

3.

unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,

4.

durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.

(4) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1503 Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister,

1.

gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

2.

gegen die Pflichten in Bezug auf eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

3.

gegen die Pflichten in Bezug auf eine sorgfältige Prüfung von Projektträgern gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

4.

gegen die Pflichten in Bezug auf die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

5.

gegen die Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

6.

gegen die Pflichten in Bezug auf Interessenkonflikte gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

7.

gegen die Pflichten in Bezug auf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

8.

gegen die Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

9.

gegen die Pflichten in Bezug auf aufsichtsrechtliche Sicherheiten gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

10.

gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und zur Vorlage der erforderlichen Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

11.

gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Liste der finanzierten Projekte an die FMA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

12.

gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 an die FMA verstößt oder vor den in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 angeführten Zeitpunkten mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat beginnt;

13.

gegen die Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

14.

gegen die Pflicht zur Offenlegung von Ausfallquoten und zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

15.

gegen die Pflicht zur Durchführung einer Kenntnisprüfung und einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie gegebenenfalls zur Erteilung einer Risikowarnung gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

16.

gegen die Pflicht zur Erteilung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

17.

gegen die Pflicht zur Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit oder zur Erteilung der Informationen darüber gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

18.

gegen die Pflicht zur Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder zu dessen Aktualisierung oder zur unverzüglichen Unterrichtung von Anlegern über wesentliche Änderungen der darin enthaltenen Angaben gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

19.

gegen die Pflicht zur Überprüfung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben, gegebenenfalls zur Aussetzung oder Annullierung eines Schwarmfinanzierungsangebots oder zur Unterrichtung von Anlegern gemäß Art. 23 Abs. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

20.

gegen die Pflicht verstößt, einem Anleger gemäß Art. 23 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2020/1503 unmissverständlich von der Anlage abzuraten, wenn eine von diesem angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereitgestellt wird;

21.

gegen die Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

22.

gegen die Pflichten in Bezug auf die Betreibung eines Forums gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

23.

gegen die Pflicht zur Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen oder zur Aufbewahrung von Vereinbarungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

24.

gegen die Pflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verstößt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, sowie für natürliche oder juristische Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht nachkommen.

(3) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

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