Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HStatV 2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1, 5 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2021, wird verordnet:

Abkürzung

HStatV 2022

§ 1. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1,1 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

Abkürzung

HStatV 2022

§ 1. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

Abkürzung

HStatV 2022

§ 2. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.

Abkürzung

HStatV 2022

§ 3. Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.

Abkürzung

HStatV 2022

§ 3. Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.

Abkürzung

HStatV 2022

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten

1.

die Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, und

2.

die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995, außer Kraft.

Abkürzung

HStatV 2022

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten

1.

die Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, und

2.

die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995, außer Kraft.

(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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