Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022)
Abkürzung
HStatV 2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 5 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2021, wird verordnet:
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HStatV 2022
§ 1. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1,1 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
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HStatV 2022
§ 1. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
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HStatV 2022
§ 2. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
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HStatV 2022
§ 3. Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
Abkürzung
HStatV 2022
§ 3. Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
Abkürzung
HStatV 2022
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten
die Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, und
die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995, außer Kraft.
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HStatV 2022
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten
die Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, und
die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995, außer Kraft.
(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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