Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags für das Kalenderjahr 2022 (Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2022)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-01
Status Aufgehoben · 2022-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 75 Abs. 2 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

§ 1. Der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 75 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2021, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2022 mit 0% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNEV 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021, festgelegt.

§ 2. (1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 und 2 0,00 Euro/kW;

2.

auf der Netzebene 3 0,00 Euro/kW;

3.

auf der Netzebene 4 0,00 Euro/kW;

4.

auf der Netzebene 5 0,00 Euro/kW;

5.

auf der Netzebene 6 0,00 Euro/kW;

6.

auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,00 Euro/kW;

7.

auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,00 Euro/kW;

8.

auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,00 Euro/Zählpunkt.

(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 und 2 0,00 Cent/kWh;

2.

auf der Netzebene 3 0,00 Cent/kWh;

3.

auf der Netzebene 4 0,00 Cent/kWh;

4.

auf der Netzebene 5 0,00 Cent/kWh;

5.

auf der Netzebene 6 0,00 Cent/kWh;

6.

auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,00 Cent/kWh;

7.

auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,00 Cent/kWh;

8.

auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 0,00 Cent/kWh.

(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das Kalenderjahr 2022 folgende Beträge:

1.

auf den Netzebenen 1 und 2 0,00 Cent/kWh;

2.

auf der Netzebene 3 0,00 Cent/kWh;

3.

auf der Netzebene 4 0,00 Cent/kWh;

4.

auf der Netzebene 5 0,00 Cent/kWh;

5.

auf der Netzebene 6 0,00 Cent/kWh;

6.

auf der Netzebene 7 0,00 Cent/kWh.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 die Ökostromförderbeitragsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2021 zu entrichtende Ökostromförderbeiträge weiterhin anzuwenden.

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