Kundmachung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-01-20
Status Aufgehoben · 2022-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 335/2022).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 239/2019, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 335/2022).

Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. Dezember 2021 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen

1.

des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von

a)

20 km bis 40 km von 20,64 Euro auf 21,78 Euro,

b)

40 km bis 60 km von 40,80 Euro auf 43,06 Euro,

c)

über 60 km von 60,99 Euro auf 64,36 Euro,

2.

des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von

a)

2 km bis 20 km von 11,23 Euro auf 11,85 Euro,

b)

20 km bis 40 km von 44,55 Euro auf 47,01 Euro,

c)

40 km bis 60 km von 77,54 Euro auf 81,83 Euro,

d)

über 60 km von 110,74 Euro auf 116,86 Euro.

Die Änderung der Beträge wird mit 1. Februar 2022 wirksam.

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