Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2022-03-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch

Sonstige Textteile

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 2. März 2022 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Österreichische Bundesregierung,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1–56), insbesondere auf Artikel 13,

in Kenntnis der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen,

von dem Wunsch geleitet, die Auswirkungen eines schwerwiegenden Notfalls abzumildern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen,

in der Erwägung, dass Solidarität vonnöten ist, um die Gasversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten,

auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses, wonach ein Ersuchen um Solidarität in der Regel nur dann erforderlich sein wird, wenn der Markt der ersuchenden Vertragspartei nicht mehr funktionsfähig ist und die angrenzenden Märkte insofern nicht mehr liquide sind, als dass die ersuchende Vertragspartei mit üblichen Mitteln des Marktes keine Gasmengen in den angrenzenden Märkten mehr erwerben kann und Solidarität deshalb soweit und solange wie möglich durch marktbasierte Maßnahmen geleistet wird, mit deren Hilfe es der um Solidarität ersuchenden Vertragspartei ermöglicht werden soll, den Bedarf zur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über den Markt zu decken, –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

(1) Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen um die Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in dem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.

(2) Im Solidaritätsfall ergreift die leistende Vertragspartei Solidaritätsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei mit Gas.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden gesetzlichen Regelungen:

1.

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938,

2.

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36–54),

3.

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1–28),

4.

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15–35),

5.

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13–26) und

6.

Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94–136).

(2) Darüber hinaus gelten für dieses Abkommen die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen Maßnahmen im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei, die notwendig sind, um Solidaritätsangebote im erforderlichen Ausmaß zu generieren.

2.

„Marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen die durch die leistende Vertragspartei veranlassten Aufforderungen an Marktteilnehmer im eigenen Hoheitsgebiet, auf vertraglicher Grundlage freiwillige Maßnahmen auf Angebots- und Nachfrageseite zur Bereitstellung von Gasmengen gegen Zahlung eines vertraglich festgelegten Preises zu ergreifen, die es der um Solidarität ersuchenden Vertragspartei ermöglichen sollen, den Bedarf zur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über den Markt zu decken.

3.

„Nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen hoheitliche Maßnahmen auf Angebots- und Nachfrageseite, die von der leistenden Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet ergriffen werden, mit dem Ziel, zur Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden der ersuchenden Vertragspartei beizutragen. Diese schließen die Verpflichtung von Marktteilnehmern ein, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.

4.

„Ersuchende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die um Solidaritätsmaßnahmen ersucht.

5.

„Leistende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die Solidaritätsmaßnahmen ergreift.

6.

„Solidaritätsersuchen“ ist die formelle Aufforderung der ersuchenden Vertragspartei an die leistende Vertragspartei zur Leistung von Solidarität unter Angabe der Daten gemäß Artikel 3 Absatz 4.

7.

„Solidaritätsangebot“ bezeichnet die Aufstellung der Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei, die gegen Zahlung einer Entschädigung ergriffen werden können.

8.

„Angebote von Marktteilnehmern“ bezeichnen Vertragsangebote zur freiwilligen Bereitstellung von Gasmengen durch Marktteilnehmer.

9.

„Lieferpunkt“ bezeichnet

a)

im Falle von nicht mit üblichen Mitteln des Marktes aber mit Hilfe von marktbasierten Maßnahmen erworbenen Gasmengen einen oder mehrere Punkte des Marktgebietes der leistenden Vertragspartei an dem beziehungsweise an denen das Gas an die ersuchende Vertragspartei übergeben wird.

b)

im Falle von mit Hilfe von nicht-marktbasierten Maßnahmen beschafften Gasmengen einen oder mehrere Grenzübergangspunkte des nationalen Gastransportsystems der leistenden Vertragspartei an dem beziehungsweise an denen das Gas das Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei verlässt.

10.

„Transportrisiko“ ist das Risiko, dass die durch Solidaritätsmaßnahmen verfügbar gemachten Gasmengen nicht zum Lieferpunkt transportiert werden können, weil es nach Erstellung des Solidaritätsangebots zu netztechnischen oder vertraglichen Einschränkungen, insbesondere aufgrund einer Renominierung, von vorab kontrahierten Kapazitäten an den entsprechenden Grenzübergangspunkten gekommen ist und somit Kapazitätsengpässe entstehen.

11.

„Notfall“ oder „Notfallstufe“ bezeichnet eine Krisensituation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938.

12.

„Koordinierungsgruppe „Gas“ bezeichnet das durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Gremium.

13.

„Liefertag“ ist der Gastag im Sinne von Artikel 3 Ziffer 16 der Verordnung (EU) 2017/459‚ an dem die Solidaritätsmaßnahmen abgerufen werden sollen.

14.

„Für die ersuchende Vertragspartei handelnder Dritter“ bezeichnet ein gegenüber der leistenden Vertragspartei benanntes Unternehmen, welches von der ersuchenden Vertragspartei damit beauftragt ist, unter Beachtung der regulatorischen Rahmenbedingungen der leistenden Vertragspartei die Solidaritätsmaßnahmen abzuwickeln.

Artikel 3

Solidaritätsersuchen

(1) Das Solidaritätsersuchen setzt die Ausrufung der Notfallstufe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 und die Zusicherung der ersuchenden Vertragspartei voraus, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 zum Zeitpunkt der Einleitung der ersuchten Solidaritätsmaßnahmen erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt unter Nutzung der in Artikel 11 genannten Kommunikationsmittel das Solidaritätsersuchen an die im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei. Nach Übermittlung des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1 unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich die Kommission über die Übermittlung und den Inhalt des Solidaritätsersuchens. Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß Satz 2 zeigt die ersuchende Vertragspartei der leistenden Vertragspartei unverzüglich an.

(3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Behörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über einen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, verbunden sind.

(4) Das Solidaritätsersuchen muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

1.

Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei,

2.

Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der ersuchenden Vertragspartei (sofern relevant),

3.

Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwortlichen der ersuchenden Vertragspartei,

4.

Kontaktdaten des für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten,

5.

Lieferzeitraum,

6.

Gasmenge in kWh,

7.

Gasqualität (H-Gas),

8.

Lieferpunkt,

9.

Zusicherung nach Absatz 1,

10.

Erklärung, ob die nach der Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei von Marktteilnehmern angebotenen Verträge unmittelbar durch die ersuchende Vertragspartei oder einen für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten geschlossen werden sollen,

11.

Zusicherung, dass Forderungen von Marktteilnehmern aus dem Abschluss von Verträgen mit für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten durch Garantien der ersuchenden Vertragspartei oder durch entsprechende Sicherheitenhinterlegung abgesichert werden, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei selbst unmittelbarer Schuldner dieser Forderungen ist, und

12.

Anerkennung der Verpflichtung der ersuchenden Vertragspartei, eine Entschädigung für die Solidarität gemäß den Regelungen dieses Abkommens und Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu zahlen.

(5) Sofern die Versorgungssicherheitslage es zulässt, ist das Solidaritätsersuchen mindestens 20 Stunden vor dem Beginn des Liefertags zu stellen. Die leistende Vertragspartei bemüht sich, auch kurzfristigere Solidaritätsersuchen zu berücksichtigen, wenn die Krisensituation und die gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten zur Bereitstellung eines Solidaritätsangebotes dies zulassen.

(6) Das Solidaritätsersuchen ist maximal auf den folgenden Gastag beschränkt. Weitere Solidaritätsersuchen für nachfolgende Gastage können unter Berücksichtigung der Fristen in Absatz 5 gestellt werden.

(7) Nach Erhalt des Solidaritätsersuchens prüft die leistende Vertragspartei das Solidaritätsersuchen unverzüglich auf Fehler oder Unvollständigkeiten, die eine ordnungsgemäße Beantwortung des Solidaritätsangebots unmöglich machen könnten. Ergibt diese Prüfung Fehler oder Unvollständigkeiten des Solidaritätsersuchens im Sinne von Satz 1, kontaktiert die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Nutzung der im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten und bittet um Nachbesserung des Solidaritätsersuchens.

(8) Die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Solidaritätsersuchens innerhalb einer halben Stunde nach Erhalt des Solidaritätsersuchens unter Nutzung der im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten. Hat die ersuchende Vertragspartei eine Bestätigung des Eingangs des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer halben Stunde nach Absendung des Solidaritätsersuchens erhalten, bemüht sie sich um eine Kontaktaufnahme mit der leistenden Vertragspartei unter Nutzung aller zur Verfügung stehender Kommunikationsmittel.

Artikel 4

Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen

(1) Nach dem Erhalt des Solidaritätsersuchens führt die leistende Vertragspartei unverzüglich marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen durch, um der ersuchenden Vertragspartei den Abschluss von Verträgen mit Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei zur Beschaffung der für die Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden benötigten Gasmengen zu ermöglichen.

(2) Liegen nach der Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei vor, obliegt es der ersuchenden Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen durch den Abschluss von Verträgen mit den von ihr ausgewählten Marktteilnehmern bis spätestens 14 Stunden vor Beginn des Liefertags und unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten zu beschaffen. Die leistende Vertragspartei wird nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für ihre Erfüllung.

(3) Die aus den Vertragsschlüssen gemäß Absatz 2 Satz 1 entstehenden Forderungen der Marktteilnehmer sind durch Garantien der ersuchenden Vertragspartei oder durch entsprechende Sicherheitenhinterlegung abzusichern. Dies gilt nicht, wenn die ersuchende Vertragspartei selbst unmittelbarer Schuldner dieser Forderungen ist.

(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die für eine Übernahme der auf der Grundlage von Angeboten von Marktteilnehmern bereitgestellten Gasmengen erforderlichen Transportkapazitäten gebucht werden. Ist der ersuchenden Vertragspartei eine Buchung von Transportkapazitäten nach Satz 1 nicht möglich, teilt sie dies der leistenden Vertragspartei unverzüglich unter Benennung der Gründe mit.

Artikel 5

Durchführung nicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.