Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SchBV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 111 Abs. 2, 117 Abs. 5, 118 Abs. 2, 120 Abs. 2, 122 Abs. 1 und Abs. 2, 123 Abs. 2, 127, 129 Abs. 1 und Abs. 3, 130 Abs. 1, 131 Abs. 6, 132 Abs. 2, 133 Abs. 1 und Abs. 2, 134 Abs. 3 und Abs. 4, 135 Abs. 4 und Abs. 9, 136 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 3, 141 Abs. 1 und Abs. 4, 142, 146 Abs. 2, 147 Abs. 1 und Abs. 2, 148 Abs. 3, 150 Abs. 8, 151 Abs. 2, 156 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Abkürzung

SchBV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für:

1.

Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;

2.

Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt;

3.

Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum

a)

Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,

b)

Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder

c)

längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;

4.

Fahrgastschiffe;

5.

Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;

6.

schwimmende Geräte.

Ausgenommen sind Sportfahrzeuge und im Ausland zugelassene Fahrzeuge, für die in ihrer Zulassung eine Mindestbesatzung nach Anzahl und Befähigung festgelegt ist. Der örtliche Geltungsbereich umfasst öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung) sowie die in Anlage 1 SchFG angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(3) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Abkürzung

SchBV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1.

„Sprechfunkzeugnis“: ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird; in Österreich gelten die Bestimmungen gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

„Schifferdienstbuch“: ein behördliches Zeugnis über das Vorliegen einer Qualifikation und offizielle Aufzeichnung der Fahrpraxis (Schifferdienstbuch mit Befähigungszeugnis) sowie ausschließlich offizielle Aufzeichnung der Fahrpraxis ohne behördliches Zeugnis über das Vorliegen einer Qualifikation (Schifferdienstbuch ohne Befähigungszeugnis);

3.

„Fahrzeit“: die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeuges auf Binnengewässern verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist und die von der zuständigen Behörde validiert wurde; sofern ausdrücklich angeführt, kann der Begriff Fahrzeit auch als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung in Tagen einschließen;

4.

„Decksmannschaft“: Decksfrau bzw. Decksmann, Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose, Matrosin bzw. Matrose, Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart, Bootsfrau bzw. Bootsmann, Steuerfrau bzw. Steuermann, Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

5.

„Besatzungsmitglied“: Mitglied einer Decksmannschaft, Maschinistin bzw. Maschinist, Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer, Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger, Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG), Sachkundige für Fahrgastschifffahrt und Sachkundige gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung;

6.

„Befähigungszeugnis“: ein Unionsbefähigungszeugnis, welches nach 7. Teil 2. Hauptstück, SchFG, ein Befähigungsausweis, welcher nach 7. Teil 3. Hauptstück, SchFG oder ein Befähigungsausweis, welcher nach älteren Rechtsvorschriften oder von ausländischen Behörden ausgestellt wurde;

Abkürzung

SchBV

Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

§ 3. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.

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SchBV

Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, welches den Passbildkriterien gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV, BGBl. II Nr. 223/2006 in der geltenden Fassung, entspricht, anzuschließen.

(2) Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer

1.

das 18. Lebensjahr bzw. für ein Kapitänspatent – Seen und Flüsse das 21. Lebensjahr vollendet hat;

2.

die medizinische Tauglichkeit bzw. geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;

3.

die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;

4.

für das Schiffsführerpatent – 10 m die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für alle sonstigen Schiffsführerpatente die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(4) Personen, welche über einen Unionsbefähigungsausweis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer oder ein gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes Zeugnis verfügen, sind zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.

(5) Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Schiffsführerpatent – AT abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(6) Personen, welche über ein Schiffsführerpatent – AT bzw. einen dem Schiffsführerpatent – AT gleichwertigen ausländischen Befähigungsausweis verfügen, sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis – AT zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.

(7) Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß § 121 SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre.

Abkürzung

SchBV

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 5. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.

Abkürzung

SchBV

Fahrpraxis

§ 6. (1) Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionliegt.

(2) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 37 oder durch einen Nachweis, dessen Inhalt dem Inhalt der Seiten 4 bis 22 eines Schifferdienstbuches entspricht, zu erbringen. Soll der Nachweis für ein Unionsbefähigungszeugnis nach dem 2. Abschnitt angerechnet werden, so ist dieser per Schifferdienstbuch zu erbringen.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt ein von österreichischen Behörden nach älteren Rechtsvorschriften ausgestelltes entsprechendes Befähigungszeugnis als Nachweis der Fahrpraxis in jenem Ausmaß, welches für die Ausstellung dieses Befähigungszeugnisses erforderlich war.

(4) Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage in der Binnenschifffahrt bzw. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt angerechnet werden.

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SchBV

Prüfungstaxen

§ 7. (1) Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen:

1.

Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß 2. Abschnitt € 300

2.

Steuerfrau bzw. Steuermann € 110

3.

Matrosin bzw. Matrose € 110

4.

Führen von Fahrzeugen unter Radar gemäß 2. Abschnitt € 60

5.

Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit maritimem Charakter € 60

6.

Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken € 60

7.

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt € 100

8.

Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) € 100

9.

Schiffsführerin – AT bzw. Schiffsführer – AT € 280

10.

Streckenzeugnis – AT € 60

11.

Kapitänin – Seen und Flüsse bzw. Kapitän – Seen und Flüsse € 210

12.

Schiffsführerin – 20 m bzw. Schiffsführer – 20 m € 140

13.

Schiffsführerin – 10 m bzw. Schiffsführer – 10 m € 70

14.

Fahrt unter Radar gemäß 3. Abschnitt € 40

15.

Beförderung von Fahrgästen gemäß 3. Abschnitt € 40

16.

Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Berechtigungsumfanges € 40

(2) Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß § 132 SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Abs. 1 genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.

(3) Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Abs. 1 übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.

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SchBV

Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen

§ 8. Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9.

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SchBV

Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

§ 9. (1) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt in elektronischem Format ausgestellt werden. Auf Antrag sind sie zusätzlich schriftlich (Scheckkartenformat) auszufertigen.

(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise im Scheckkartenformat kann ein externes Unternehmen betraut werden. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.