Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2022-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Spanisch

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens erfolgte am 21. Juli 2021 bzw. 19. Jänner 2022; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. März 2022 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung von Panama, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, die Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

haben in dem Wunsch, die internationalen Luftverkehrsdienste sicher und geordnet zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diese Dienste so weit wie möglich zu fördern; und

in dem Wunsch, ein Abkommen zur Förderung der Entwicklung von (Linien-) Luftverkehrsdiensten zwischen und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu schließen,

Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Definitionen

Artikel 2 Gewährung von Rechten

Artikel 3 Namhaftmachung und Bewilligung, Widerruf und Aussetzung

Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Artikel 5 Befreiung von Zoll- und sonstigen Gebühren

Artikel 6 Besteuerung

Artikel 7 Benutzungsgebühren

Artikel 8 Direkter Transit

Artikel 9 Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen

Artikel 10 Preise

Artikel 11 Handelsvertretung und Möglichkeiten

Artikel 12 Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 13 Flugsicherheit

Artikel 14 Luftsicherheit

Artikel 15 Bereitstellung von Statistiken

Artikel 16 Beratungen

Artikel 17 Änderungen

Artikel 18 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 19 Kündigung

Artikel 20 Registrierung

Artikel 21 Inkrafttreten

Anhang

ARTIKEL 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a)

bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörde“ für die österreichische Bundesregierung das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und für die Regierung von Panama das Verkehrsministerium oder in beiden Fällen eine Person oder ein Organ, das zur Ausübung von Funktionen berechtigt ist, die derzeit von diesen Behörden oder ähnlichen Funktionen ausgeübt werden;

b)

bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienstleistungen“ den planmäßigen internationalen Luftverkehr auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

c)

haben die Begriffe „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Fluggesellschaft“ und „Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens zugewiesene Bedeutung;

d)

bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der geltenden Fassung. Der Anhang ist ein Bestandteil des Abkommens und alle Verweise auf das Abkommen müssen einen Verweis auf den Anhang enthalten, sofern nichts anderes bestimmt ist.

e)

bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Bezug auf vereinbarte Dienstleistungen die verfügbare Nutzlast des für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Frequenz, mit der dieses Luftfahrzeug während eines bestimmten Zeitraums auf einer Strecke oder einem Teil einer Strecke eingesetzt wird.

f)

bedeutet der Begriff „Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich aller nach Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und jeder Änderung der Anhänge oder des Abkommens nach dessen Artikeln 90 und 94 (a), soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;

g)

bedeutet der Begriff „namhaftgemachte Fluggesellschaft“ jede Fluggesellschaft, die gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und genehmigt wurde;

h)

bedeutet der Begriff „intermodaler Verkehr“ die öffentliche Beförderung von Fahrgästen, Gepäck, Fracht und Post auf dem Luftweg und mit einer oder mehreren Arten des Land- und Seeverkehrs, einzeln oder kombiniert, gegen Entgelt oder Miete;

i)

bedeutet der Begriff „Preis“:

(i) „Flugpreise“, die an Luftfahrtgesellschaften oder deren Vertreter oder andere Ticketverkäufer für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Luftverkehr zu zahlen sind, und alle Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Vergütung und Bedingungen, die Vermittlern und anderen Hilfsdienstleistern angeboten werden; und

(ii) die für die Beförderung von Post und Fracht zu zahlenden „Lufttarife“ und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Vergütung und der Bedingungen, die Vermittlern und anderen Hilfsdienstleistern angeboten werden.

Diese Definition umfasst gegebenenfalls den Land- und Seeverkehr im Zusammenhang mit dem internationalen Luftverkehr und die Bedingungen, denen ihre Anwendung unterliegt.

j)

bedeutet der Begriff „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der der Flughafenbenutzer für sich selbst direkt eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinerlei Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Zwecke dieser Definition gelten Flughafenbenutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:

a)

einer die Mehrheit an dem anderen hält, oder

b)

eine einzelne Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an jedem hält.

k)

bedeutet der Begriff „angegebene Strecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen angegebene Strecke.

l)

bedeutet der Begriff „staatliche Subvention oder Unterstützung“ die diskriminierende Unterstützung einer bestimmten Fluggesellschaft direkt oder indirekt durch den Staat oder durch eine öffentliche oder private Stelle, die vom Staat benannt oder kontrolliert wird. Ohne Einschränkung kann dies die Verrechnung von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinn oder die Einziehung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine normale Rückzahlung verwendeter öffentlicher Mittel, Steuerfreibeträge, den Ausgleich finanzieller Belastungen durch die Behörden oder den diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen angemessenen, für den normalen Betrieb von Luftverkehrsdiensten erforderlichen Einrichtungen umfassen.

m)

hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 des Abkommens zugewiesene Bedeutung;

n)

bedeutet der Begriff „Benutzungsgebühren“ eine Gebühr, die den Luftfahrtgesellschaften für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen der Flughafeninfrastruktur, der Flughafenumgebung, der Flugsicherung oder der Luftsicherheit, einschließlich damit verbundener Dienstleistungen und Einrichtungen, auferlegt wird.

o)

sind Verweise in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich als Verweise auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.

p)

sind Verweise in diesem Abkommen auf Fluggesellschaften der Republik Österreich als Verweise auf von der Republik Österreich namhaftgemachte Fluggesellschaften zu verstehen.

q)

sind Verweise in diesem Abkommen auf die „EU-Verträge“ als Verweise auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen.

r)

sind Verweise in diesem Abkommen auf die „Europäische Freihandelszone“ als Verweise auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

ARTIKEL 2

GEWÄHRUNG VON RECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zweck der Erbringung von internationalen Linien-Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken die in diesem Abkommen genannten Rechte.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens haben die von jeder Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte:

a)

das Recht, ohne Landung über ihr Hoheitsgebiet zu fliegen („Rechte der ersten Freiheit“), und

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken Landungen einzulegen („Rechte der zweiten Freiheit“).

c)

das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten Landungen einzulegen, um einzeln oder in Kombination Fahrgäste, Gepäck, Fracht einschließlich Post, die für oder von den Punkten im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von diesen kommen, an Bord zu nehmen und von Bord gehen zu lassen/zu entladen („Rechte der dritten und vierten Freiheit“).

3.

Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz (2) oben schließt nicht die Gewährung des Rechts ein, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern („Rechte der fünften Freiheit“). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang.

4.

Nichts in Absatz (2) gibt den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind („Kabotage“).

ARTIKEL 3

NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG, WIDERRUF UND AUSSETZUNG

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich eine oder mehrere Fluggesellschaften für die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen auf den angegebenen Strecken namhaft zu machen und die Namhaftmachung einer Fluggesellschaft zurückzuziehen oder eine andere Fluggesellschaft durch eine zuvor namhaftgemachte zu ersetzen.

2.

Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

3.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft einen Nachweis dafür verlangen, dass sie qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den Gesetzen und Vorschriften für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste durch die genannten Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben sind.

4.

Nach Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit minimaler verfahrensmäßiger Verzögerung, insofern:

(a) bei einer von der Republik Österreich namhaftgemachten Fluggesellschaft:

(i) sie aufgrund der EU-Verträge im Hoheitsgebiet der Republik Österreich niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft durch den Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist, ausgeübt und aufrechterhalten wird und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) sich die Fluggesellschaft im direkten oder mehrheitlichen Besitz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelszone und/oder von Angehörigen dieser Staaten befindet und wirksam von diesen kontrolliert wird.

(b) bei einer von Panama namhaftgemachten Fluggesellschaft:

(i) sie im Gebiet von Panama niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von Panama verfügt;

(ii) Panama eine wirksame behördliche Aufsicht über die Fluggesellschaft ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist; und

(iii) sich die Fluggesellschaft im direkten oder mehrheitlichen Besitz von Panama und/oder seinen Staatsangehörigen befindet und wirksam von diesen kontrolliert wird.

5.

Jede der Vertragsparteien kann die Betriebserlaubnis oder die technischen Genehmigungen einer von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaft widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:

(a) bei einer von der Republik Österreich namhaftgemachten Fluggesellschaft:

(i) sie nicht nach den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich niedergelassen ist oder keine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union besitzt; oder

(ii) eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft von dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder wenn die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist; oder

(iii) die Fluggesellschaft nicht direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone und/oder von Angehörigen dieser Staaten ist oder nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.

(b) bei einer von Panama namhaftgemachten Fluggesellschaft:

(i) sie nicht im Hoheitsgebiet von Panama niedergelassen ist oder keine gültige Betriebsgenehmigung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von Panama hat;

(ii) eine wirksame behördliche Kontrolle der Fluggesellschaft von Panama nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder wenn Panama nicht für die Ausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses verantwortlich ist; oder

(iii) die Fluggesellschaft nicht direkt oder mehrheitlich im Besitz von Panama und/oder seinen Staatsangehörigen ist oder nicht wirksam von diesen kontrolliert wird.

6.

Wenn eine Fluggesellschaft gemäß diesem Artikel namhaftgemacht und genehmigt wurde, kann sie jederzeit mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens beginnen.

7.

Sofern keine sofortigen Maßnahmen erforderlich sind, um einen Verstoß gegen die oben genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, oder sofern für fairen Wettbewerb, Flugsicherheit oder Luftsicherheit gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 13 (Flugsicherheit) oder 14 (Luftsicherheit) keine Maßnahmen erforderlich sind, werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte nur nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit Artikel 16 (Beratungen) dieses Abkommens ausgeübt.

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

1.

Für die Navigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei namhaftgemachten Fluggesellschaften bei der Einreise in, beim Überfliegen, beim Aufenthalt und beim Verlassen des Hoheitsgebiets der ersten Vertragspartei gelten die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei.

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