Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung 2022 – KenV 2022)
Abkürzung
KenV 2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 79 Abs. 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet:
Abkürzung
KenV 2022
Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Technologie, des Ursprungslandes, eines allfälligen gemeinsamen Handels und der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.
Abkürzung
KenV 2022
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
„Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
„Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Abkürzung
KenV 2022
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
„Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
„Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Abkürzung
KenV 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
„Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
„hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;
„Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Abkürzung
KenV 2022
Abschnitt
Ausgestaltung der Stromkennzeichnung
Primäre Stromkennzeichnung
§ 3. (1) Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
Technologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.“
Ursprungsland der Herkunftsnachweise: es hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
(2) Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
(3) Die Angaben der drei Kategorien in Abs. 1 haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
(4) Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Abs. 3 um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4 abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
(5) Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.
Abkürzung
KenV 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2
Abschnitt
Ausgestaltung der Stromkennzeichnung
Primäre Stromkennzeichnung
§ 3. (1) Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
Technologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.
Ursprungsland der Herkunftsnachweise: es hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
(2) Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
(3) Die Angaben der drei Kategorien in Abs. 1 haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
(4) Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Abs. 3 um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4 abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
(5) Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.
Abkürzung
KenV 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2
Abschnitt
Ausgestaltung der Stromkennzeichnung
Primäre Stromkennzeichnung
§ 3. (1) Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
Technologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.
Ursprungsland der Herkunftsnachweise: in einem Diagramm ist zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden; unter dem Diagramm hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
(2) Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
(3) Die Angaben der drei Kategorien in Abs. 1 haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
(4) Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Abs. 3 um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4 abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
(5) Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.
Abkürzung
KenV 2022
Sekundäre Stromkennzeichnung
§ 4. (1) Die sekundäre Stromkennzeichnung hat gemäß § 4 bis § 6 in vollumfassender Form zu erfolgen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Windenergie, Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte sowie Nuklearenergie zu erfolgen. Abfall ohne hohen biogenen Anteil ist unter „sonstige fossile Energieträger“ gemäß § 4 Abs. 5 auszuweisen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
(2) Die Darstellung der vollumfassenden Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar sowie in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
(3) Sämtliche Informationen zur Ausweisung der Herkunft des Stromes und die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung gemäß § 5 sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Zusätzlich hat die Darstellung in Form eines leicht verständlichen und übersichtlichen Diagrammes zu erfolgen.
(4) Das der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Kalenderjahr ist am Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung anzuführen.
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