Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2022-01-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 13/2022

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Jänner 2022 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 19. Jänner 2022 in Kraft getreten.

Derzeit sind folgende Staaten Vertragsparteien des Protokolls: Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande (europäischer Teil), Österreich, Schweden, Slowenien.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichnenden Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –

IN DER ERWÄGUNG, dass das Einheitliche Patentgericht mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht voll funktionsfähig sein soll;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang zur operativen Phase zu gewährleisten und den ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Einheitlichen Patentgerichts vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sicherzustellen;

IN DER ERKENNTNIS, dass die vorläufige Anwendung eines Vertrags ein geeignetes Instrument zur Gewährleistung eines solchen reibungslosen Übergangs ist;

IN DER ERKENNTNIS, dass es dem Völkergewohnheitsrecht entspricht, von der vorläufigen Anwendung Gebrauch zu machen;

IN DER ERKENNTNIS, dass diese vorläufige Anwendung auf bestimmte Teile eines Vertrags beschränkt sein kann, sofern die Verhandlungsstaaten dies auf irgendeine Weise vereinbart haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass die vorläufige Anwendung erst in Kraft treten soll, wenn 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht dieses Protokoll genehmigt haben, und nur zwischen den Unterzeichnerstaaten in Kraft treten soll, deren Regierungen die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass die vorläufige Anwendung nur die institutionellen, organisatorischen und finanziellen Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht betreffen und auf das Maß begrenzt sein soll, das für die Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur operativen Phase absolut notwendig ist –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 – Vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Die Artikel 1-2, 4-5, 6 Absatz 1, 7, 10-19, 35 Absätze 1, 3 und 4, 36-41 und 71 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sowie die Artikel 1-7 Absatz 1, 7 Absatz 5, 9-18, 20 Absatz 1, 22-28, 30, 32 und 33 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien, die das erforderliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 abgeschlossen haben, vorläufig angewandt.

Artikel 2 – Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein

(1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.

(2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es

a)

unterzeichnet wird oder

b)

vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.

(3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden.

(4) Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.

Artikel 3 – Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, entweder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben, und

a)

dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b unterzeichnet und ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder

b)

durch eine einseitige Erklärung oder auf andere Weise erklärt haben, dass sie sich durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als gebunden betrachten.

(2) Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren abschließt, wird dieses Protokoll mit dem Tag wirksam, an dem die Vertragspartei dieses Verfahren abgeschlossen hat.

(3) Dieses Protokoll und die darin vorgesehene vorläufige Anwendung wird nur für die Vertragsparteien wirksam, die das erforderliche Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen haben.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Verwahrer hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht eine beglaubigte Abschrift.

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