Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)
Abkürzung
NEHG 2022
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32023L1791
Abkürzung
NEHG 2022
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.
Abkürzung
NEHG 2022
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS I unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll.
Abkürzung
NEHG 2022
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus den in Anlage 1 genannten Energieträgern, die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
(2) Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:
die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021,
im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oder
im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 2022
entsteht;
durch die Lieferung oder den Verbrauch
von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder
von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003
verwirklicht wird.
(3) Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
im Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oder
durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht.
Abkürzung
NEHG 2022
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (§ 3 Abs. 1 Z 1), die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
(2) Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:
die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021,
im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 MinStG 2022, oder
im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 2022
entsteht;
durch die Lieferung oder den Verbrauch
von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder
von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003
verwirklicht wird.
(3) Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
im Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht oder
durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 MinStG 2022 entsteht.
Abkürzung
NEHG 2022
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
„Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
„nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
„Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
„Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
„EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018 S. 3 in Verbindung mit der delegierte Verordnung (EU) 2021/1416;
„zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß § 28.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach § 1 sicherzustellen.
Abkürzung
NEHG 2022
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten;
„Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
„nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
„Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
„Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
„EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018 S. 3 in Verbindung mit der delegierte Verordnung (EU) 2021/1416;
„zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß § 28.
„Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
„Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach § 1 sicherzustellen.
Abkürzung
NEHG 2022
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
„Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln;
„nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxid in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 als Steuerschuldner oder Abgabenschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
„Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß MinStG 2022, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz;
„Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
„EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ausgenommen Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;
„zuständige Behörde“ das Zollamt Österreich mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel gemäß § 28.
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