Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 103
Änderungshistorie JSON API

(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.

Abkürzung

NEHG 2022

Verfahrensbestimmungen

§ 29. (1) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.

(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.

(5) Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen.

Abkürzung

NEHG 2022

Aufwandsersatz

§ 30. (1) In der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.

Abkürzung

NEHG 2022

Gebührenbefreiung

§ 30. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

NEHG 2022

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. Juni 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.

(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;

b)

einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;

c)

den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;

d)

nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;

e)

den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;

und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Abkürzung

NEHG 2022

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.

(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;

b)

einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;

c)

den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;

d)

nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;

e)

den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;

und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Abkürzung

NEHG 2022

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.

(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;

b)

einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;

c)

den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;

d)

nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;

e)

den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;

und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Abkürzung

NEHG 2022

Erhöhter Zertifikatspreis

§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden

(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.

(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Abkürzung

NEHG 2022

Erhöhter Zertifikatspreis

§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 31. Juli eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden

(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.

(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Abkürzung

NEHG 2022

Erhöhter Zertifikatspreis

§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.

(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden

(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.

(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Abkürzung

NEHG 2022

Erhöhter Zertifikatspreis

§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.

(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden

(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.

(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Abkürzung

NEHG 2022

Erhöhter Zertifikatspreis

§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.

(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden

(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.

(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Abkürzung

NEHG 2022

10.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

NEHG 2022

10.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

NEHG 2022

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Juli 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.

Abkürzung

NEHG 2022

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.

(____

Anm. 1: § 20 ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)

Abkürzung

NEHG 2022

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.

(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(____

Anm. 1: § 20 ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)

Abkürzung

NEHG 2022

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.

(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.

(____

Anm. 1: § 20 ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)

Abkürzung

NEHG 2022

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.

(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.

Abkürzung

NEHG 2022

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.

(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.

Abkürzung

NEHG 2022

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.

(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.

(7) § 1, § 9 samt Überschrift sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages, an dem jeweils die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Abkürzung

NEHG 2022

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur Treibhausgas-emissionen je Einheit
Benzin (ohne Beimischung) 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 2,38 kg/Liter
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent 2,27 kg/Liter
Gasöl (ohne Beimischung) 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 2,67 kg/Liter
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 2,50 kg/Liter
Heizöl 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 3,24 kg/kg
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 3,04 kg/kg
- bei Verwendung als Treibstoff 2,98 kg/Liter
Erdgas 2711 11 und 2711 21 00 2,04 kg/m³
Flüssiggas 2711 12 bis 2711 19 00 2,96 kg/kg
Kohle 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 2,78 kg/kg
Kerosin 2710 19 21 und 2710 19 25 2,57 kg/Liter

Abkürzung

NEHG 2022

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur Treibhausgas-emissionen je Einheit
Benzin (ohne Beimischung) 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 2,38 kg/Liter
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent 2,27 kg/Liter
Gasöl (ohne Beimischung) 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 2,67 kg/Liter
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 2,50 kg/Liter
Heizöl 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 3,24 kg/kg
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 3,04 kg/kg
- bei Verwendung als Treibstoff 2,98 kg/Liter
Erdgas 2711 11 und 2711 21 00 2,04 kg/m³
Flüssiggas 2711 12 bis 2711 19 00 2,96 kg/kg
Kohle 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 2,78 kg/kg
Kerosin 2710 19 21 und 2710 19 25 2,57 kg/Liter

Für Angaben in Liter gilt § 3 Abs. 4 MinStG 2022 sinngemäß. Für Angaben in m³ gilt § 5 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz sinngemäß.

Abkürzung

NEHG 2022

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur Treibhausgasemissionen je Einheit
Benzin (ohne Beimischung) 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 2,38 kg/Liter
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent 2,27 kg/Liter
Gasöl (ohne Beimischung) 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 2,67 kg/Liter
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 2,50 kg/Liter
Heizöl 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 3,24 kg/kg
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 3,04 kg/kg
– bei Verwendung als Treibstoff 2,98 kg/Liter
Erdgas 2711 21 00 2,04 kg/m³
Verflüssigtes Erdgas 2711 11 2,72 kg/kg
Flüssiggas 2711 12 bis 2711 19 00 2,96 kg/kg
Kohle 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 2,78 kg/kg
Kerosin 2710 19 21 und 2710 19 25 2,57 kg/Liter

Abkürzung

NEHG 2022

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:

Stoff Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur Treibhausgasemissionen je Einheit
Benzin (ohne Beimischung) 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 2,38 kg/Liter
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent 2,27 kg/Liter
Gasöl (ohne Beimischung) 2710 19 43 bis 2710 19 48 2,67 kg/Liter
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 2,50 kg/Liter
Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent) 2710 20 11 bis 2710 20 19 2,50 kg/Liter
Heizöl 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 3,24 kg/kg
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 3,04 kg/kg
– bei Verwendung als Treibstoff 2,98 kg/Liter
Erdgas 2711 21 00 2,04 kg/m³
Verflüssigtes Erdgas 2711 11 2,72 kg/kg
Flüssiggas 2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10 2,96 kg/kg
Kohle 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 2,78 kg/kg
Kerosin 2710 19 21 und 2710 19 25 2,57 kg/Liter“

Abkürzung

NEHG 2022

Anlage 1

Energieträger in der Einführungsphase

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase:

Stoff Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur Treibhausgasemissionen je Einheit
Benzin (ohne Beimischung) 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 2,38 kg/Liter
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent 2,27 kg/Liter
Gasöl (ohne Beimischung) 2710 19 43 bis 2710 19 48 2,67 kg/Liter
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 2,50 kg/Liter
Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent) 2710 20 11 bis 2710 20 19 2,50 kg/Liter
Heizöl 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 3,24 kg/kg
– mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent 3,04 kg/kg
– bei Verwendung als Treibstoff 2,98 kg/Liter
Erdgas 2711 21 00 2,04 kg/m³
Verflüssigtes Erdgas 2711 11 2,72 kg/kg
Flüssiggas 2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10 2,96 kg/kg
Kohle 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 2,78 kg/kg
Kerosin 2710 19 21 und 2710 19 25 2,57 kg/Liter“

Abkürzung

NEHG 2022

zum Inkrafttreten vgl. § 1, BGBl. I Nr. 137/2024

Anlage 2

Entlastungsfähige Sektoren

Folgende Wirtschaftszweige auf Ebene der ÖNACE-Klasse haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:

ÖNACE-Klasse Wirtschaftszweig Ausmaß der Entlastung
C 23.51 Herstellung von Zement 95 %
C 23.52 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 95 %
C 19.10 Kokerei 95 %
C 19.20 Mineralölverarbeitung 95 %
C 20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 95 %
C 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 95 %
C 23.11 Herstellung von Flachglas 95 %
C 10.81 Herstellung von Zucker 95 %
B 07.10 Eisenerzbergbau 95 %
C 23.32 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 95 %
C 23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 95 %
C 23.13 Herstellung von Hohlglas 95 %
B. 08.99 Gewinnung von Steinen und Erden 95 %
C 10.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 95 %
C 20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 90 %
C 20.11 Herstellung von Industriegasen 90 %
C 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 90 %
C 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 90 %
C 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 90 %
C 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 85 %
C 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff 80 %
C 23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 75 %
C 23.20 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 75 %
C 20.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 75 %
C 10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 70 %
B 08.93 Gewinnung von Salz 70 %
C 11.06 Herstellung von Malz 70 %
C 20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 70 %
C 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 70 %
C 24.51 Eisengießereien 70 %
C 23.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien 70 %
C 16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten 70 %
B 06.10 Gewinnung von Erdöl 70 %
C 24.31 Herstellung von Blankstahl 70 %
C 20.60 Herstellung von Chemiefasern 65 %
C 23.19 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren 65 %
C 23.42 Herstellung von Sanitärkeramik 65 %
C 24.20 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl 65 %
C 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 65 %
B 08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 65 %
C 23.41 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen 65 %
C 13.30 Veredlung von Textilien und Bekleidung 65 %
C 13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 65 %
C 21.10 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 65 %
C 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 65 %
C 13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 65 %
B 05.10 Steinkohlenbergbau 65 %
Teile von Wirtschaftszweigen
C 10.31 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) 65 %
C 10.31 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln 65 %
C 10.51 Magermilchpulver 65 %
C 10.51 Vollmilchpulver 65 %
C 10.51 Casein 65 %
C 10.51 Lactose und Lactosesirup 65 %
C 10.51 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt 65 %
C 10.39 Tomatenmark, konzentriert 65 %
C 10.89 Backhefen 65 %
C 20.30 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie 65 %
C 20.30 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken 65 %
C 25.50 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln 65 %
B 08.12 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt 65 %

Abkürzung

NEHG 2022

Anlage 2

Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen

Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:

NACE Klassifizierung Wirtschaftszweig Ausmaß der Entlastung
C 23.51 Herstellung von Zement 95 %
C 23.52 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 95 %
C 19.10 Kokerei 95 %
C 19.20 Mineralölverarbeitung 95 %
C 20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 95 %
C 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 95 %
C 23.11 Herstellung von Flachglas 95 %
C 10.81 Herstellung von Zucker 95 %
B 07.10 Eisenerzbergbau 95 %
C 23.32 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 95 %
C 23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 95 %
C 23.13 Herstellung von Hohlglas 95 %
B. 08.99 Gewinnung von Steinen und Erden 95 %
C 10.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 95 %
C 20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 90 %
C 20.11 Herstellung von Industriegasen 90 %
C 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 90 %
C 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 90 %
C 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 90 %
C 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 85 %
C 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff 80 %
C 23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 75 %
C 23.20 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 75 %
C 20.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 75 %
C 10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 70 %
B 08.93 Gewinnung von Salz 70 %
C 11.06 Herstellung von Malz 70 %
C 20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 70 %
C 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 70 %
C 24.51 Eisengießereien 70 %
C 23.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien 70 %
C 16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten 70 %
B 06.10 Gewinnung von Erdöl 70 %
C 24.31 Herstellung von Blankstahl 70 %
C 20.60 Herstellung von Chemiefasern 65 %
C 23.19 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren 65 %
C 23.42 Herstellung von Sanitärkeramik 65 %
C 24.20 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl 65 %
C 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 65 %
B 08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 65 %
C 23.41 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen 65 %
C 13.30 Veredlung von Textilien und Bekleidung 65 %
C 13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 65 %
C 21.10 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 65 %
C 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 65 %
C 13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 65 %
B 05.10 Steinkohlenbergbau 65 %
PRODCOM-Klassifizierung Teile von Wirtschaftszweigen Ausmaß der Entlastung
10.31.11.30 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) 65 %
10.31.13.00 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln 65 %
10.51.21 Magermilch- und Rahmpulver 65 %
10.51.22 Vollmilchpulver 65 %
10.51.53.00 Casein 65 %
10.51.54.00 Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose) 65 %
10.51.55.30 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt 65 %
10.39.17.25 Tomatenmark, konzentriert 65 %
10.89.13.34 Backhefen 65 %
20.30.21.50 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie 65 %
20.30.21.70 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken 65 %
25.50.11.34 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl) 65 %
08.12.21.40 Kaolin nicht gebrannt 65 %
08.12.21.60 Kaolinhaltiger Ton und Lehm 65 %

Abkürzung

NEHG 2022

Anlage 3

Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse

a)

der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

b)

der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

c)

der KN-Codes 2901 bis 2902;

d)

des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

e)

des KN-Codes 3403;

f)

des KN-Codes 3811;

g)

des KN-Codes 3817;

h)

des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.