Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)
(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.
Abkürzung
NEHG 2022
Verfahrensbestimmungen
§ 29. (1) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.
(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz an Handelsteilnehmer, Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(4) Eine bescheidmäßige Erledigung hat, mit Ausnahme der in diesem Gesetz normierten Bestimmungen und den Bestimmungen der dazugehörigen Verordnungen, nur zu erfolgen, als dem Antrag nicht voll inhaltlich stattgegeben wird.
(5) Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen.
Abkürzung
NEHG 2022
Aufwandsersatz
§ 30. (1) In der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der BAO.
Abkürzung
NEHG 2022
Gebührenbefreiung
§ 30. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.
Abkürzung
NEHG 2022
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. Juni 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;
den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;
nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;
den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Abkürzung
NEHG 2022
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;
den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;
nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;
den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Abkürzung
NEHG 2022
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
(2) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;
den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;
nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;
den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;
und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Abkürzung
NEHG 2022
Erhöhter Zertifikatspreis
§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Abkürzung
NEHG 2022
Erhöhter Zertifikatspreis
§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 31. Juli eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Abkürzung
NEHG 2022
Erhöhter Zertifikatspreis
§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.
(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Abkürzung
NEHG 2022
Erhöhter Zertifikatspreis
§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zu dem gemäß § 15 Abs. 3 festgelegten Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.
(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Abkürzung
NEHG 2022
Erhöhter Zertifikatspreis
§ 32. (1) Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in Höhe des doppelten Zertifikatspreises für jede Tonne Kohlenstoffdioxid, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt. In diesen Fällen ist § 217 BAO nicht anwendbar.
(2) Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt den erhöhten Zertifikatspreis durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbare Verbraucherpreisindex 2025 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für 2025 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für 2025 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden
(4) Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
(5) Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Abkürzung
NEHG 2022
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
NEHG 2022
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
NEHG 2022
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Juli 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.
Abkürzung
NEHG 2022
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
(____
Anm. 1: § 20 ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)
Abkürzung
NEHG 2022
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(____
Anm. 1: § 20 ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)
Abkürzung
NEHG 2022
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Oktober 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft. (Anm. 1)
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.
(____
Anm. 1: § 20 ist mit 1.10.2022 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 182/2022.)
Abkürzung
NEHG 2022
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.
Abkürzung
NEHG 2022
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.
(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.
Abkürzung
NEHG 2022
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 1. April 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 zur Anwendung kommen.
(4) § 26 Abs. 3, Anlage 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 29, § 31 Abs. 2 lit. e sowie Anlage 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten gemeinsam mit den übrigen Regelungen der §§ 26 und 27 nach Maßgabe des Abs. 2 in Kraft.
(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.
(7) § 1, § 9 samt Überschrift sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages, an dem jeweils die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Abkürzung
NEHG 2022
Anlage 1
Energieträger
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:
| Stoff | Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur | Treibhausgas-emissionen je Einheit |
|---|---|---|
| Benzin (ohne Beimischung) | 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 | 2,38 kg/Liter |
| - mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent | 2,27 kg/Liter | |
| Gasöl (ohne Beimischung) | 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 | 2,67 kg/Liter |
| - mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 2,50 kg/Liter | |
| Heizöl | 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 3,24 kg/kg |
| - mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 3,04 kg/kg | |
| - bei Verwendung als Treibstoff | 2,98 kg/Liter | |
| Erdgas | 2711 11 und 2711 21 00 | 2,04 kg/m³ |
| Flüssiggas | 2711 12 bis 2711 19 00 | 2,96 kg/kg |
| Kohle | 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 | 2,78 kg/kg |
| Kerosin | 2710 19 21 und 2710 19 25 | 2,57 kg/Liter |
Abkürzung
NEHG 2022
Anlage 1
Energieträger
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:
| Stoff | Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur | Treibhausgas-emissionen je Einheit |
|---|---|---|
| Benzin (ohne Beimischung) | 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 | 2,38 kg/Liter |
| - mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent | 2,27 kg/Liter | |
| Gasöl (ohne Beimischung) | 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 | 2,67 kg/Liter |
| - mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 2,50 kg/Liter | |
| Heizöl | 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 3,24 kg/kg |
| - mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 3,04 kg/kg | |
| - bei Verwendung als Treibstoff | 2,98 kg/Liter | |
| Erdgas | 2711 11 und 2711 21 00 | 2,04 kg/m³ |
| Flüssiggas | 2711 12 bis 2711 19 00 | 2,96 kg/kg |
| Kohle | 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 | 2,78 kg/kg |
| Kerosin | 2710 19 21 und 2710 19 25 | 2,57 kg/Liter |
Für Angaben in Liter gilt § 3 Abs. 4 MinStG 2022 sinngemäß. Für Angaben in m³ gilt § 5 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz sinngemäß.
Abkürzung
NEHG 2022
Anlage 1
Energieträger
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:
| Stoff | Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur | Treibhausgasemissionen je Einheit |
|---|---|---|
| Benzin (ohne Beimischung) | 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 | 2,38 kg/Liter |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent | 2,27 kg/Liter | |
| Gasöl (ohne Beimischung) | 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 | 2,67 kg/Liter |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 2,50 kg/Liter | |
| Heizöl | 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 3,24 kg/kg |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 3,04 kg/kg | |
| – bei Verwendung als Treibstoff | 2,98 kg/Liter | |
| Erdgas | 2711 21 00 | 2,04 kg/m³ |
| Verflüssigtes Erdgas | 2711 11 | 2,72 kg/kg |
| Flüssiggas | 2711 12 bis 2711 19 00 | 2,96 kg/kg |
| Kohle | 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 | 2,78 kg/kg |
| Kerosin | 2710 19 21 und 2710 19 25 | 2,57 kg/Liter |
Abkürzung
NEHG 2022
Anlage 1
Energieträger
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:
| Stoff | Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur | Treibhausgasemissionen je Einheit |
|---|---|---|
| Benzin (ohne Beimischung) | 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 | 2,38 kg/Liter |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent | 2,27 kg/Liter | |
| Gasöl (ohne Beimischung) | 2710 19 43 bis 2710 19 48 | 2,67 kg/Liter |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 2,50 kg/Liter | |
| Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent) | 2710 20 11 bis 2710 20 19 | 2,50 kg/Liter |
| Heizöl | 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 3,24 kg/kg |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 3,04 kg/kg | |
| – bei Verwendung als Treibstoff | 2,98 kg/Liter | |
| Erdgas | 2711 21 00 | 2,04 kg/m³ |
| Verflüssigtes Erdgas | 2711 11 | 2,72 kg/kg |
| Flüssiggas | 2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10 | 2,96 kg/kg |
| Kohle | 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 | 2,78 kg/kg |
| Kerosin | 2710 19 21 und 2710 19 25 | 2,57 kg/Liter“ |
Abkürzung
NEHG 2022
Anlage 1
Energieträger in der Einführungsphase
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in der Einführungsphase:
| Stoff | Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur | Treibhausgasemissionen je Einheit |
|---|---|---|
| Benzin (ohne Beimischung) | 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 | 2,38 kg/Liter |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent | 2,27 kg/Liter | |
| Gasöl (ohne Beimischung) | 2710 19 43 bis 2710 19 48 | 2,67 kg/Liter |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 2,50 kg/Liter | |
| Gasöl (mit Beimischung von Biodiesel von mehr als 6,6 Prozent) | 2710 20 11 bis 2710 20 19 | 2,50 kg/Liter |
| Heizöl | 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 3,24 kg/kg |
| – mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent | 3,04 kg/kg | |
| – bei Verwendung als Treibstoff | 2,98 kg/Liter | |
| Erdgas | 2711 21 00 | 2,04 kg/m³ |
| Verflüssigtes Erdgas | 2711 11 | 2,72 kg/kg |
| Flüssiggas | 2711 12 bis 2711 19 00 und 2901 10 | 2,96 kg/kg |
| Kohle | 2701,2702, 2704, 2713 und 2714 | 2,78 kg/kg |
| Kerosin | 2710 19 21 und 2710 19 25 | 2,57 kg/Liter“ |
Abkürzung
NEHG 2022
zum Inkrafttreten vgl. § 1, BGBl. I Nr. 137/2024
Anlage 2
Entlastungsfähige Sektoren
Folgende Wirtschaftszweige auf Ebene der ÖNACE-Klasse haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:
| ÖNACE-Klasse | Wirtschaftszweig | Ausmaß der Entlastung |
|---|---|---|
| C 23.51 | Herstellung von Zement | 95 % |
| C 23.52 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips | 95 % |
| C 19.10 | Kokerei | 95 % |
| C 19.20 | Mineralölverarbeitung | 95 % |
| C 20.15 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen | 95 % |
| C 24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | 95 % |
| C 23.11 | Herstellung von Flachglas | 95 % |
| C 10.81 | Herstellung von Zucker | 95 % |
| B 07.10 | Eisenerzbergbau | 95 % |
| C 23.32 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik | 95 % |
| C 23.31 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten | 95 % |
| C 23.13 | Herstellung von Hohlglas | 95 % |
| B. 08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden | 95 % |
| C 10.62 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | 95 % |
| C 20.14 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien | 90 % |
| C 20.11 | Herstellung von Industriegasen | 90 % |
| C 20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien | 90 % |
| C 24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium | 90 % |
| C 17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe | 90 % |
| C 24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn | 85 % |
| C 17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff | 80 % |
| C 23.14 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus | 75 % |
| C 23.20 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren | 75 % |
| C 20.12 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten | 75 % |
| C 10.41 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) | 70 % |
| B 08.93 | Gewinnung von Salz | 70 % |
| C 11.06 | Herstellung von Malz | 70 % |
| C 20.17 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen | 70 % |
| C 24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer | 70 % |
| C 24.51 | Eisengießereien | 70 % |
| C 23.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien | 70 % |
| C 16.21 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten | 70 % |
| B 06.10 | Gewinnung von Erdöl | 70 % |
| C 24.31 | Herstellung von Blankstahl | 70 % |
| C 20.60 | Herstellung von Chemiefasern | 65 % |
| C 23.19 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren | 65 % |
| C 23.42 | Herstellung von Sanitärkeramik | 65 % |
| C 24.20 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | 65 % |
| C 20.16 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen | 65 % |
| B 08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 65 % |
| C 23.41 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen | 65 % |
| C 13.30 | Veredlung von Textilien und Bekleidung | 65 % |
| C 13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) | 65 % |
| C 21.10 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen | 65 % |
| C 24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen | 65 % |
| C 13.10 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | 65 % |
| B 05.10 | Steinkohlenbergbau | 65 % |
| Teile von Wirtschaftszweigen | ||
| C 10.31 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) | 65 % |
| C 10.31 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln | 65 % |
| C 10.51 | Magermilchpulver | 65 % |
| C 10.51 | Vollmilchpulver | 65 % |
| C 10.51 | Casein | 65 % |
| C 10.51 | Lactose und Lactosesirup | 65 % |
| C 10.51 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt | 65 % |
| C 10.39 | Tomatenmark, konzentriert | 65 % |
| C 10.89 | Backhefen | 65 % |
| C 20.30 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie | 65 % |
| C 20.30 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken | 65 % |
| C 25.50 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln | 65 % |
| B 08.12 | Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt | 65 % |
Abkürzung
NEHG 2022
Anlage 2
Entlastungsfähige Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen
Folgende Wirtschaftszweige nach NACE Klassifizierung und Teilwirtschaftszweige nach PRODCOM Klassifizierung haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:
| NACE Klassifizierung | Wirtschaftszweig | Ausmaß der Entlastung |
|---|---|---|
| C 23.51 | Herstellung von Zement | 95 % |
| C 23.52 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips | 95 % |
| C 19.10 | Kokerei | 95 % |
| C 19.20 | Mineralölverarbeitung | 95 % |
| C 20.15 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen | 95 % |
| C 24.10 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | 95 % |
| C 23.11 | Herstellung von Flachglas | 95 % |
| C 10.81 | Herstellung von Zucker | 95 % |
| B 07.10 | Eisenerzbergbau | 95 % |
| C 23.32 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik | 95 % |
| C 23.31 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten | 95 % |
| C 23.13 | Herstellung von Hohlglas | 95 % |
| B. 08.99 | Gewinnung von Steinen und Erden | 95 % |
| C 10.62 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | 95 % |
| C 20.14 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien | 90 % |
| C 20.11 | Herstellung von Industriegasen | 90 % |
| C 20.13 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien | 90 % |
| C 24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium | 90 % |
| C 17.12 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe | 90 % |
| C 24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn | 85 % |
| C 17.11 | Herstellung von Holz- und Zellstoff | 80 % |
| C 23.14 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus | 75 % |
| C 23.20 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren | 75 % |
| C 20.12 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten | 75 % |
| C 10.41 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) | 70 % |
| B 08.93 | Gewinnung von Salz | 70 % |
| C 11.06 | Herstellung von Malz | 70 % |
| C 20.17 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen | 70 % |
| C 24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer | 70 % |
| C 24.51 | Eisengießereien | 70 % |
| C 23.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien | 70 % |
| C 16.21 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten | 70 % |
| B 06.10 | Gewinnung von Erdöl | 70 % |
| C 24.31 | Herstellung von Blankstahl | 70 % |
| C 20.60 | Herstellung von Chemiefasern | 65 % |
| C 23.19 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren | 65 % |
| C 23.42 | Herstellung von Sanitärkeramik | 65 % |
| C 24.20 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | 65 % |
| C 20.16 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen | 65 % |
| B 08.91 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale | 65 % |
| C 23.41 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen | 65 % |
| C 13.30 | Veredlung von Textilien und Bekleidung | 65 % |
| C 13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) | 65 % |
| C 21.10 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen | 65 % |
| C 24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen | 65 % |
| C 13.10 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | 65 % |
| B 05.10 | Steinkohlenbergbau | 65 % |
| PRODCOM-Klassifizierung | Teile von Wirtschaftszweigen | Ausmaß der Entlastung |
| 10.31.11.30 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) | 65 % |
| 10.31.13.00 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln | 65 % |
| 10.51.21 | Magermilch- und Rahmpulver | 65 % |
| 10.51.22 | Vollmilchpulver | 65 % |
| 10.51.53.00 | Casein | 65 % |
| 10.51.54.00 | Lactose und Lactosesirup (einschließlich chemisch reine Laktose) | 65 % |
| 10.51.55.30 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt | 65 % |
| 10.39.17.25 | Tomatenmark, konzentriert | 65 % |
| 10.89.13.34 | Backhefen | 65 % |
| 20.30.21.50 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie | 65 % |
| 20.30.21.70 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken | 65 % |
| 25.50.11.34 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln; Erzeugnisse von HS 7326; Teile von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen von HS 84, 85, 86, 87, 88 und 90 (Freiformschmiedestücke aus Stahl) | 65 % |
| 08.12.21.40 | Kaolin nicht gebrannt | 65 % |
| 08.12.21.60 | Kaolinhaltiger Ton und Lehm | 65 % |
Abkürzung
NEHG 2022
Anlage 3
Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse
der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;
der KN-Codes 2901 bis 2902;
des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
des KN-Codes 3403;
des KN-Codes 3811;
des KN-Codes 3817;
des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse.
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