Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-01
Status Aufgehoben · 2022-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 15. Februar 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 1/2022/XI/45/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

2.

Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

3.

Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Entgelte

§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 9,07 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Heimarbeitszuschlag

§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Wirksamkeitsbeginn

§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2022 festgesetzt.

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