Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Königswarte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Grundstücke Nr. 312/106 in der KG Berg und Nr. 1534/8 in der KG Wolfsthal werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 500 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung /Militärisches Immobilienmanagementzentrum,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Berg und Wolfsthal.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2022 in Kraft.
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