Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend Verlängerung des Zeitraums für Sonderbetreuungszeiten nach § 18b Abs. 1 und 1a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Z 51 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 18b Abs. 1 und 1a AVRAG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert.
§ 2. § 1 tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
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