Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 und des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 entspricht oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und
die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 , wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und
die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
§ 2. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls XII der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden.
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 3. (1) Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Abs. 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.
(3) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul III lit. c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Besitz einer Berufsberechtigung
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) oder
als Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin oder
Psychotherapeut oder Psychotherapeutin und
tatsächliche Berufsausübung für mindestens fünf Jahre.
(4) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module I und IV hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre.
(5) Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul VIII hat zu erfolgen
in Kooperation mit einer Hochschule oder
durch eine natürliche Person, die eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld nachweisen kann.
(6) Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
zusätzlich Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
(7) Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.
(8) Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
zusätzlich Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
(9) Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.
Prüfungsgebühr
§ 4. Die Prüfungsgebühr für die Durchführung der kommissionellen Befähigungsprüfung beträgt 17 vH des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, außer Kraft, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, außer Kraft, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(5) § 4 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2022 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.
Anlage 1
Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung
(Psychosoziale Beratung)
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