← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit, übertragen werden

Geltender Text a fecha 2022-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit Betrieb und Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Bundesministerium für Arbeit betraut, die grundsätzlich in die Zuständigkeit von IT-Abteilungen eines Ressorts fallen. Das sind folgende IKT-Lösungen und IT-Verfahren:

1.

standardisierter IKT-Büroarbeitsplatz,

2.

Rechenzentren-Basisdienste,

3.

Server- und Backupinfrastruktur,

4.

Netzwerkinfrastruktur,

5.

Anbindung an den Federal Domain-Zugang (Behördenintranet),

6.

Anbindung an den Global Domain-Zugang (Internet) samt Schutzmaßnahmen,

7.

Applikationen, die speziell für den Bund oder das Bundesministerium für Arbeit entwickelt wurden,

8.

Lizenzmanagement sowie

9.

Datensicherheitsmanagement.

§ 2. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit Betrieb, Entwicklung und Anpassung folgender IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Bundesministerium für Arbeit betraut:

1.

IKT-Outsourcing-Projekt,

2.

IT-Service-Center-Leistungen (1 st , 2 nd und 3 rd Level Support) und Unterstützung bei Störungen,

3.

Datenhaltung in Österreich mit Standort Bundesrechenzentrum GmbH, mit Ausnahme von zugekauften Drittleistungen,

4.

Datenanbindung des Bundesministeriums für Arbeit an die Bundesrechenzentrum GmbH,

5.

Mailing, Videokonferenz, Mobile Device Management (Collaboration Communication),

§ 3. Weiters wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit Betrieb und Wartung der Inter- und Intranetwebsite des Bundesministerium für Arbeit betraut.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 01.April 2022 in Kraft.