Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Metalltechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Maschinenbautechnik (H1)
Fahrzeugbautechnik (H2)
Metallbau- und Blechtechnik (H3)
Stahlbautechnik (H4)
Schmiedetechnik (H5)
Werkzeugbautechnik (H6)
Schweißtechnik (H7)
Zerspanungstechnik (H8)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Automatisierungstechnik (S1)
Digitale Fertigungstechnik (S2)
Konstruktionstechnik (S3)
Prozess- und Projektmanagement (S4)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Haupt- module | können kombiniert werden mit | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | H7 | H8 | S1 | S2 | S3 | S4 | |
| H1 | x | x | x | x | x | |||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||
| H2 | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | |||||||||||
| H3 | x | x | x | |||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||||
| H4 | x | x | ||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | ||||||||||
| H5 | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | |||||||||||
| H6 | x | x | x | x | x | |||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||
| H7 | x | x | x | |||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||||
| H8 | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, möglich.
(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(7) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau für Metalltechnik/Fachmann im Beruf Metalltechnik) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metalltechnik) zu bezeichnen.
(8) Alle ausgebildeten bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Lehrberuf Metalltechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Maschinenbautechnik (H1)
Fahrzeugbautechnik (H2)
Metallbau- und Blechtechnik (H3)
Stahlbautechnik (H4)
Schmiedetechnik (H5)
Werkzeugbautechnik (H6)
Schweißtechnik (H7)
Zerspanungstechnik (H8)
Sicherheitstechnik (H9)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Automatisierungstechnik (S1)
Digitale Fertigungstechnik (S2)
Konstruktionstechnik (S3)
Prozess- und Projektmanagement (S4)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Haupt-module | können kombiniert werden mit | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | H7 | H8 | H9 | S1 | S2 | S3 | S4 | |
| H1 | x | x | x | x | x | ||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||||
| H2 | x | ||||||||||||
| Dauer | 4 | ||||||||||||
| H3 | x | x | x | x | |||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||||
| H4 | x | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | |||||||||||
| H5 | x | ||||||||||||
| Dauer | 4 | ||||||||||||
| H6 | x | x | x | x | x | ||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||||
| H7 | x | x | x | ||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | ||||||||||
| H8 | x | x | x | x | x | x | |||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||||
| H9 | x | x | |||||||||||
| Dauer | 4 | 4 | |||||||||||
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2021, möglich.
(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(7) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau für Metalltechnik/Fachmann im Beruf Metalltechnik) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metalltechnik) zu bezeichnen.
(8) Alle ausgebildeten bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsbild
§ 2. Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche wobei die fachlichen Kompetenzbereiche weiter in Grundmodul, Hauptmodule und Spezialmodule gegliedert sind.
Fachübergreifende Kompetenzen und Fachliche Kompetenzbereiche im Grundmodul
§ 3. (1) Zum Erwerb der unter den §§ 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
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