Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 (COVID-19-ScreeningV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-04-01
Status Aufgehoben · 2023-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, durchgeführt werden dürfen.

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Umfang

§ 2. Als Screeningprogramme gemäß § 1 gelten

1.

solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;

2.

solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 EpiG zur Durchführung molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 oder Antigentests auf SARS-CoV-2 von:

a)

Besuchern, Begleitpersonen, Bewohnern, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,

b)

Besuchern, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Krankenanstalten und Kuranstalten,

c)

Erbringern mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,

d)

Personenbetreuern in der 24-Stunden-Betreuung und persönlichen Assistenten von Menschen mit Behinderung,

e)

Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,

f)

Kindern und Mitarbeitern elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,

g)

Mitarbeitern von Rettungsdiensten sowie

h)

Bewohnern und Mitarbeitern von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.

3.

vom Bund beauftragte Abwasseranalysen mittels molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 und Ganzgenomsequenzierungen zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG.

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Umfang

§ 2. Als Screeningprogramme gemäß § 1 gelten

1.

solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;

2.

solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 EpiG zur Durchführung molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 oder Antigentests auf SARS-CoV-2 von:

a)

Besuchern, Begleitpersonen, Bewohnern, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,

b)

Besuchern, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Krankenanstalten und Kuranstalten,

c)

Erbringern mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,

d)

Personenbetreuern in der 24-Stunden-Betreuung und persönlichen Assistenten von Menschen mit Behinderung,

e)

Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit,

f)

Kindern und Mitarbeitern elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,

g)

Mitarbeitern von Rettungsdiensten sowie

h)

Bewohnern und Mitarbeitern von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.

3.

vom Bund beauftragte Abwasseranalysen mittels molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 und Ganzgenomsequenzierungen zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG.

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Ausnahmen

§ 3. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezogene PCR-Testkits dürfen zusätzlich zu den Tests gemäß § 2 Z 1 bis 30. April 2022 verwendet werden, wobei die Testhäufigkeit für diese zusätzlichen Tests auf höchstens fünf Tests pro Person beschränkt ist.

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) § 2 Z 2 lit. e und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

COVID-19-ScreeningV

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(2) § 2 Z 2 lit. e und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 478/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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