Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2022, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:
1.
die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Steiermark“ und
2.
die Mitglieder des Vereins „Such- und Rettungshunde Österreich Oberösterreich“.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.