Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen für das Jahr 2022 (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-04-07
Letzte Aktualisierung 2022-08-23
Status Aufgehoben · 2022-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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(Anm.: (2)) § 2 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden.

(2) § 2 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden.

(2) § 2 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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