Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2022-04-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) (Anm.: nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.

§ 3. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 333/1996 außer Kraft mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Anwendung der diesen Bundesgesetzen angeschlossenen Vereinbarung bzw. Zusatzvereinbarung sind; diese Bestimmungen treten zu jenem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vereinbarung gemäß Artikel 32 der diesem Bundesgesetz angeschlossenen Vereinbarung in Kraft tritt.

§ 5. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung durch Verordnung im BGBl. II kundmachen.

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 29/2024

Anlage 1

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON QUÉBEC IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Die Regierung der Republik Österreichunddie Regierung von Québec

(im Folgenden die „Vertragsparteien“)

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken,

in Anbetracht der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, und

unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung der Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung,

haben Folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.

In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

„aufhalten“ sich vorübergehend im Gebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, ohne die Absicht zu haben, dort einen Wohnsitz zu begründen;

„Leistung“ in Bezug auf eine Vertragspartei jede Pension, laufende Zahlung, Abfindung, Einmalzahlung oder jede andere Geldleistung, die nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei gebührt, einschließlich aller Zulagen, Zuschläge oder Erhöhungen;

„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf eine Vertragspartei die im Artikel 2 bezeichneten Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit;

„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger; und in Bezug auf Québec einen kanadischen Staatsbürger, für den die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften gelten oder galten oder der Rechte nach diesen Rechtsvorschriften erworben hat;

„Versicherungszeiten“:

in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und

in Bezug auf Québec ein Jahr, während dem nach den Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichgestellt anerkanntes Jahr;

„wohnen“ sich gewöhnlich im Gebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, mit der Absicht einen Wohnsitz zu begründen oder aufrechtzuerhalten, unter der Voraussetzung rechtlich dazu befugt zu sein;

„zuständige Behörde“:

in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und

in Bezug auf Québec den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Minister;

„zuständiger Träger“:

in Bezug auf Österreich die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, und

in Bezug auf Québec, das Ministerium oder die Einrichtung, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.

2.

In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den

Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

1.

Diese Vereinbarung findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:

(a) in Bezug auf Österreich:

(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

(ii) auf die Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung;

(iii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;

einschließlich der Verordnungen und Satzungen hierzu.

(b) in Bezug auf Québec:

(i) auf die Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec und

(ii) auf die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

einschließlich der Verordnungen hierzu.

2.

Diese Vereinbarung findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.

3.

Diese Vereinbarung berührt nicht andere Abkommen oder Vereinbarungen über soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, sofern diese nicht, in Bezug auf Österreich, Versicherungslastregeln enthalten.

4.

Diese Vereinbarung findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer die Vertragspartei, die die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen die andere Vertragspartei, dass diese Vereinbarung auf die neuen Personengruppen oder Leistungen keine Anwendung findet.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Québec oder beider Vertragsparteien gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

1.

Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen, sowie die Gewährung von Sachleistungen hat eine Vertragspartei Personen, für die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von diesen Personen ableiten, in gleicher Weise wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.

2.

Eine Vertragspartei hat Absatz 1 auch auf Situationen anzuwenden, in denen eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.

3.

Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit einem dritten Staat.

4.

Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.

5.

Unterliegt ein Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diese Person wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.

Artikel 5

Leistungstransfer

1.

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, darf eine Vertragspartei eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oder entziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält. Eine Vertragspartei hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält.

2.

In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmung

Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

Artikel 7

Selbständige

Würde eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt.

Artikel 8

Entsendungen

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

Artikel 9

Beschäftigte der Regierungen

1.

Diese Vereinbarung berührt nicht die Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.

2.

Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.

3.

Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt und in deren Gebiet durch die andere Vertragspartei beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.

Artikel 10

Ausnahmen

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

ABSCHNITT III

ALTERS-, INVALIDITÄTS UND HINTERBLIEBENENPENSIONEN

KAPITEL 1

ZUSAMMENRECHNUNG

Artikel 11

Grundsatz der Zusammenrechnung

1.

Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegt hat, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen.

2.

Für einen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Österreich:

(a) ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Pensionsplan von Québec ist, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sofern während dieser Zeit nicht eine Invaliditätspension gezahlt wurde;

(b) einen Kalendermonat, der eine Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung, welches im Gebiet von Québec zur Anwendung kommt, enthält, als einen Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit die Versicherungszeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach dem Pensionsplan von Québec entfällt.

Artikel 12

Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden

Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 11 keinen Leistungsanspruch, so hat eine Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem diese Vertragspartei ein Übereinkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.

Artikel 13

Mindestausmaß an Versicherungszeiten

Erreichen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, so ist der zuständige Träger diese Vertragspartei nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Der zuständige Träger der anderen Vertragspartei berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel hat.

KAPITEL 2

LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Sonderregelungen für die Zusammenrechnung

Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes:

(a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Leistung von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistung die nach den Rechtsvorschriften von Québec zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch Zeiten der Gewährung einer dieser Pension entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften von Québec.

Artikel 15

Berechnung der Leistung

1.

Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.

2.

Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.

KAPITEL 3

LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON QUÉBEC

Artikel 16

Leistungen nach den Rechtsvorschriften von Québec

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